Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 308 weitere Antworten zum Thema Erbe.
Sehr geehrte Damen und Herren,
meine Anfrage bezieht sich auf den Pflichtteil eines Erbes.
Ich wurde vom Amtsgericht darüber informiert, dass mein Vater im Januar 09 verstarb. Sein Erbe (Vermögenswert angegeben mit 150.000 Euro) ist lt. gemeinschaftlichem Testament für seine 2. Ehefrau als alleinige Vollerbin gedacht, als Schlusserbin für seine 3. Tochter (aus 2. Ehe).
Meine Schwester und ich aus 1. Ehe werden ausdrücklich nicht zu erben berufen.
Ich möchte jedoch den mir gesetzlich zustehenden Pflichtteil erhalten, ggf. auch einklagen.
Wie verhalte ich mich am besten? Reicht ein Schreiben an das Amtsgericht? Ist es notwendig, von Anfang an einen Anwalt zu konsultieren? Gibt es einen gesetzlich festgelegten Prozentsatz für Erstgeborene?
Vielen Dank und beste Grüße
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 21.4.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 21.4.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 21.04.2009 12:41:04 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Dipl.-Juristin Ana-T. Bitter
Henri-Dunant-Str. 8, 31141 Hildesheim, Tel: 05121/2984155, Fax: 05121/2984855
Erbrecht, Strafrecht, Fachanwalt Familienrecht, Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 16
Henri-Dunant-Str. 8, 31141 Hildesheim, Tel: 05121/2984155, Fax: 05121/2984855
Erbrecht, Strafrecht, Fachanwalt Familienrecht, Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 16
gern beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsdarstellung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Als Kind des Verstorbenen gehören Sie zum pflichtteilsberechtigten Personenkreis.
Da Ihr Vater nach seinem Tode seine Frau als Alleinerbin eingesetzt hat, sind Sie und Ihre Schwester damit enterbt worden und können damit grundsätzlich den Pflichtteil beanspruchen.
Der Pflichtteil bemisst sich auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Hätte Ihr Vater kein Testament hinterlassen, dann hätte die Ehefrau im gesetzlichen Güterstand bis zu 1/2 erben können. Die andere Hälfte des Nachlasses wäre zwischen den Kindern aufzuteilen gewesen, so dass sich Ihr Erbteil auf 1/6 bemessen hätte und folglich Ihr Pflichtteil auf 1/12 aller Voraussicht nach Bemessen wird.
Der Pflichtteilsanspruch verjährt binnen drei Jahren ab Kenntnis vom Todesfall und dem Inhalt des Testaments. Binnen dieser Frist müssen Sie Ihren Anspruch am besten realisiert haben, um ihn nicht zu verlieren.
Das Amtsgericht wird nicht von Amts wegen tätig.
Sie müssten sich nun an die Ehefrau wenden und Auskunft über den Nachlass fordern bzw. die Auszahlung des Pflichtteils fordern.
Ein solches Schreiben könnten Sie auch selbst aufsetzen. Da es allerdings eine Vielzahl von Fallstricken gibt, die im Erbrecht zu beachten wären, und Ihr Anspruch voraussichtlich nicht in vierstelligen Bereich liegen wird, rate ich zu einer anwaltlichen Vertretung an. Gern stehe ich Ihnen zu diesem Zwecke ab dem 4.05.2009 zur Verfügung, da ich mich vom 22.-30.04.2009 im Erholungsurlaub befinde.
Meine Kontaktdaten finden Sie angehängt.
Für Rückfragen stehe ich gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
Bitter
Rechtsanwältin
Als Leser können Sie
Ähnliche Themen auf www.frag-einen-anwalt.de:

