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Wir haben unsere Wohnung zum 31.01.2012 gegenüber der Wohnungsbaugenossenschaft gekündigt. Der Mietvertrag wurde am 27.12.1977 (in der DDR) abgeschlossen. Die Wohnungsbaugenossenschaft verlangt nunmehr nach unserer Wahl entweder die Rückgabe der Wohnung in einem Zustand, in dem sie malermäßig zum vertragsgemäßen Gebrauch geeignet ist, d.h. in einem durchgängig guten malermäßigen Zustand bei maximal einer Tapetenlage oder (alternativ) die Entfernung sämtlicher Tapeten. Angemerkt sei, das die Wohnung in 3 Räumen nicht durchgängig gemalert ist, da hier große Anbauwände standen. An diesen stellen befindet sich noch die Tapete vom Einzug (aus dem Jahre 1977). Im Mietvertrag vom 27.12.1977 sind folgende vertragliche Regelungen zu finden: Nr.4c)"Bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses gibt das Mietglied die Wohnung mit Zubehör sauber und mit sämtlichen Schlüsseln zurück. Sofern das Mietglied nach diesem Vertrag für die malermäßige Instandsetzung verantwortlich ist, hat die Rückgabe in einem Zustand zu erfolgen, in dem sie malermäßig zum vertragsgemäßen Gebrauch geeignet ist." Nr.5a)"Die Genossenschaft hat die Wohnung in einem zu dem vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu übergeben und während der Vertragsdauer zu erhalten." Nr. 5c)"Die Kosten für die malermäßige Instandhaltung (Tapezieren und Streichen) in der Wohnung hat das Mietglied selbst zu tragen." Meine Frage lautet nunmehr: Sind die vertraglichen Regelungen im Mietvertrag rechtlich wirksam bzw. muss ich die Wohnung entweder malermäßig instandsetzen bzw. die Tapeten vollständig entfernen?Antwort geschrieben am 31.01.2012 23:12:37 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Robert-Perthel-Str. 45, 50739 Köln, Tel: 022180137193 , Fax: 022180137206
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworten darf.
Bitte beachten Sie vorab, dass meine nachstehenden Ausführungen nur eine erste rechtliche Einschätzung auf der Grundlage Ihrer Angaben darstellen können. Der Umfang meiner Beratung ist dabei durch die zwingenden gesetzlichen Vorgaben des § 4 RVG begrenzt.
Vorbehaltlich einer vollständigen Prüfung des Mietvertrages vertrete ich die Auffassung, dass Sie nicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet sind. Die von Ihnen zitierten Klauseln enthalten nämlich keine Verpflichtung zu einer Endrenovierung. Man könnte sogar die Verpflichtung zur Renovierung während der Mietzeit beweifeln, da Ihnen durch den Vertrag lediglich die Kostentragungspflicht auferlegt wurde, aber keine Verpflichtung zur eigenen Renovierung bestand. Das wäre nach der Rechtsprechung des BGH unwirksam.
Im Ergebnis werden Sie also berechtig sein, die Wohnung unrenoviert - aber besenrein - zu übergeben. Die alten Tapeten müssen Sie nicht entfernen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben. Für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen stehe ich zur Verfügung.
Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die unten genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Schwartmann
Rechtsanwalt
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 01.02.2012 08:47:58
Der §104 ZGB enthält Regelungen über die malermäßige Instandhaltung einer Wohnung bei Übergabe durch den Vermieter und während der Mietdauer. In § 104 ZGB steht aber auch, das die Vertragsparteien im Mietvertrag eine abweichende Regelung vereinbaren können (entsprechende Anwendung auch für die Beendigung von Mietverhältnissen). Dann würde es doch bei der Regelung laut Mievertrag bleiben, die da eindeutig heißt: "...hat die Rückgabe in einem Zustand zu erfolgen, in dem sie malermäßig zum vertraggemäßen Gebrauch geeignet ist." Mir ist nicht verständlich, warum diese KLausel unwirksam sein sollte. Können Sie Rechtsprechung benennen, die eine Unwirksamnkeit bestätigt?
Der §104 ZGB enthält Regelungen über die malermäßige Instandhaltung einer Wohnung bei Übergabe durch den Vermieter und während der Mietdauer. In § 104 ZGB steht aber auch, das die Vertragsparteien im Mietvertrag eine abweichende Regelung vereinbaren können (entsprechende Anwendung auch für die Beendigung von Mietverhältnissen). Dann würde es doch bei der Regelung laut Mievertrag bleiben, die da eindeutig heißt: "...hat die Rückgabe in einem Zustand zu erfolgen, in dem sie malermäßig zum vertraggemäßen Gebrauch geeignet ist." Mir ist nicht verständlich, warum diese KLausel unwirksam sein sollte. Können Sie Rechtsprechung benennen, die eine Unwirksamnkeit bestätigt?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 01.02.2012 12:51:00
Vielen Dank für die Nachfrage.
Die Klausel lautet konkret: " Sofern das Mietglied nach diesem Vertrag für die malermäßige Instandsetzung verantwortlich ist ..."
Es kommt also darauf an, ob Sie während der Mietzeit renovieren mussten. Das ergibt sich aus den von Ihnen zitierten Klauseln aber gerade nicht.
Nach dem Mietvertrag, soweit Sie ihn zitiert haben, mussten Sie aber gerade nicht renovieren.
Ich sehe daher keine Endrenovierungspflicht.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Vielen Dank für die Nachfrage.
Die Klausel lautet konkret: " Sofern das Mietglied nach diesem Vertrag für die malermäßige Instandsetzung verantwortlich ist ..."
Es kommt also darauf an, ob Sie während der Mietzeit renovieren mussten. Das ergibt sich aus den von Ihnen zitierten Klauseln aber gerade nicht.
Nach dem Mietvertrag, soweit Sie ihn zitiert haben, mussten Sie aber gerade nicht renovieren.
Ich sehe daher keine Endrenovierungspflicht.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
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