Im September 2009 ist unser Vater gestorben. Laut Ehevertrag geht alles auf die Ehefrau über, die drei Kinder erhalten die Pflichtteile. Als Nachlasswert sollen hier 1.000.000 € (die Schenkungen sind in diesem Betrag nicht berücksichtigt) angenommen werden. In 1995 hat es Immobilienschenkungen gegeben die gem. Schenkungsvertrag auf die Pflichtteile anzurechnen sind. Auf diesen in 1995 verschenkten Immobilien liegt Nießbrauch (welcher ebenfalls auf die Ehefrau übergeht). Der Schenkungswert der Immobilien soll mit einem Anteil von 50.000 € pro Kind angenommen werden.
FRAGEN:
1. Welches Erbrecht gilt hier, das „neue" welches m. E. Anfang 2010 in Kraft getreten ist, oder das „alte"
2. Ist es richtig, dass zur Ermittlung des Pflichtteils, Schenkungen zunächst zum Nachlasswert hinzugerechnet werden (und zwar im Niederwertsprinzip §2325 BGB, also zum Zeitpunkt der Schenkung, weil sie da weniger Wert waren) und dann, nachdem der Pflichtteil ermittelt ist wieder von diesem Pflichtteil abgezogen werden ?
3. Wie hoch wären die Erb- bzw. Pflichtanteilsansprüche unter Berücksichtigung der Schenkungen, gem. der oben genannten Werte ?
Antwort geschrieben am 28.04.2011 12:45:22 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt LL. M. Mathias Drewelow
Am Kabutzenhof 22, 18055 Rostock, Tel: 0381 25296970, Fax: 0381 25296971
Familienrecht, Medizinrecht, Erbrecht, Versicherungsrecht, Sozialrecht
Bewertungen: 194
Am Kabutzenhof 22, 18055 Rostock, Tel: 0381 25296970, Fax: 0381 25296971
Familienrecht, Medizinrecht, Erbrecht, Versicherungsrecht, Sozialrecht
Bewertungen: 194
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:
Zu Ihrer ersten Frage ist auszuführen, dass bei Erbfällen, die vor dem 1. 1. 2010 eintraten die bisherigen Vorschriften des BGB zum Pflichtteilsrecht gelten (so geregelt in Art 229 § 23 Abs 4 EGBGB). Der Erbfall tritt mit dem Tod des Erblassers ein, sodass in Ihrem Fall die Neuerungen im Pflichtteilsrecht nicht zur Anwendung kommen.
Bezüglich der Berechnung des Pflichtteiles muss unterschieden werden.
Es besteht zum einen der Anspruch auf den Pflichtteil gem. § 2303 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Daneben besteht ein Anspruch auf Pflichtteilsergänzung bei Schenkungen gem. § 2325 Abs. 1 BGB.
Da das Gesetz hier aber selbst beschreibt „wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird", wird bei der Ermittlung der Aktivaseite (Summe aller Vermögenswerte des Erblassers) das Geschenk hinzugerechnet.
Der Rechtsgrund für den Anspruch auf den pflichtteilsergänzenden Anteil liegt aber in § 2325 BGB und nicht bei § 2303 BGB.
Insofern ist es richtig, dass der Ergänzungsanspruch zunächst aktivaerhöhend hinzugerechnet wird und später wieder aus dem Pflichtteilsanspruch heraus gerechnet wird, weil er auf einer anderen Anspruchsgrundlage beruht.
Die Wertberechnung hängt zunächst davon ab, um was für eine Art von Schenkungsgegenstand es sich handelt.
Bei nicht verbrauchbaren Sachen (bewegliche Sachen, die zu einem Warenlager oder zu einem sonstigen Sachinbegriff gehören, dessen bestimmungsmäßiger Gebrauch in der Veräußerung der einzelnen Sachen besteht) ist der Wert zum Zeitpunkt des Erbfalles anzunehmen, es sei denn die Sache hatte zum Zeitpunkt der Schenkung einen geringeren Wert. Dann wird der geringere Wert angesetzt, § 2325 Abs. 2 Satz 2, 2. Hs. BGB.
Zur konkreten Berechnung der Höhe der Pflichtteilsansprüche:
Zunächst ist zu beurteilen, welcher Erbanteil jedem Kind bei Eintritt der gesetzlichen Erbfolge zugekommen wäre.
Hat der Erblasser in Zugewinngemeinschaft mit seiner Frau gelebt, dann steht der Ehefrau ½ der Erbmasse zu.
Die drei Kinder teilten sich die andere Hälfte und wären damit je zu 1/6 bedacht.
Von diesem Anteil steht den Pflichtteilsberechtigten Kindern gem. § 2303 Bas. 1 Satz 2 BGB die Hälfte als Pflichtteil, also 1/12, zu.
Sodann wäre die konkrete Berechnung der Aktivaseite vorzunehmen, wobei hier die an die Ehefrau gemachten Schenkungen Berücksichtigung finden müssten. Zudem müssten die an die Kinder gemachten Immobilienschenkungen hinzugerechnet werden, § 2327 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Abzuziehen wäre die Passiva – also Belastungen des Nachlasses. Vereinfachend werden hier mangels Angaben keine Passiva abgezogen.
Bei einem so ermittelten Nachlasswert von 1.150.000,00 Mio. Euro (hier als Wert inklusive zu berücksichtigender Schenkungen) beliefe sich der jeweilige Erbteil der Kinder auf jeweils 95.833,33 EUR.
Laut Schenkungsvertrag und damit gem. §§ 2327 Abs. 1, 2315 BGB sind die Immobilienschenkungen an die Pflichtteilsberechtigten diesen auf ihren Pflichtteil anzurechnen.
Nach Ihren Angaben ist dabei von einem Wert von jeweils 50.000 EUR auszugehen. Diese Immobilienschenkungen sollen jeweils noch mit einem Nießbrauch belastet sein. Diese Belastung muss dann vom Wert der Schenkung abgezogen werden. Hierzu ist zunächst eine Bewertung der Belastung vorzunehmen.
Zur Vereinfachung wird hier aber von der angegebenen Schenkungssumme von 50.000 EUR ausgegangen.
Damit ergibt sich ein Pflichtteilsanspruch von 45.833,33 EUR (Wert Pflichtteil – 50.000 EUR).
Wie dargestellt wird sich dieser Wert durch die Minderung der Schenkungswerte (Nießbrauch) noch erhöhen.
Hinzu kommt der Pflichtteilsergänzungsanspruch der Schenkung an die Ehefrau.
So ergäbe sich der tatsächliche Anspruch der auf den Pflichtteil beschränkten Kinder.
Ich hoffe, ich habe Ihnen mit der Beantwortung weitergeholfen.
___
Gern können Sie mich bei Rückfragen oder einer gewünschten Interessenvertretung kontaktieren. Nutzen Sie hierzu die kostenlose Nachfragefunktion, die persönliche Beratungsanfrage oder die kanzleieigenen Kontaktmöglichkeiten. Beachten Sie bitte, dass im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion nur Fragen beantwortet werden können, die den Regeln dieses Forums entsprechen.
An dieser Stelle sei der Hinweis erlaubt, dass diese Internetplattform eine eingehende, rechtliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vielmehr der ersten rechtlichen Orientierung dienen soll.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann das Ergebnis der juristischen Bewertung beeinflussen und sogar zu einem völlig gegensätzlichen Ergebnis führen. Die hier gegebene Antwort basiert vollständig auf Ihren eigenen Angaben.
Mathias Drewelow
-Rechtsanwalt-
Am Kabutzenhof 22
18057 Rostock
fon: 0381 25296970
fax: 0381 25296971
mail: drewelow@mv-recht.de
web: http://www.mv-recht.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 28.04.2011 13:47:24
Vielen dank für die Ausführliche Antwort, jedoch hatte ich unter "Ausgangssituation" beschrieben, dass die Ehefrau laut Ehevertrag alles erbt,(ich glaube das nannte sich Berliner Vertrag oder so ähnlich, der Überlebende bekommt alles) es handelt sich somit nicht um eine Zugewinngemeinschaft, wie von Ihnen angenommen. Änder sich dadurch etwas an der Beispielrechnung die Sie vorgenommen haben ?
Vielen dank für die Ausführliche Antwort, jedoch hatte ich unter "Ausgangssituation" beschrieben, dass die Ehefrau laut Ehevertrag alles erbt,(ich glaube das nannte sich Berliner Vertrag oder so ähnlich, der Überlebende bekommt alles) es handelt sich somit nicht um eine Zugewinngemeinschaft, wie von Ihnen angenommen. Änder sich dadurch etwas an der Beispielrechnung die Sie vorgenommen haben ?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 28.04.2011 14:55:19
Sehr geehrter Fragesteller,
grundsätzlich kann eine erbrechtliche Regelung auch unabhängig von einer zugewinn- oder güterrechtlichen Vereinbarung getroffen werden.
Ist über das Güterrecht keine Regel im Ehevertrag getroffen worden, gilt die Zugewinngemeinschaft.
Anderes würde gelten, wenn eine Gütertrennung (§ 1414 BGB) oder eine Gütergemeinschaft ( § 1415 BGB) vereinbart wurde.
Unabhängig hiervon meinen Sie vermutlich das Berliner Testament. Danach setzen sich sich die Ehegatten gegenseitig als erben des jeweils zuerst ablebenden Ehegatten ein.
Die Kinder werden dabei vom Erbe solange ausgeschlossen, bis auch der zweite Ehegatte ablebt. Nach dem Ableben des zweiten Ehegatten treten die Kinder dann ihren Erbanspruch als sogenannte Nacherben an. Es tritt also eine "Enterbung auf Zeit" ein, die mit dem Ableben des zweiten Ehegatten endet.
An den Ausführungen ändert sich insofern nichts, als dass die Kinder in der Tat auch schon vor dem Ableben des zweiten Ehegatten Ihren Pflichtteil geltend machen können. Dieses Recht ist nicht ausschließbar, es sei denn die Kinder haben gegenüber dem verstorbenen Elternteil zu Lebzeiten durch notariellen Vertrag auf die Geltendmachung verzichtet.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Mathias Drewelow
(www.mv-recht.de)
Sehr geehrter Fragesteller,
grundsätzlich kann eine erbrechtliche Regelung auch unabhängig von einer zugewinn- oder güterrechtlichen Vereinbarung getroffen werden.
Ist über das Güterrecht keine Regel im Ehevertrag getroffen worden, gilt die Zugewinngemeinschaft.
Anderes würde gelten, wenn eine Gütertrennung (§ 1414 BGB) oder eine Gütergemeinschaft ( § 1415 BGB) vereinbart wurde.
Unabhängig hiervon meinen Sie vermutlich das Berliner Testament. Danach setzen sich sich die Ehegatten gegenseitig als erben des jeweils zuerst ablebenden Ehegatten ein.
Die Kinder werden dabei vom Erbe solange ausgeschlossen, bis auch der zweite Ehegatte ablebt. Nach dem Ableben des zweiten Ehegatten treten die Kinder dann ihren Erbanspruch als sogenannte Nacherben an. Es tritt also eine "Enterbung auf Zeit" ein, die mit dem Ableben des zweiten Ehegatten endet.
An den Ausführungen ändert sich insofern nichts, als dass die Kinder in der Tat auch schon vor dem Ableben des zweiten Ehegatten Ihren Pflichtteil geltend machen können. Dieses Recht ist nicht ausschließbar, es sei denn die Kinder haben gegenüber dem verstorbenen Elternteil zu Lebzeiten durch notariellen Vertrag auf die Geltendmachung verzichtet.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Mathias Drewelow
(www.mv-recht.de)
Bewertung der Antwort vom Fragesteller |
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Drewelow direkt

