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Meine Mutter, zu der ich seit ca. 2 Jahren keinen Kontakt mehr hatte, hat am 24.12.2010 vermutlich Suizid begangen und wurde am 30.12.2010 tot in Ihrer Wohnung aufgefunden.
Ich bin die einzige Tochter.
Ich wurde zur Wohnung meiner Mutter gerufen, die Kripo hat die Wohnung dann versiegelt, ich habe nichts aus der Wohnung entfernt.
Die Bestattung habe ich in Auftrag gegeben (weil ich das wohl auch tun muss) und diese ist wohl durch eine Sterbegeldversicherung meiner Mutter abgedeckt.
Nun hat meine Mutter aber mehr als 20 Jahre in einer über 80qm grossen Mietwohnung gelebt und ich habe weder die finanziellen Mittel, noch auch nur die geringste Lust, in den Mietvertrag meiner Mutter einzutreten und vom Vermieter für sämtliche Kosten (Miete bis zur Kündigung, Wohnungsauflösung) haftbar gemacht zu werden.
Daher meine Fragen:
1) Werde ich vom Nachlassgericht angeschrieben und kann ich dann das Erbe meiner Mutter einfach ablehnen?
2) Wenn ich das Erbe ablehne, kann ich dann für die Wohnung haftbar gemacht werden?
3) Soll ich den Vermieter meiner Mutter schriftlich davon in Kenntnis setzen, dass ich das Erbe ausschlagen werde?
4) Ab wann beginnt die Frist für die Erbausschlagung zu laufen (mit Erhalt des Schreibens vom Nachlassgericht oder früher?)
4) Bin ich dazu verpflichtet, meine Mutter bei Behören (Krankenasse, Rentenversicherung etc.) abzumelden oder soll ich mich da ganz raushalten?
Vielen Dank im voraus für die Beantwortung!
Antwort geschrieben am 05.01.2011 11:41:23 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Chris Koppenhöfer
Lyrenstraße 13, 44866 Bochum, Tel: 02327 831874-0, Fax: 02327 831874-9
Zivilrecht, Steuerrecht, Vertragsrecht, Baurecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 49
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
1) Werde ich vom Nachlassgericht angeschrieben und kann ich dann das Erbe meiner Mutter einfach ablehnen?
Selbstverständlich können Sie das Erbe ausschlagen. Hierbei sollten Sie aber zwingend auf Eigeninitiative setzen. Vorausgesetzt dass Ihre Mutter kein Testament errichtet hat, Sie also gesetzliche Erbin werden, beginnt die Ausschlagungsfrist nach § 1944 Abs. 2 BGB mit Ihrer Kenntnis von dem Erbfall zu laufen. Diese Kenntnis dürften Sie am 30.12.2010 erlangt haben, als Sie vom Tod Ihrer Mutter benachrichtigt wurden. Die Ausschlagungsfrist beträgt gem. § 1944 Abs. 1 BGB sechs Wochen. Innerhalb dieser Frist müssen Sie sich an das Nachlassgericht (=Amtsgericht am Wohnsitz Ihrer Mutter) wenden und diesem gegenüber die Ausschlagung der Erbschaft erklären.
Die Ausschlagung kann jedoch nicht durch einfachen Brief erklärt werden. Nach § 1945 Abs. 1 BGB ist die Ausschlagung zur Niederschrift des Nachlassgerichts zu erklären oder in öffentlich beglaubigter Form. Soweit Sie nicht zu weit vom Nachlassgericht entfernt wohnen, sollten Sie also die Ausschlagung dort erklären.
Wenn Sie das Erbe ausgeschlagen haben, können Sie nichts aus dem Nachlass erlangen (auch keine persönlichen Gegenstände oder Erinnerungsstücke, falls es solche geben sollte), haften aber auch nicht für Nachlassverbindlichkeiten wie die Miete usw.
2) Wenn ich das Erbe ablehne, kann ich dann für die Wohnung haftbar gemacht werden?
Nein. Wenn Sie das Erbe ausschlagen, gehen die Nachlassverbindlichkeiten nicht auf Sie über.
3) Soll ich den Vermieter meiner Mutter schriftlich davon in Kenntnis setzen, dass ich das Erbe ausschlagen werde?
Dies müssen Sie grundsätzlich nicht machen. Es erscheint jedoch zweckmäßig, damit dieser sich erst gar nicht an Sie wendet. Hier sollte aber ggf. auch eine entsprechende telefonische Benachrichtigung ausreichen.
4) Ab wann beginnt die Frist für die Erbausschlagung zu laufen (mit Erhalt des Schreibens vom Nachlassgericht oder früher?)
Die Ausschlagungsfrist beginnt mir Ihrer Kenntnis vom Erbfall, also vom Tod Ihrer Mutter, zu laufen.
4) Bin ich dazu verpflichtet, meine Mutter bei Behören (Krankenasse, Rentenversicherung etc.) abzumelden oder soll ich mich da ganz raushalten?
Soweit Sie Kenntnis von Krankenkasse, Rentenversicherung usw. haben sollten, könnten Sie dort eine entsprechende Mitteilung machen, schon allein um die Angelegenheit für sich selbst schnell abzuwickeln. Sollten Sie hier keine Kenntnisse haben, müssen Sie aber auch nach Ausschlagung keine besonderen Bemühungen entfalten – zumal Sie ja auch keine Unterlagen Ihrer Mutter haben (Sie haben ja nichts aus der Wohnung entfernt) und an diese selbstverständlich nach Ausschlagung auch nicht mehr heran kommen. Insoweit empfiehlt es sich jedoch, dass Sie bei der Ausschlagung vor dem Nachlassgericht mitteilen, dass Sie mangels Kenntnissen keine Abmeldungen etc. vornehmen konnten bzw. vorgenommen haben. Dann kann sich der vom Gericht zu bestellende Nachlasspfleger hierum kümmern.
Zusätzlich möchte ich Sie noch auf folgendes Hinweisen: Gem. § 1968 BGB hat der Erbe die Kosten der Beerdigung zu tragen. Soweit Sie diese schon beauftragt haben und daher Vergütungsschuldner sind, können Sie die Kosten hierfür ersetzt verlangen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei den vorstehenden Ausführungen um eine erste Einschätzung aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhalts handelt, die eine persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt nach umfassender Sachverhaltsaufklärung nicht ersetzen kann. Durch Auslassen oder Hinzufügen von Tatsachen Ihrerseits kann sich die rechtliche Bewertung ändern.
Bei Unklarheiten können Sie gerne von Ihrem Nachfragerecht Gebrauch machen.
Mit freundlichen Grüßen
Chris Koppenhöfer
(Rechtsanwalt)
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