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Sachlage:
1.Mein Vater hat sein Elternhaus geerbt (und steht als Besitzer im Grundbuch). Mit meiner Mutter hat er auf der Nachbarparzelle ein Haus angebaut
( jeder besitzt die Hälfte des Hauses laut Grundbuch ).
2.Die beiden haben ein Berliner Testament beim Steuerberater/ Rechtsanwalt hinterlegt.
3. Im Testament steht : wer sein Pflichtteil vorzeitig verlangt ist unwiderruflich abgefunden.
Jetzt meine Fragen:
1. Wenn ein Elternteil verstirbt und ich bei der Testamentseröffnung mein Pflichtteil verlange , muß ich dann einen Erbschein beantragen ?
2. Bezieht sich der Pflichtteil nur auf das Vermögen des Erstversterbenden? Wäre bei vorzeitigem Verlangen des Pflichtteils bei dem anderen noch lebenden Elternteil für die Zukunft
alles ausgeschlossen?
3. Müßte ich per Testament Beschränkungen dulden , bei denen zB. eine Nichte ( Tochter meiner Schwester ) Wohnrecht oder Nießbrauch in dem für mich vorgesehenen Hausteil bekommt ?
Geplant ist, daß meine Schwester , mein Bruder und ich die Eltern pflegen sollen und zum Schluß erben. Viele alte Leute sitzen dann auf einem Vermögen und Immobilien, die sie aufgrund des Alters nicht mehr verwalten können. Meine Eltern haben uns eine Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung unterschrieben und gegeben.
Antwort geschrieben am 19.01.2012 21:31:49 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Tobias Rösemeier
Otto-von-Guericke-Str. 53, 39104 Magdeburg, Tel: 0391-6223910, Fax: 0391-6223966
Fachanwalt Familienrecht, Erbrecht, Sozialhilferecht, Zivilrecht, Medizinrecht
Bewertungen: 252
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte. Dieses Forum dient dazu, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung zu verschaffen, kann und soll keinesfalls die Beratung bei einem Kollegen vor Ort ersetzen.
1. Wenn ein Elternteil verstirbt und ich bei der Testamentseröffnung mein Pflichtteil verlange , muß ich dann einen Erbschein beantragen ?
Nein, Sie können nach dem Tod des Erstversterbenden keinen Erbschein beantragen, weil sich Ihre Elter zu gegenseitigen Alleinerben bestimmt hat. Der Erbschein würde daher nur den überlebenden Ehegatten ausweisen.
Wenn Sie Ihren Pflichtteilsanspruch geltend machen wollen, müssen Sie den überlebenden Elternteil auffordern, Ihren Pflichtteil an Sie auszubezahlen. Beachten Sie bitte, dass der Pflichtteilsanspruch der kurzen 3jährigen Verjährung unterliegt.
2. Bezieht sich der Pflichtteil nur auf das Vermögen des Erstversterbenden?
Ja, der Pflichtteilsanspruch bezieht sich zunächst nur auf das Vermögen des Erstversterbenden.
Wäre bei vorzeitigem Verlangen des Pflichtteils bei dem anderen noch lebenden Elternteil für die Zukunft alles ausgeschlossen?
Ihre Eltern haben in das gemeinschaftliche Testament eine Strafklausel eingebaut, um dadurch zu verhindern, dass ein Kind nach dem Tod des ersten Elternteils seinen Pflichtteil geltend macht. Allerdings ist eine vollständige Enterbung nicht möglich. Dem Kind, welches bereits nach dem ersten Erbfall seinen Pflichtteil geltend macht, steht beim 2. Erbfall dann allerdings auch nur der Pflichtteil nach diesem Elternteil zu.
3. Müßte ich per Testament Beschränkungen dulden , bei denen zB. eine Nichte ( Tochter meiner Schwester ) Wohnrecht oder Nießbrauch in dem für mich vorgesehenen Hausteil bekommt ?
Ja es ist durchaus möglich, dass Ihre Eltern tesamentarisch einer Person ein Vermächtnis in Form eines Nießbrauchs oder eines Wohnrechtes einräumen. Als Erbe sind Sie verpflichtet, das Vermächtnis zu erfüllen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschaffen, sollte etwas unklar geblieben sein, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion des Portals.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -
Tobias Rösemeier
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