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Frage geschrieben am 19.12.2009 17:27:01

Pflichtteil - Abzug von Firmenverbindlichkeiten und Beerdigungskosten OK?

Rechtsgebiet: Erbrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2063
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 263 weitere Antworten zum Thema Pflichtteil.
Mein Vater ist dieses Jahr gestorben. Per Erbvertrag hat er seine Lebensgefährtin (nicht verheiratet!) als alleinigen und unbeschränkten erben eingesetz (Vermögenswert wurde im Erbvertrag auf DM 120.000,- festgesetzt). Mit dieser Lebensgefährtin hat er eine Verlagsvertretung geführt (die Rechtsform ist mir leider unbekannt), die allerdings weiter besteht - zumindest übt sie den Beruf weiter aus.
Nun habe ich, wie auch im Erbvertrag beschrieben, meinen Pflichtteil eingefordert. Darauf hin habe ich von der Lebensgefährtin meines Mannes eine Aufstellung über die Vermögenswerte erhalten, die nicht überschrieben wurden und von denen mir nun 50% zustehen würden. Soweit so gut.
Nun ist aber eine Position aufgeführt, die diesen Anteil verringert: Verbindlichkeiten (Firma/Beerdigungskosten).
Nach meinem Verständnis bin ich kein Erbe, da ich ja nur den Pflichtteil bekomme. Bin ich trotzdem Erbe?
Bin ich trotzdem verpflichtet die Beerdigungskosten mit zu tragen? Was nach meinem Verständnis nur ein Erbe tun muss.
Muss ich mich an Verbindlichkieten der Firma beteiligen, was mich mit am meisten verwundern würde.
Herzlichen Dank.


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 19.12.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


I.

Als Pflichtteilsberechtiger haben Sie gegenüber der Erbin Anspruch auf Errichtung eines Nachlaßverzeichnisses.

Das Nachlaßverzeichnis muß dem Pflichtteilsberechtigten Aufschluß über folgende Punkte geben:


1. Aktivnachlaß

Hier ist aufzuführen welcher Grundbesitz, welches Geldvermögen (Bargeld, Geldkonten, Depots/Schließfächer) vorhanden sind.

Ferner gehören zum Aktivnachlaß bewegliche Sachen, wie z. B. Autos und der Hausrat.

Kurzum: Zum Aktivnachlaß zählt Alles, was der Erblasser "hatte".


2. Fiktiver Nachlaß gem. § 2325 BGB

Dazu gehören Schenkungen des Erblassers an die Erbin während der letzten 10 Jahre vor dem Todestag des Erblassers.


3. Passivnachlaß

Dem Aktivnachlaß (als dem, was der Erblasser hatte) ist der Passivnachlaß gegenüber zu stellen. Zum Passivnachlaß gehören

- Erblasserschulden
- Bestattungskosten
- sonstige Nachlaßverbindlichkeiten wie z. B. Vermächtnisse


II.

Von dem Aktivnachlaß wird der Passivnachlaß in Abzug gebracht. Die Differenz nennt man den Reinwert des Nachlasses. Von diesem Reinwert berechnet sich die Höhe Ihres Pflichtteils.

Als Pflichtteilsberechtigter sind Sie nicht Erbe geworden. Sie tragen auch nicht die Beerdigungskosten mit, vielmehr verringert sich der Aktivnachlaß durch den Passivnachlaß. Und im Passivnachlaß sind eben Beerdingungskosten und Schulden enthalten.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt

Gerhard Raab
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E-Mail: mail@ra-raab.de
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 19.12.2009 18:07:03

Hallo Herr Raab,
danke für die schnellen Infos. Die Aufstellung des Aktivnachlasses beinhaltet derzeit nur Geldkonten des Erblassers, da z.B. das gemeinsame Haus bereits zu Lebzeiten an die Lebensgefährtin überschrieben wurde. Wurde dies innerhalb der letzten 10 Jahre getätigt, so wäre dies dem fiktiven Nachlaß zuzuschreiben. Korrekt?
Außerdem noch die Frage wegen dem Passivnachlaß. Sie führen hier Erblasserschulden auf - gehören dazu auch Verbindlichkeiten aus der gemeinsamen Firma?
Herzlichen Dank.
Viele Grüße

Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 19.12.2009 18:50:39

Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Wenn das Haus innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Tod Ihrers Vaters dessen Lebensgefährtin geschenkt worden sein sollte, wäre das im fiktiven Nachlaß zu berücksichtigen. Wäre es verkauft worden, wäre der Verkaufserlös ggf. an die Stelle des Hauses getreten.


2.

Bei den Verbindlichkeiten "aus der Firma", kommt es entscheidend darauf an, ob es sich um Schulden handelt, für die der Erblasser persönlich haftet. Nur dann sind diese Schulden als Passiva von den Aktiva abzuziehen. Deshalb sollten Sie klären, welche Rechtsform die Firma hat (Einzelfirma, GmbH).


3.

Da es hier um Vermögenswerte nicht ganz unerheblichen Ausmaßes geht, rate ich Ihnen, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Selbstverständlich bin ich Ihnen gern behilflich.

Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt

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