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Frage geschrieben am 27.03.2011 13:09:24

Pflichtkrankenversicherung

Rechtsgebiet: Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 826
Sehr geehrte Damen und Herren, bei Altersrentenanfang (am 1. Mai 2011 - 65 Jahre) hat mir AOK mitgeteilt, dass mir einige Monate der Beitragszahlung fehlen, um in der Pflichtversicherung zu bleiben, und ich soll mich freiwillig versichern. Meine Rente beträgt 240 EUR, und deshalb sollte ich Hilfe des Sozialamtes in Betracht ziehen, was ich nicht will. Könnte ich die fehlenden Monate (aus der Zeit 1994-1995, direkt vor dem Anfang meiner gesetzlichen Versicherung)nachzahlen, um in der gesetzlichen Pflichtkrankenversicherung zu bleiben und nicht eine freiwillige Versicherung abschließen zu müssen? Mit freundlichen Grüßen


Antwort geschrieben am 27.03.2011 13:26:22
Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
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Sehr geehrte Fragestellerin:

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ich möchte anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:

Die Vorschrift lässt eine Nachzahlung zwecks Erfüllung der Vorversicherungszeit nicht ausdrücklich zu (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V).

Die Vorschrift spricht des Weiteren von "Mitgliedschaft" oder "Familienversicherung". Diese können nicht rückwirkend begründet werden, sodass die von Ihnen in Erwägung gezogene Möglichkeit zu verneinen sein sollte.

Wenn Sie also seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags nicht mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 SGB V versichert waren, werden Sie die von der KK angekündigte Folge meiner Rechtsauffassung nach nicht abwenden können.

Ich bedaure, Ihnen keine positivere Antwort geben zu können, hoffe jedoch, Ihnen mit den obigen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen

Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen. Eine persönliche anwaltliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verändern

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