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Frage geschrieben am 29.11.2011 16:58:15

Pflichtteilergänzungsanspruch

Rechtsgebiet: Erbrecht | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 532
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Folgende Ausgangssituation:
der verwitwete Erblasser (X) hatte drei Kinder A, B und C. Laut Testament sollen die Immobilien des Erblassers auf alle drei Kinder aufgeteilt werden. Das "Lieblingskind" A hat sich jedoch im Jahre 2004, also 7 Jahre vor dem Erbfall, sämtliche Immobilien angeeignet (ob als Schenkung oder Kauf ist bis jetzt noch nicht geklärt). Somit ist das Erbe von X praktisch entleert und B und C würden leer ausgehen. Entsprechend soll über den Pflichtteilsergänzungsanspruch zumindest ein Teil des Vermögens an B und C gehen. Da es sich um Immobilien im Wert von rund 1 Millionen € handelt, ist dabei sicherlich keine kleine Summe zu erwarten.
Nun die Frage: wie erwähnt sind die Kinder A, B und C im Testament genannt. Jedoch ist Kind B im Jahre 2004 verstorben. Hat der überlebende Sohn von B (im Testament nicht namentlich genannt) nun einen Anspruch auf den Pflichtteil der Mutter oder fallen die frei gewordenen Anteile Kind C zu??
Für Ihre Hilfe ein großes Danke im Voraus!


Antwort geschrieben am 29.11.2011 17:35:38
Rechtsanwalt Steffan Schwerin
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Sehr geehrte(r) Fragesteller(in)

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Zunächst brauchen wir einen Pflichtteilsberechtigten. B und C wären hier pflichtteilsberechtigt, wenn sie im Testament entsprechend benachteiligt wären. Da B verstorben ist, tritt sein Sohn an seine Stelle und kann mit C die Ansprüche geltend machen.

Diese Beiden könnten bei A einen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen. Dieser bezieht sich aber nur auf die Schenkungen.

Sie müssen also erstmal klären, ob sich A die Immobilien hat schenken lassen oder ob sie nicht doch gekauft hat oder ob vielleicht gemischte Kauf-Schenkungsverträge vorliegen.


Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.

Mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 29.11.2011 17:47:00

Danke für Ihre Antwort! Die von Ihnen angesprochene Prüfung der Immobilienübertragung ist im Gange. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist unklar, ob der Sohn von B tatsächlich in die Rechte seiner Mutter eintritt, da er ja nicht namentlich im Testament erwähnt ist. (sondern nur die Mutter)
Vielleicht könnten Sie diesen Punkt noch einmal präzisieren!
Besten Dank!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 29.11.2011 17:51:22

Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:

Diesbzüglich ist das Testament auszulegen und der Wille des Erblassers zu ermitteln.

Wollte X also, dass für den Fall des Versterbens von B dessen Kind / Kinder erben?

Nach dem gesetzlichen Erbrecht treten die Kinder des B an dessen Stelle.

Man wird im Zweifel davon ausgehen können, dass dies auch der Wille des X war.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen

Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Pflichtteilergänzungsanspruch | Gesamtbewertung: 4.8/5 | Datum: 2011-12-01
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