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Frage geschrieben am 04.02.2011 16:21:42

Pflichtanteil

Rechtsgebiet: Erbrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1206
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 36 weitere Antworten zum Thema Pflichtanteil.
Hallo,

mein Mann ist im Jahr 2010 gestorben. Er hat

seine Ex-Ehefrau als Alleinige Erbin eingesetzt.

Zwei Wochen von seinem Tod hat mein Mann den

Scheidungsantrag eingereicht. Das Trennungsjahr

ist aber noch nicht um.


Theoretisch sollte ich Anspruch an den

Pflichtanteil haben. Nur eine Woche wird der

Erbschein an die Ex-Ehefrau meines Mannes

erteilt. Was kann ich tun, damit sie den

Erbschein erst bekommt, nachdem alles geklärt

ist? Oder soll ich warten, meinen Pflichtanteil

zu fordern, nachdem sie den Erbschein bekommt?

Meine Befürchtung ist, wenn ich warte, bis sie

den Erbschein bekommt, wird ein Teil des

Nachlasses verwinden. Was soll ich tun, damit

kein Vermögen meines Mannes verschwinden wird?


Darf ich in die Wohnung meines Mannes reingehen,

damit ich paar Fotos machen kann, um Beweise zu

sammeln?



Besten Dank für Ihre Antwort im Voraus.


Schöne Grüße
Sofivia


Antwort geschrieben am 04.02.2011 16:55:18
Rechtsanwältin Nele Trenner
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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:

Gem. § 2303 Abs. 2 BGB steht Ihnen als Ehefrau ein Pflichtteilsanspruch zu. Der Pflichtteilsanspruch entsteht zwar mit dem Erbfall, gibt Ihnen jedoch lediglich einen Anspruch auf eine Geldzahlung in Höhe der Hälfte Ihres gesetzlichen Erbteils. Der Erbe muss Sie entsprechend auszahlen.

Dem erben fallen dennoch mit dem Erbfall sämtliche Nachlassgegenstände zu. Die Erteilung des Erbscheins ist somit korrekt und unabhängig von der Geltendmachung des Pflichtteils.

Sie haben jedoch gem. § 2314 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Auskunft über den Nachlass gegen den Erben. Die Ex-Ehefrau muss ein Verzeichnis über die Nachlassgegenstände zum Todeszeitpunkt erstellen. Insbesondere können Sie als Pflichtteilsberechtigte verlangen, dass das Verzeichnis zB durch einen Notar erstellt wird und dass Sie bei der Erstellung hinzugezogen werden. Die Kosten hierfür fallen dem Nachlass zur Last.
Der Auskunftsanspruch kann auch gerichtlich durchgesetzt werden.

Ich entnehme Ihren Ausführungen, dass Sie nicht mehr mit Ihrem Mann zusammengewohnt haben, da er bereits Scheidungsantrag eingereicht hat. In diesem Fall dürfen Sie die Wohnung nicht einfach so betreten. Dieses Recht hat lediglich der Erbe, der den gesamten Nachlass in Besitz nimmt. Aus § 2314 BGB folgt jedoch, dass Sie jedenfalls die Wohnung mit der Erbin betreten dürfen, da diese Ihnen sowieso umfänglich zur Auskunft verpflichtet ist.

Sofern Sie den Verdacht haben, dass Nachlassgegenstände "verschwunden" sind, bliebe dann der Weg über eine Strafanzeige, etwa wegen Betruges.


Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit den obigen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben. Bitte beachten Sie jedoch, dass dieses Forum keine persönliche Rechtsberatung ersetzen kann und dass durch Hinzufügen oder Weglassen wichtiger Informationen die rechtliche Bewertung anders ausfallen kann.

Bei Nachfragen nutzen Sie gerne die kostenlose Nachfragefunktion.


Ich wünsche Ihnen ein schönes Wochenende!

Mit freundlichen Grüßen


Nele Trenner
Rechtsanwältin

Fehrbelliner Str. 50, 10119 Berlin
Telefon: 030 / 81893843

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www.nele-trenner.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 04.02.2011 17:23:29

Sehr geehrte Frau Trenner,

herzlichen Dank für Ihre Antwort.


Mein Mann hat in dem Scheidungsantrag behauptet,

dass wir uns seit drei Jahren getrennt gelebt

haben.


Durch diese Behauptung würde mein Pflichtanteil

entfallen? Wie könnte ich mein Pflichtanteil

rechtfertigen?


Besten Dank für Ihre Antwort im Voraus.


Schöne Grüße
Sofivia
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 04.02.2011 17:27:11

Sehr geehrte Ratsuchende,

der Pflichtteilsanspruch entfällt erst mit rechtskräftiger Scheidung. Solange die Ehe noch nicht geschieden wurde, haben Sie entsprechend noch Ihren Anspruch.

Ich hoffe, ich konnte Ihre Nachfrage zufriedenstellend beantworten und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Nele Trenner
Rechtsanwältin

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Pflichtanteil | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2011-02-04
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