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Pflichten des Vermieters bei Neubaubezug


| 16.06.2011 20:51 |
Preis: ***,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Marcus Bade


| in unter 2 Stunden

Guten Tag,

Vor 6 Wochen sind wir in ein Reiheneinfamilienhaus gezogen, welches zu dem Zeitpunkt auch bezugsfertig war, jedoch fehlte noch die Aussenanlage. Es hiess, in spätestens 2 Wochen sei auch der Rasen eingesägt. Nun haben wir leider immer noch eine Lehmwüste im Garten und zudem verweigern die Vermieter einen Zaun zur Abtrennung der anderen Gärten zu bezahlen.
Ich wüsste gerne, ob wir irgendeine Möglichkeit haben, hier etwas Druck zu machen, ob nun in Form einer Mietminderung für die Zeit ohne Garten oder der Einforderung von Rollrasen anstelle von neueingesäätem Rasen?
Ist ausserdem ein Eigentümer nicht verpflichtet, zumindest eine Seite seines Grundstücks einzuzäunen?
Desweiteren sehen die Vermieter es nicht als ihre Aufgabe, einen Briefkasten, eine Hausnummer und eine Aussenbeleuchtung zu installieren. wie sieht es hiermit aus, ist das nicht Bestandteil des Hauses?
Wir fühlen uns als Mieter ausgenutzt, da wir schliesslich einen ordentlichen Betrag monatlich dafür bezahlen, dass wir hier wohnen und nun sollen wir für alle möglichen Details, die noch ausstehen und zur Lebensqualität beitragen selbst aufkommen. Angenommen wir würden einen Briefkasten installieren, würden wir diesen bei Auszug auch wieder mitnehmen und Borhlöcher hinterlassen, was ja auch nicht Wunsch des Eigentümers sein kann.
Leider ist im Mietvertrag nichts festgehalten worden, was zur Klärung dieser Fragen beitragen könnte, da sich das Haus zu dem Zeitpunkt noch im Rohbau befand und wir keine Ahnung hatten, was bis zur Fertigstellung da sein würde und was nicht.
Ich hoffe, mir kann jemand einen Rat geben?

Mit freundlichen Grüßen,

Evekim
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 72 weitere Antworten zum Thema:
Vermieters Pflichten
16.06.2011 | 21:30

Antwort

von

Rechtsanwalt Marcus Bade
196 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,

Ihre Anfrage kann ich Ihnen anhand Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten.

Grundsätzlich hat der Vermieter die Pflicht, dem Mieter die Mietsache in einem mangelfreien Zustand zu übergeben.

1. Rasenfläche
Hat der Vermieter Ihnen ein Haus mit Garten vermietet, so hat er auch dafür zu sorgen, dass ein solcher Garten (= keine Lehmwüste) vorhanden ist.

Solange also nicht wenigstens Rasen gesät wurde, können Sie deswegen die Miete mindern. Einen Anspruch auf Verlegung von Rollrasen haben Sie nicht.

2. Umzäunung

Sofern Ihr Mietvertrag hierzu nichts hergibt, besteht auch keine Pflicht für den Vermieter einen Zaun aufzustellen. Eine generelle Umzäunungspflicht für Grundstücke gibt es in Deutschland nicht. Im Prinzip könnte Ihr Vermieter Ihnen sogar verbieten, einen Zaun zu errichten.

3. Außenbeleuchtung

Eine Pflicht für den Vermieter bzw. Eigentümer eine Außenbeleuchtung anzubringen gibt es grundsätzlich nicht. Wenn es allerdings bei Dunkelheit wegen der fehlenden Beleuchtung zu einem Unfall kommt, haftet der Vermieter für die daraus entstandenen Schäden.

4. Briefkasten.

Zum ordnungsgemäßen und mangelfreien Zustand einer Mietwohnung (bzw. eines gemieteten Hauses) gehört auch, dass ein funktionstüchtiger Briefkasten vorhanden ist. Das bedeutet, DIN-A4-Umschläge oder Zeitschriften müssen problemlos zugestellt werden können. Die Post muss außerdem vor Regen und Durchnässung geschützt sein.

Der Vermieter muss also den Briefkasten anbringen. Tut er dies nicht, können Sie auch hier die Miete mindern.

5. Hausnummer

Die Pflicht des Grundstückseigentümers zur Anbringung der Hausnummer ergibt sich eindeutig aus § 126 Abs. 3 BauGB (Baugesetzbuch). Der Eigentümer ist also verpflichtet, die Hausnummer anzubringen.

Aufgrund der Punkte 1 und 4 können Sie also die Miete mindern. Für den gänzlich fehlenden Briefkasten würde ich ca. 3-5 % der Miete ansetzen für die Rasenfläche zwischen 5 und 10 % je nach Größe und Beschaffenheit des Grundstücks.

Bezüglich der Punkte 2,3 und 5 steht Ihnen allerdings kein Minderungsrecht zu.

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort einen Einblick in die Rechtslage verschaffen konnte und verbleibe


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Bade

Rechtsanwalt
Marcus Bade
Hogenestweg 17a
12353 Berlin

Tel: 030 85075064
Fax: 030 85075065

rechtsanwalt(at)ra-bade.de
http://www.ra-bade.de

Bewertung des Fragestellers 2011-06-18 | 09:31


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