Meine Mutter möchte mir ihr Haus + Grundstück schenken. Meine Mutter ist noch mit meinem Vater verheiratet, lebt aber dauernd getrennt. Ich habe noch einen Bruder.
Mein Vater ist bereit einen Verzicht auf eventuell entstehende Erbsteilergänzungsansprüche zu unterzeichnen.
Mein Bruder will die Verzichtserklärung bezüglich Erbsteilergänzungsansprüchen aus der Schenkung nicht unterzeichnen.
Im Schenkungsvertrag wird vereinbart das ich meiner Mutter lebenslange Wohnrecht gewähre und in meinem Todesfall das Haus an meine Mutter zurückgeht.
Wenn ich zum Beispiel zum Zeitpunkt der Grundbucheintragung ein Wertgutachten i.H.v. 30.000 Euro für Haus und Grundstück habe. Wie hoch wäre der Pflichtteilergänzungsanspruch meines Brudes an mich?
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Diese Antwort ist vom 20.12.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 20.12.2006 23:08:44 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Andreas Hoyer
Lappersdorfer Straße 9, 93059 Regensburg, Tel: 0941 29844340, Fax: 0941 29844344
Kaufrecht, Reiserecht, Strafrecht, Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 28
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Durch den Verzicht ihres Vaters wird das Pflichtteilsrecht ihres Bruders nicht erhöht.Das bedeutet, dass ihrem Bruder die Hälfte dessen zustehen würde, was er bekäme, wenn die gesetzliche Erbfolge eintreten würde.
In ihrem Fall würden Sie und Ihr Bruder neben ihrem Vater zur Hälfte erben, also 15.000 Euro, d.h jeder 7500 Euro von Ihnen.Hiervon die Hälfte wären 3750, was der Pflichtteilsergänzungsanspruch ihres Bruders ausmachen würde.
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch kommt allerdings erst dann zu tragen, wenn seit der Schenkung nicht mehr als 10 Jahre vergangen sind( § 2325 BGB).Das bedeutet, wenn Sie im Jahre 2006 die Schenkung erhalten, würde ihr Bruder im Jahr 2017 keinerlei Ansprüche mehr haben, wenn ihre Mutter danach verstirbt.Der Pflichtteilsergänzungsanspruch fällt erst mit dem Tod ihrer Mutter an.
Ich hoffe ihre Frage umfassen beantwortet zu haben.
Freundliche Grüße
Andreas Hoyer
Rechtsanwalt
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