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Frage geschrieben am 31.01.2010 08:25:27

Pflichtteil d.Enkel nach Tod ihres Vaters

Rechtsgebiet: Erbrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2539
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Ich habe meinem Sohn imZusammenhang mit einem Immobilienerwerb eine Zuwendung gemacht, mit der Vereinbarung,dass der zugewendete Betrag im Fall meines Todes auf den Pflichtteil des Sohnes angerechnet wird (meine Frau wird Alleinerbin).
Sollte mein Sohn v o r mir sterben, treten dann seine Kinder automatisch
a)in den Pflichtteil des Sohnes ein?
b) wird auch in diesem Fall der von mir dem Sohn zugewendete Betrag den Enkeln angerechnet?
Danke im voraus!.


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 31.1.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 31.01.2010 08:58:14
Sehr geehrte(r) Rechtssuchende(r),

Vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsdarstellung wie folgt beantworten und vorab darauf hinweisen, dass dieses Forum nur geeignet ist, einen groben Abriss über die rechtliche Lage zu erteilen und kein tiefgründiges Mandantengespräch ersetzen kann, insbesondere das Weglassen wesentlicher Angaben kann das Ergebnis der Beantwortung beeinflussen.

1. Pflichtteilsberechtigung der Kinder
Soweit Sie Ihre Ehefrau zur Alleinerbin mittels Verfügung von Todes wegen einsetzen, so erwirbt Ihr Sohn als Ihr Abkömmling gemäß §2303 BGB ein Pflichtteilsanspruch. Dieser besteht in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.
Verstirbt Ihr Sohn vor Ihnen, kommt eine automatische Übertragbarkeit des Pflichtteilsanspruch Ihres Sohnes nicht mehr in Betracht. Ein Pflichtteilsanspruch ist zwar gemäß §2317 BGB vererblich. Dies setze jedoch voraus, dass ein solcher überhaupt entstanden ist. Der Pflichtteilsanspruch entsteht jedoch erst mit Eintritt des Erbfalls, also im Falle Ihres Versterbens.
Verstirbt Ihr Sohn als Ihr Abkömmling vor Ihnen, entsteht also seinerseits kein Pflichtteilsanspruch der auf die Kinder Ihres Sohnes übergehen würde.
Man könnte lediglich darüber nachdenken, ob die Kinder Ihres Sohnes selbst einen Pflichtteilsanspruch im Falle des Versterbens Ihrerseits erwerben. Dazu müssten die Kinder in Bezug auf Sie pflichtteilsberechtigt sein. Hierbei kommt es wieder auf §2303 BGB an, der regelt, dass Abkömmlinge des Erblassers, die von der Erbfolge durch Verfügung von Todes wegen ausgeschlossen sind, einen Pflichtteilsanspruch haben. Abkömmlinge sind hierbei auch die Enkel des Erblassers, so dass diese bei Vorversterben des eigenen Vaters und des somit vorrangigen Abkömmlings tatsächlich einen eigenen Pflichtteilsanspruch erwerben.
Die Enkel treten also nicht in den Pflichtteilsanspruch des Sohnes ein, erwerben aber einen eigenen Pflichtteilsanspruch.

2. Anrechnung der Zuwendung auf den Pflichtteil
Für diese Frage ist §2315 BGB maßgeblich. Dieser regelt, dass sich der Pflichtteilsberechtigte das auf den Pflichtteil anrechnen lassen muss, was ihm von dem Erblasser durch Rechtsgeschäft unter Lebenden mit der Bestimmung zugewendet worden ist, dass es auf den Pflichtteil angerechnet werden soll. Voraussetzung ist also eine Zuwendung und eine entsprechende Anrechnungsbestimmung.
Anhand Ihrer Sachverhaltsangaben ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen vorliegen.
Verstirbt Ihr Sohn vor Ihnen und treten die Enkelkinder an dessen Stelle, so haben diese sich tatsächlich die Zuwendungen anrechnen zu lassen, die dem Weggefallenen (Ihrem Sohn) hätten angerechnet werden können, §§2315 Abs.3 i.V.m. §2051 Abs.1 BGB. Eine Ausnahme gilt nur dann, falls die Enkel beweisen könnten, dass die Anrechnungspflicht des Empfängers nur für dessen Person begründet war. Hierbei kommt es auf die Würdigung der einzelnen Umstände an. Auch dürfte dies in der Praxis nur schwer zu beweisen sein.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen vorerst behilflich sein und wünsche Ihnen noch einen schönen Sonntag.


Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Pflichtteil d.Enkel nach Tod ihres Vaters | Gesamtbewertung: 4.4/5 | Datum: 2010-02-02
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