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Frage geschrieben am 02.06.2010 11:31:38

Pflichtteil - Auskunft über Sparbuch

Rechtsgebiet: Erbrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2846
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 263 weitere Antworten zum Thema Pflichtteil.
Mein Vater ist vor kurzem verstorben und hat Freunde von ihm als Alleinerben eingesetzt. Von diesen habe ich nun Auskunft verlangt, um dann meinen Pflichtteil fordern zu können.
Ich habe eine umfangreiche Auflistung über seinen Besitz am Todestag sowie eine Aufstellung über Beerdigungskosten etc. erhalten. Danach war kein "Plus" vorhanden.
Allerdings weiß ich, dass mein Vater noch vor drei Jahren ein Sparbuch hatte, auf dem sich ca. 30.000,00 Euro befanden. Am Todestag war das Geld nicht mehr da. Ich weiß nicht, wo es geblieben ist, vermute aber, dass er es zu Lebzeiten seinen Freunden geschenkt/ möglicherweise überwiesen hat.
Ich habe nun die erben aufgefordert, mir eine Bankauskunft zu senden, wann das Sparbuch aufgelöst wurde und ob der Betrag an eine bestimmte Person überwiesen wurde.
Darufhin haben die Erben mitgeteilt, sie wüßten von nichts, hätten nichts erhalten und haben einen Anwalt eingeschaltet.

Habe ich irgendeine Möglichkeit, eine Auskunft der Bank zu bekommen, wann das Sparbuch aufgelöst wurde bzw. an wen das Geld vor dem Tod meines Vaters überwiesen wurde?


Antwort geschrieben am 02.06.2010 11:57:54
Rechtsanwalt Temuri Kakachia
Freiburgerstraße 307, 79539 Lörrach, Tel: 07621/5107959, Fax: 07621/5107962
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Sehr geehrte/er Fragesteller/in,

gerne beantworte ich Ihre Frage unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

Der Pflichtteilsberechtigte hat einen Auskunftsanspruch gegenüber dem erben bzw. der Erben gem.: § 2314 BGB. Dieser Anspruch ist auf Unterrichtung des Pflichtteilsberechtigten über den Bestand des Nachlasses gerichtet. Fehlt dem aus diesem Auskunftsanspruch verpflichteten Erben - so wie in Ihrem Fall - selbst die Kenntnis über die begehrte Auskunft, so hat er diese zu verschaffen (BGHZ 107, 104, 108). Wenn in Ihrem Fall die Erben die Unkenntnis von dem Vorhandensein bzw. von der Auflösung des Sparbuchs behaupten, so müssen Sie hierüber Auskunft von der Bank einholen. Sie können also von der Bank eine Auskunft darüber verlangen, wann das Sparbuch des Erblassers aufgelöst wurde und wohin das Geld geflossen ist. Insoweit steht den Erben gegenüber der Bank ein Auskunftsanspruch gem.: §§ 675,666 BGB.

Ergebnis: Sie haben primär nur einen Auskunftsanspruch gegenüber den Erben auf Einholung der Bankauskunft. Die Erben können ihren Anspruch gegenüber der Bank aber an Sie abtreten. Nach der Abtretung können Sie dann unmittelbar von der Bank die Auskunft verlangen.

Ich darf an dieser Stelle anmerken, dass die Erstberatung nur die erste rechtliche Beurteilung des Rechtsproblems auf Grund von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts bieten kann. Bei Unklarheiten biete ich Sie die kostenlose Nachfragefunktion zu nutzen. Abgesehen davon können Sie bei weiteren Fragen auch die Funktion "Direktanfrage" in Anspruch nehmen.

Ich wünsche Ihnen viel Glück und verbleibe mit freundlichen Grüßen:

T. Kakachia
-Rechtsanwalt-

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