Frage geschrieben am 13.03.2010 16:56:42
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Pflichtteil bei einer Immobilie mit Nießbrauchsrecht
Rechtsgebiet: Erbrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2517Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Der Sohn ist das einzige gemeinsame Kind der Eltern . Der Vater hat eine Tochter aus erster Ehe . Andere erbberechtigte Personen sind nicht vorhanden . Die Eltern leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft und haben sich per Testament gegenseitig als Alleinerben eingesetzt . Damit sind im Erbfall beide Kinder pflichtteilsberechtigt und die Tochter ist durch die Schenkung an den Sohn zusätzlich ergänzungspflichteilsberechtigt . Durch das eingetragene Nießbrauchsrecht kommt auch kein Abschmelzungsmodell zum Tragen .
Das Grundstück wurde 1998 mit der Doppelhaushälfte bebaut und ist 344 m2 groß . Das Haus hat insgesamt 108 m2 Wohnfläche .
Baukosten , Erschließungskosten und Grundstückskosten betrugen insgesamt : 181.000,- EUR
Der Verkehrswert der Immobilie wird ohne Berücksichtigung des Nießbrauchsrechts auf 135.000,- EUR geschätzt . Der sonstige Nachlass beträgt ca. 18.000,- EUR ohne Berücksichtigung der Beerdigungskosten
Frage :
Wie hoch ist die Wertminderung durch das Nießbrauchsrecht einzuschätzen ( bitte ca. Wertangabe ) und würde diese Wertminderung auch bei der Berechnung des Pflichtteils berücksichtigt werden ?
Wenn der Erstversterbende der Vater ist , wie hoch ist dann der Pflichtteil und der Ergänzungspflichtteil für seine Tochter ?
Antwort geschrieben am 13.03.2010 17:18:55 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Michael J. Zuern
Seestraße 32, 83257 Gstadt, Tel: 08054 - 9233, Fax: 08054 - 9234
Zivilrecht, Erbrecht, Familienrecht, Baurecht, Vertragsrecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 281
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gerne beantworte ich Ihre Frage ich auf Grund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:
Frage 1:
Da die Bewertung vom Alter der Berechtigten abhängt, bedarf es hierzu der entsprechenden Angaben. Dann ist mit der relativ komplizierten Rentenbarformel eine Bewertung durch einen Sachverständigen (das ist keine Rechtsfrage) möglich.
Auch für den Pflichtteil gilt natürlich die Wertminderung.
Frage 2:
Wenn der Vater zuerst verstirbt, beträgt der gesetzliche Erbteil für die Ehefrau 50% und für die beiden Kinder je 25%. Somit beträgt der Pflichtteil der Tochter 12,5%, entsprechend der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Beim Pflichtteilergänzungsanspruch ist nach der Neuregelung des § 2325 Abs. 3 BGB eine Gleitregelung eingeführt worden, wonach jedes Jahr seit der Schenkung 10% vom Wert abgezogen werden, sodass nach 10 Jahren kein Ergänzungsanspruch mehr anfallen würde.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
Rechtsanwalt
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 13.03.2010 22:22:17
Ist es nicht doch möglich wenigstens eine grobe Wertung über die Wertminderung durch Nießbrauch abzugeben ? ( Vater ist 78 und Mutter ist 71 Jahre alt )die Angabe würde nur als Anhaltspunkt dienen .
Mit Erstaunen stell ich fest , daß Sie die Gleitreglung ( Abschmelzungsmodel ) zur Berechnung des Pflichtteilergänzungsanspruchs heranziehen . Mir wurde bisher die Auskunft gegeben , daß bei Nießbrauch das Abschmelzungsmodel
nicht zu laufen beginnt . ( auch durch Puplikationen in Zeitschriften )
War dies etwa falsch ?
Ist es nicht doch möglich wenigstens eine grobe Wertung über die Wertminderung durch Nießbrauch abzugeben ? ( Vater ist 78 und Mutter ist 71 Jahre alt )die Angabe würde nur als Anhaltspunkt dienen .
Mit Erstaunen stell ich fest , daß Sie die Gleitreglung ( Abschmelzungsmodel ) zur Berechnung des Pflichtteilergänzungsanspruchs heranziehen . Mir wurde bisher die Auskunft gegeben , daß bei Nießbrauch das Abschmelzungsmodel
nicht zu laufen beginnt . ( auch durch Puplikationen in Zeitschriften )
War dies etwa falsch ?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 14.03.2010 09:26:16
Sehr geehrter Fragesteller:
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Eine Angabe ist so leider nicht möglich, es ist keine Rechtsfrage, sondern eine gutachterliche Frage für einen Sachverständigen. Ich werde mich bemühen, ob ich einen solchen kontaktieren kann, das könnte dann aber wirklich nur als ganz grober Anhaltspunkt genommen werden.
Das Abeschmelzungsmodell gilt für alle Erbfälle ab dem 1.1.2010, also im Prinzip auch hier. Zur Vermeidung von Umgehungsversuchen gibt es für den Nießbrauch aber die Einschränkung, dass das Abschmelzungsmodell erst dann nicht gilt, wenn der Nutzungswert der Schenkung im Wesentlichen beim Schenker verbleibt. Das ist bei lebenslangem Wohnrecht nach der Rechtsprechung dann nicht der Fall, wenn die Nutzung aufgrund der Vereinbarung bis zum Tode umfassend weiterläuft, also so wie bisher.
Bei Ihren Angaben bin ich davon ausgegangen, dass insofern eine Reduktion von zwei Doppelhaushälften auf eine Doppelhaushälfte erfolgt ist, denn damit wäre der von der Rechtsprechung geforderte "spürbare Vermögensverlust" wohl gegeben gewesen. Ist das jedoch nicht der Fall, trifft es zu, dass der Fristbeginn für das Abschmelzungsmodell nicht mit der Schenkung sondern erst mit dem Ende der Vereinbarung (z.B. Tod) beginnen würde.
Wegen der Wertminderung werde ich mich nochmals bei Ihnen melden.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller:
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Eine Angabe ist so leider nicht möglich, es ist keine Rechtsfrage, sondern eine gutachterliche Frage für einen Sachverständigen. Ich werde mich bemühen, ob ich einen solchen kontaktieren kann, das könnte dann aber wirklich nur als ganz grober Anhaltspunkt genommen werden.
Das Abeschmelzungsmodell gilt für alle Erbfälle ab dem 1.1.2010, also im Prinzip auch hier. Zur Vermeidung von Umgehungsversuchen gibt es für den Nießbrauch aber die Einschränkung, dass das Abschmelzungsmodell erst dann nicht gilt, wenn der Nutzungswert der Schenkung im Wesentlichen beim Schenker verbleibt. Das ist bei lebenslangem Wohnrecht nach der Rechtsprechung dann nicht der Fall, wenn die Nutzung aufgrund der Vereinbarung bis zum Tode umfassend weiterläuft, also so wie bisher.
Bei Ihren Angaben bin ich davon ausgegangen, dass insofern eine Reduktion von zwei Doppelhaushälften auf eine Doppelhaushälfte erfolgt ist, denn damit wäre der von der Rechtsprechung geforderte "spürbare Vermögensverlust" wohl gegeben gewesen. Ist das jedoch nicht der Fall, trifft es zu, dass der Fristbeginn für das Abschmelzungsmodell nicht mit der Schenkung sondern erst mit dem Ende der Vereinbarung (z.B. Tod) beginnen würde.
Wegen der Wertminderung werde ich mich nochmals bei Ihnen melden.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
Rechtsanwalt
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 14.03.2010 10:23:16
Sehr geehrter Fragesteller:
wegen der Wertminderung hatte ich versprochen, mich nochmals bei Ihnen zu melden. Eine exakte Bewertung lässt sich so nicht machen, dazu müssten Sie weitere Angaben machen.
Für eine annähernde Schätzung würde insbesondere benötigt die erzielbare Nettomiete incl. Garage, Keller, Garten etc.
Diesen Wert könnten Sie anhand eines Mietspiegels oder anderweitig abschätzen.
Nimmt man insgesamt dafür z.B. monatlich einen Betrag von 500,- Euro, ergibt sich eine ersparte Jahresmiete von 6.000,- Euro. Zuzüglich 10 % Zuschlag für Unkündbarkeit und Mietsicherheit ergeben sich jährlich 6.600 Euro.
Dies multipliziert mit dem ungefähren Rentenbarwertfaktor der Mutter (weil deren Lebenserwartung größer ist) ergibt in etwa (unter Annahme weiterer durchschnittlicher Parameter daher nur grobe durchschnittliche Schätzung) ungefähr einen Faktor von 12, sodass der kapitalisierte Wert des Wohnrechts danach in Abhängigkeit der von mir angenommenen Monatsmiete ganz grob liegen könnte bei:
6.600,00 Euro * 12 = 79.200,00 Euro (= Wertminderung)
Dass unter Beachtung der vorstehenden Annahmen eine Abweichung von plus/minus 10% durchaus denkbar ist und daher lediglich ein grober Anhaltspunkt sein kann, ist klar.
Für eine exakte Bewertung müssten Sie mir noch weitere Angaben machen. Wenn Sie dies wünschen, kann ich dies gerne für Sie veranlassen. In diesem Falle müssten Sie mich nur kontaktieren.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller:
wegen der Wertminderung hatte ich versprochen, mich nochmals bei Ihnen zu melden. Eine exakte Bewertung lässt sich so nicht machen, dazu müssten Sie weitere Angaben machen.
Für eine annähernde Schätzung würde insbesondere benötigt die erzielbare Nettomiete incl. Garage, Keller, Garten etc.
Diesen Wert könnten Sie anhand eines Mietspiegels oder anderweitig abschätzen.
Nimmt man insgesamt dafür z.B. monatlich einen Betrag von 500,- Euro, ergibt sich eine ersparte Jahresmiete von 6.000,- Euro. Zuzüglich 10 % Zuschlag für Unkündbarkeit und Mietsicherheit ergeben sich jährlich 6.600 Euro.
Dies multipliziert mit dem ungefähren Rentenbarwertfaktor der Mutter (weil deren Lebenserwartung größer ist) ergibt in etwa (unter Annahme weiterer durchschnittlicher Parameter daher nur grobe durchschnittliche Schätzung) ungefähr einen Faktor von 12, sodass der kapitalisierte Wert des Wohnrechts danach in Abhängigkeit der von mir angenommenen Monatsmiete ganz grob liegen könnte bei:
6.600,00 Euro * 12 = 79.200,00 Euro (= Wertminderung)
Dass unter Beachtung der vorstehenden Annahmen eine Abweichung von plus/minus 10% durchaus denkbar ist und daher lediglich ein grober Anhaltspunkt sein kann, ist klar.
Für eine exakte Bewertung müssten Sie mir noch weitere Angaben machen. Wenn Sie dies wünschen, kann ich dies gerne für Sie veranlassen. In diesem Falle müssten Sie mich nur kontaktieren.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
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