Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340576
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 09.01.2012 21:29:08

Pflichten im Zusammenhang mit dem Umgangsrecht eines anderen

Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 511
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 133 weitere Antworten zum Thema Umgangsrecht.
Mein Sohn ist knapp 8 Jahre alt und wohnt mit mir zusammen in Berlin. Ich bin arbeitsloser alleiniger Inhaber der elterlichen Sorge. Der Erzeuger wohnt in NRW und möchte nun (erstmals) sein Umgangsrecht gelten machen oder auch ggf. das gemeinsame Sorgerecht einklagen.
Hierzu einige Fragen:

Situation A. Erzeuger hat "nur" das Umgangsrecht_
1. Bin ich gezwungen, meinen Sohn im Zusammenhang mit dem Umgangsrecht des Erzeugers nach NRW zu kutschieren?
2. Wer würde die Kosten hierfür tragen (bzw. wären diese Kosten mit dem Unterhalt abgegolten?)

Situation B:
3. Würde sich die Sachlage ändern, wenn das Gericht auf gemeinsames Sorgerecht befände? er müsste dann wohin fahren? Und wer hätte wofür die Kosen zu tragen?

Danke!


Antwort geschrieben am 09.01.2012 21:51:50
Rechtsanwalt Tobias Rösemeier
Otto-von-Guericke-Str. 53, 39104 Magdeburg, Tel: 0391-6223910, Fax: 0391-6223966
Fachanwalt Familienrecht, Erbrecht, Sozialhilferecht, Zivilrecht, Medizinrecht
Bewertungen: 252
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte. Dieses Forum dient dazu, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung zu verschaffen, kann und soll keinesfalls die Beratung bei einem Kollegen vor Ort ersetzen.


A:

Grundsätzlich ist für das Abholen und Zurückbringen des Kindes im Rahmen des Ausübung des Umgangsrechtes der umgangsberechtigte Elternteil allein zuständig.

Sie sind also nicht verpflichtet, das Kind zum Kindesvater zu bringen oder vom Umgangsort abzuholen.

Die Kosten trägt ebenfalls der Umgangsberechtigte. Dieser ist dennoch weiterhin verpflichtet Unterhalt zu zahlen und kann deswegen auch keine Kürzung oder Anrechnung vornehmen.

B:

Das Sorgerecht hat auf die Frage des Umganges keine Auswirkungen. Es ändert sich insofern an den oben gemachten Angaben nichts.



Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschaffen, sollte etwas unklar geblieben sein, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion des Portals.

Mit freundlichen Grüßen

Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -

Tobias Rösemeier
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht
Otto-von-Guericke-Str. 53
39104 Magdeburg

Telefon: 0391 6223910
Telefax: 0391 6223966

Email: Ra.Tobias.Roesemeier@t-online.de
Internet: www.anwaltfamilienrecht.de

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 09.01.2012 22:08:07

Dank!!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 09.01.2012 22:17:29

Sehr gerne!
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Rösemeier direkt

So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Familienrecht letzten Monat:

69
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

340576
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97884
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
Pflichten   Zusammenhang   Umgangsrecht   anderen