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Folgende Ausgangssituation:
Mein Vater ist gestorben und hat mit meiner Mutter ein „Berliner Testament", wodurch ich lediglich Pflichtteilsberechtigt bin. Vor mehr als 10 Jahren hat mein Vater mir eine Immobilie geschenkt, wobei im Schenkungsvertrag verfügt wurde, dass der Wert dieser Immobilie auf meinen Pflichtteil anzurechnen ist. Diese Immobilie wurde ein Nießbrauch vereinbart, der mit dem Tod meines Vaters auf meine Mutter übergeht.
FRAGE:
1.) Wenn jetzt der Nachlasswert ermittelt wird, muss dann der Wert dieser Schenkung zunächst zum Nachlasswert hinzugerechnet werden (§2315 BGB), um ihn dann hinterher, nach Feststellung der Höhe des Pflichtteils von selbigem wieder abzuziehen ? Gilt diese Verfahrensweise auch, wenn die Schenkung schon länger als 10 Jahre her ist und Nießbrauch auf der Immobilie liegt ?
Antwort geschrieben am 29.04.2011 16:20:37 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Gerhard Raab
Aachener Strasse 585, 50226 Frechen, Tel: 02234-63990, Fax: 02234-64960
Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Erbrecht, Familienrecht, Straßen- und Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, allgemein, Kaufrecht, Strafrecht
Bewertungen: 563
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zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Die Berechnungsmethode sieht folgendermaßen aus:
Dem Wert des Nachlasses wird der Wert des Vorempfangs (hier die Immobilie) hinzugerechnet. Die Summe ergibt den sog. fiktiven Nachlaß. Aus diesem fiktiven Nachlaß wird anhand Ihrer Pflichtteilsquote Ihr Pflichtteilsanspruch errechnet. Von dem so ermittelten Pflichtteilsanspruch ist die bereits erhaltene Zuwendung abzuziehen.
2.
Bezüglich des Werts der Zuwendung ist auf den Zeitpunkt ihrer Vornahme abzustellen. Etwas anderes würde nur gelten, wenn der Erblasser eine anderweitige Regelung getroffen hätte. Nachträgliche Veränderungen, die den Wert der Immobilie erhöhen oder mindern, bleiben unberücksichtigt.
3.
Zur 10-Jahresfrist gem. § 2325 Abs. 3 BGB: Da sich der Vater an der Immobilie ein Nießbrauchsrecht vorbehalten hatte, gilt für die Berechnung der Frist von 10 Jahren nicht der Tag, an dem Sie im Grundbuch als Eigentümer der Immobilie eingetragen worden sind. Durch den Nießbrauchsvorbehalt ist der Fristbeginn der Zeitpunkt, zu dem der Nießbrauch wegfällt. Das ist frühestens der Todestag Ihres Vaters.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
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