Haben wir hier eine Möglichkeit, darauf zu drängen, den Pflichtteil jetzt auszuzahlen, ohne die Geri
| 14.02.2011 13:27
| Preis:
***,00 € |
Erbrecht
Beantwortet von
| in unter 1 Stunde
Unsere Mutter (wir sind 2 Kinder) ist vor 3 Monaten gestorben. Sie hat mit ihrem 2. Ehemann (unser Stiefvater) ein
Testament gemacht, in dem beide jeweils den anderen voll beerben (unser Stiefvater hat Geld, dessen Höhe uns unbekannt ist). Erst wenn der letzte stirbt, geht das Erbe an uns Kinder. Meine Mutter hinterlässt ca. 20.000 Euro. Dieses handschriftliche Testament wurde dem Amtsgericht geschickt, das wiederum eine Kopie an uns Kinder schickte, mit dem Hinweis, dass wir kostenpflichtig Einspruch erheben können. Wir tun das nicht, würden aber doch gerne wissen, ob wir dennoch gegenüber unserem Stiefvater auf die Ausbezahlung eines Pflichtteils - 5.000 Euro?? - bestehen können, bevor dieser Betrag
1. evtl. durch ihn noch anderweitig vererbt/ausgegeben wird oder
2. in einer eventuellen späteren Pflegebedürftigkeit an das Sozialamt verschwindet.
Haben wir hier eine Möglichkeit, darauf zu drängen, einen Betrag jetzt auszuzahlen, ohne die Gerichte bemühen zu müssen oder sitzt in diesem Falle er am längeren Hebel und kann mit diesem Betrag machen, was er will? Im Worst-Case-Szenario könnte doch in ein paar Jahren auch alles weg sein von dem Geld unserer Mutter.
Vielen Dank im Voraus.
14.02.2011 | 13:57
Antwort
von
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
637 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Sie haben dem Grunde nach einen Pflichtteilsanspruch. Ich gehe davon aus, dass Sie auf Ihre Pflichtteilsansprüche auch nicht verzichtet haben.
Ihren Pflichtteilsanspruch sollten Sie daher geltend machen. Um diesen Anspruch konkret berechnen zu können, müssen Sie wissen was sich im Nachlass befindet.
Der Pflichtteilsanspruch wird mit dem Versterben Ihrer Mutter auch fällig.
Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Bei unterstellter Zugewinngemeinschaft hätte Ihr Stiefvater einen gesetzlichen Erbanspruch von 1/2 und die beiden Kinder von jeweils 1/4.
Die Hälfte des gesetzlichen Erbteils beträgt daher 1/8, so dass der Pflichteil bei einem Nachlasswert von TEUR 20 EUR 2.500,00 beträgt.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
Nachfrage vom Fragesteller
14.02.2011 | 14:34
Vielen Dank, Herr Rechtsanwalt.
Wie Sie unterstellen, besteht eine Zugewinngemeinschaft. Die Berechnung ist mir jedoch nicht ganz klar: Der Stiefvater erhält die Hälfte, sprich TEUR 10. Werden dann die verbleibenden TEUR 10 nicht zu je 5.000 auf die Kinder verteilt?
Vielen Dank im Voraus.
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
14.02.2011 | 14:52
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Nein, der Pflichtteil besteht in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Ihr gesetzlicher Erbteil beträgt wie bereits vorgetragen 1/4, so dass die Hälfte dann 1/8 ausmacht.
Mit freundlichen hanseatischen Grüßen
RA K. Roth