Antwort geschrieben am 27.03.2011 13:26:22 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
Köthener Str. 44, 10963 Berlin, Tel: 030 577 057 750, Fax: 030 577 057 759
Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Sozialrecht, Ausländerrecht, Familienrecht
Bewertungen: 275
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:
Die Vorschrift lässt eine Nachzahlung zwecks Erfüllung der Vorversicherungszeit nicht ausdrücklich zu (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V).
Die Vorschrift spricht des Weiteren von "Mitgliedschaft" oder "Familienversicherung". Diese können nicht rückwirkend begründet werden, sodass die von Ihnen in Erwägung gezogene Möglichkeit zu verneinen sein sollte.
Wenn Sie also seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags nicht mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 SGB V versichert waren, werden Sie die von der KK angekündigte Folge meiner Rechtsauffassung nach nicht abwenden können.
Ich bedaure, Ihnen keine positivere Antwort geben zu können, hoffe jedoch, Ihnen mit den obigen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen. Eine persönliche anwaltliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verändern
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