12.07.2008 | 14:04
Antwort
von
Rechtsanwältin Claudia Basener
41 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,
zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben.
Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden.
Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen.
Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Die Pflege- und Beerdigungskosten sind vom Nachlassvermögen abzuziehen, da es ja noch Schulden der Mutter waren, die aus ihrem Vermögen vorab zu bezahlen sind.
Erst dann steht der tatsächliche Nachlasswert fest, aus welchen sich dann ein Pflichtteilsanspruch errechnen kann. Der Pflichtteilsanspruch richtet sich grundsätzlich auf einen Geldbetrag gegen die Erben.
Für die Höhe des Pflichtteilsanspruchs Ihres Vaters kommt es darauf an, in welchem Güterstand Ihre Eltern verheiratet waren.
Wenn nichts anderes vereinbart war – und hiervon gehe ich aufgrund Ihrer Schilderung aus - haben Ihre Eltern im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt.
Wäre kein
Testament vorhanden, hätte Ihrem Vater demnach ein Erbanteil von ½ am Nachlass Ihrer Mutter zugestanden, die andere Hälfte wäre dann zusammen auf Sie und Ihren Bruder entfallen.
Der Pflichtteilsanspruch des Vaters entspricht der Hälfte des Erbteils nach der gesetzlichen Erbfolge, in Ihrem Fall kann Ihr Vater also von Ihnen und Ihrem Bruder ¼ des Wertes des Nachlasses verlangen.
Hinsichtlich des Nießbrauchsrechts gehe ich davon aus, dass es sich um ein Nießbrauchsvermächtnis handelt und Ihr Vater darüber hinaus ergänzende Pflichtteilsansprüche geltend macht.
Die vermögensrechtliche Bewertung von Nießbrauchsrechten ist kompliziert.
Sie erfolgt in der Regel entweder mit Hilfe der Wertermittlungsverordnung von 1988 und den Wertermittlungsrichtlinien 2006 (zu finden im Internet) oder mit Hilfe einer einfachen Barwertberechnung. Beide Berechnungsmethoden gelangen in der Regel zu nahezu identischen Ergebnissen.
Hintergrund der Bewertung ist die Berechnung des Barwertes (Gegenwertswert) einer periodisch wiederkehrenden Leistung über die gesamte anzunehmende Nutzungsdauer.
Handelt es sich um ein lebenslanges Nutzungsrecht, wird für die Nutzungsdauer die Lebenserwartung des Berechtigten anhand der Sterbetafel zugrunde gelegt.
Da der Barwert der Nutzung der gegenwärtige Wert der Nutzung ist, muss der Wert über die Nutzungsdauer abgezinst werden.
Als Zinsfaktor kann der auch für die Barwertverordnung 2006 zugrunde gelegte Rechnungszins von 4,5 % gewählt werden.
Dabei bewirkt ein höherer Zinssatz einen geringeren Barwert und dementsprechend ein niedrigerer Zinssatz einen höheren Barwert.
Grundsätzlich ist bei so einer Berechnung aber immer problematisch, ob die Haushälfte Ihrer Mutter tatsächlich ein Marktmietwert zugerechnet werden kann, was in der Regel nur bei abgeschlossenen Wohnungen oder zumindest bei zu vermietenden Zimmern der Fall ist.
Der Barwert kann also ganz grob anhand des monatlichen Marktmietwerts x 4,5 % Zinsen x der Anzahl der Lebensmonate, die Ihr Vater noch als Lebenserwartung anhand der Sterbetafel hat, berechnet werden.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen für’s erste weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Claudia Basener
Rechtsanwältin
Nachfrage vom Fragesteller
12.07.2008 | 14:42
Vielen Dank für Ihre Antwort. Noch eine Rückfrage zum Barwert aus dem Nießbrauchsrecht:
Wann wird der Barwert eingerechnet?
Wird der Wert des Hauses zunächst um den Barwert reduziert, und daraus der Pflichtteil berechnet, oder wird erst der Pflichtteil berechnet, und dann davon der Barwert abgezogen?
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
13.07.2008 | 10:09
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
An sich müsste der Wert des Nießbrauchsrechts ja auf beiden Seiten berücksichtigt werden:
auf der einen Seite mindert das Nießbrauchsrecht ja den Wert des gesamten Nachlasses, da Sie als erben über die Hälfte des Hauses so gut wie nicht verfügen können.
Auf der anderen Seite mindert es aber auch und vor allem den Pflichtteilsansppruch Ihres Vaters.
Da es grundsätzlich ein Doppelverwertungsverbot gibt, sollten Sie die für Sie günstige Lösung wählen, die auch die einzige ist, die zu einem angemessenen Ergebnis führt, nämlich den Wert des Nießbrauchs beim Pflichtteilsanspruch Ihres Vaters abzuziehen, denn dieses Nießbrauch ist ja in erster Linie sein Teil am Nachlass der Mutter.
Sollte noch etwas unklar sein können Sie sich auch gerne direkt per Email bei mir melden.
Viele Grüße
Claudia Basener