ich habe folgende Fragen:
1. Wie wird der Pflichtteilergänzungsanspruch berechnet (Ich soll von meiner Mutter ein Grundstück erben. Mein Bruder erhält den Pflichtteil)?
2. Entsteht ein Pflichtteilsanspruch und Pflichtteilsergänzungsanspruch, wenn nach Berechnung des Steuerwertes des Grundstücks, Abzug der Freibeträge und Schulden ein negatives Ergebnis des Erbes festgestellt wird (=Schuldenübernahme)? Oder folgt die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruches anderen Prinzipien als der gängigen Erfassung und Berechnung des Erbes?
3. Wie berechnet sich die sog. Spekulationssteuer, wenn innerhalb der 10jährigen Haltefrist von Immobilien eine Schenkung noch zu Lebzeiten der Mutter an mich erfolgt?
Vielen Dank!
Antwort geschrieben am 19.11.2011 17:09:17 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
Köthener Str. 44, 10963 Berlin, Tel: 030 577 057 750, Fax: 030 577 057 759
Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Sozialrecht, Ausländerrecht, Familienrecht
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
zu 1. und 2.: Sie sprechen von einem Pflichtteilergänzungsanspruch, Ihrer Erläuterung nach sollten Sie Pflichtteil meinen, da Sie als Erbe eingesetzt worden sind und und Ihr Bruder enterbt worden ist. Ansonsten bitte ich um Klarstellung mittels der Nachfragefunktion.
Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 Abs. 1 BGB).
Für die Bestimmung des Pflichtteils ist die Höhe des Nachlasswertes maßgebend. Um diesen zu ermitteln, ist zunächst der Aktiv- und Passivbestand des Nachlasses zu ermitteln178 und sodann der nach Abzug der Passiva von den Aktiva verbleibende Nachlassbestand zu bewerten. Die Bewertung muss mit dem Verkehrswert erfolgen.
Sollte der Nachlasswert negativ sein, dann entsteht kein Pflichtteilsanspruch.
Zu 3.: Entscheidend für die sog. Spekulationssteuer ist es, ob eine entgeltliche Übertragung erfolgt ist. Schenkweise Übertragungen stellen keine Anschaffung im Sinne der § 23 EStG dar und somit entsteht bei dieser Schenkung keine Spekulationnsteuer.
Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ernesto Grueneberg, LL.M.
Abogado
Mitglied der Rechtsanwaltskammern Berlin & Madrid
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Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen. Eine persönliche anwaltliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verändern
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 19.11.2011 18:40:48
Habe ich das richtig verstanden, dass bei einer lebzeitigen Schenkung der Häuser innerhalb der 10jährigen Haltefrist, wobei ein Haus ein eigengenutztes Mehrfamilienhaus und das zweite ein Geschäftshaus ist, keine Spekulationssteuer bei einer unentgeltlichen Schenkung durch meine Mutter auf mich (Sohn) fällig wird.
Vielen Dank für Ihre Antworten!!!
Habe ich das richtig verstanden, dass bei einer lebzeitigen Schenkung der Häuser innerhalb der 10jährigen Haltefrist, wobei ein Haus ein eigengenutztes Mehrfamilienhaus und das zweite ein Geschäftshaus ist, keine Spekulationssteuer bei einer unentgeltlichen Schenkung durch meine Mutter auf mich (Sohn) fällig wird.
Vielen Dank für Ihre Antworten!!!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 19.11.2011 19:55:37
Sie haben es richtig erfasst.
Sie haben es richtig erfasst.
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