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Frage geschrieben am 26.01.2012 20:07:23

Pflichtanteil Bruder?

Rechtsgebiet: Erbrecht | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 617
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 36 weitere Antworten zum Thema Pflichtanteil.
Sehr geehrte Damen und Herren,

folgender Sachverhalt:
Mein Vater will mir sein Haus überschreiben (schenken). Das Haus mit Grund hat einen Wert von ca. 180.000€. Mein Vater hat darauf noch Schulden von ca. 40.000€. Mein älterer Bruder (sind nur 2 Kinder) möchte jetzt natürlich seinen Pflichtanteil. Mein Vater würde lebenslang weiterhin hier wohnen dürfen und ich würde mich im Pflegefall um ihn kümmern.

1. Wie viel muss ich meinem Bruder bezahlen?
(Mein Vater hat kein Geld um meinen Bruder auszubezahlen)
2. Wann muss ich das meinem Bruder bezahlen?
3. Mein Vater spricht immer von Einheitswert. (hier 17.900€) Was hat dieser Betrag damit zu tun?

Mir ist sehr wohl bewusst, dass es einen Gang zum Notar geben muss/wird. Gerne würde ich mich jedoch vorher grob informieren.

Herzlichen Dank und viele Grüße aus Bayern.


Antwort geschrieben am 26.01.2012 21:14:53
Rechtsanwalt Reinhard Moosmann
Raueneggstr. 41, 88212 Ravensburg, Tel: 0751/25971, Fax: 0751/21757
Straßenverkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Familienrecht, Erbrecht, Vertragsrecht
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:

Ihr Vater kann das Grundstück durch notariell zu beurkundenden Vertrag auf Sie übertragen. Wenn Ihr Vater dort weiterhin wohnen soll, sollte ihm ein Wohnrecht eingeräumt und ins Grundbuch eingetragen werden. Außerdem gehe ich davon aus, dass Sie auch die auf dem Grundstück lastenden Schulden von ca. 40.000,-- € übernehmen sollen. Ein derartiger Vertrag ist eine gemischte Schenkung, weil die Übernahme der Schulden und das Wohnrecht Gegenleistungen für die Übertragung des Grundstücks darstellen.

Einen Pflichtteilsanspruch Ihres Bruders würde eine Übertragung des Grundstücks unter Lebenden nicht auslösen. Ein Pflichtteilsanspruch kann vielmehr erst im Todesfall/Erbfall enstehen (§ 2303 BGB). Im Falle der geplanten Grundstücksübertragung hätte Ihr Bruder daher zunächst keine gesetztlichen Ansprüche. Um spätere Erbstreitigkeiten zu vermeiden kann es jedoch zweckmäßig sein, in dem Grundstücksübergabevertrag Vereinbarungen des Inhalts aufzunehmen, dass Sie eine Ausgleichszahlung an Ihren Bruder leisten müssen. Dies vorausgeschickt beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:

1. Wie viel muss ich meinem Bruder bezahlen?

Für die Bemessung einer Ausgleichszahlung wäre vom Grundstückswert zunächst der Betrag der übernommenen Schulden in Abzug zu bringen.

Außerdem wäre der Wert des Wohnrechts in Abzug zu bringen. Dieser ergibt sich aus dem jährlichen Wohnwert des Grundstücks und der statistischen Lebenserwartung Ihres Vaters und kann hier im Einzelnen nicht ermittelt werden. Ein Notar könnte diesen Wert ermitteln.

2. Wann muss ich das meinem Bruder bezahlen?

Dies ist Sache der vertraglichen Vereinbarung. Verbreitet sind Vereinbarungen dahin, dass die Ausgleichszahlung erst nach dem Tod des Übergebers zu bezahlen sind.

3. Mein Vater spricht immer von Einheitswert. (hier 17.900€) Was hat dieser Betrag damit zu tun?

Der Einheitswert hat nur steuerrechtliche Bedeutung und entsricht nicht dem tatsächlichen Wert des Grundstücks. Auf den Einheitswert sollte daher nicht abgestellt werden.

Bei Unklarheiten machen Sie bitte von der kostenlosen Nachfrage Gebrauch.

Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Reinhard Moosmann
Raueneggstr. 41
88212 Ravensburg
Tel. 0751/25971
Fax: 0751/21757
E-Mail: ra-moosmann-rv@t-online.de

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