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Pflicht in der WVP Arbeitsaufnahme der Ehefrau zu melden?


26.05.2008 13:07 |
Preis: ***,00 € |

Insolvenzrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Susanne Sibylle Glahn




Guten Tag,
vor ca. eineinhalb Jahren hatte mal TH einen Antrag nach § 850c Abs . 4 ZPO auf Nichtberücksichtigung meiner Ehefrau gestellt, diesen Antrag dann aber wieder zurückgezogen weil meine Frau arbeitssuchend war.

Nun hat er mich im April angeschrieben (meine WVP endet im September dieses Jahres) und u.a. auch die Frage gestellt, ob meine Frau inzwischen wieder arbeitet. Dies habe ich bejaht, da sie seit August 2007 wieder eine Stelle hat.

Nun rief mich mein TH an und behauptete am Telefon, ich hätte die Pflicht gehabt ihn umgehend und unaufgefordert von der Arbeitsaufnahme meiner Frau zu informieren damit er erneut einen Antrag auf Nichtberücksichtigung stelle kann. Durch meine Nichtmeldung hätte ich gegen meine Obliegenheiten verstossen und somit meine RSB gefährdet!

Ich kann das nicht nachvolziehen, denn ich lese in § 295 InsO keine Pflicht heraus, dass ich dem TH unaufgefordert von einer Arbeitsaufnahme meiner Frau informieren muss.
Der TH sagte, das stehe da zwar nicht wortwörtlich, aber sinngemäß ergebe es sich aus § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Er werde nun überlegen ob er die Gläubiger davon unterrichtet damit diese einen RSB-Versagungsantrag in Erwägung ziehen können.

Darüber hinaus sagte der TH, in meinem Fall käme noch erschwerend hinzu dass ich genau weiss dass eine Arbeitsaufnahme der Ehefrau Auswirkungen auf den pfändbaren Betrag haben kann, da ich selber in der Gehaltsabrechnung tätig bin.

Meine Frage:
Besteht tatsächlich in der WVP eine Pficht des Schuldners, die Arbeitsaufnahme des Ehepartners unaufgefordert dem TH und/oder dem Inso-Gericht mitzuteilen?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 14 weitere Antworten zum Thema:
Ehefrau WVP
26.05.2008 | 15:18

Antwort

von

Rechtsanwältin Susanne Sibylle Glahn
33 Bewertungen
Sehr geehrter Fragensteller,

dem Grund hat Ihr Treuhänder natürlich Recht, nach § 295 Ans. 1 Nr. 3 InsO müssen Sie jede Veränderung der Situation Ihrem Treuhänder anzeigen. Allerdings müssen Sie dazu auch belehrt worden sein. Wenn Sie nicht belehrt wurden , wie auch die meisten Schuldner, dann kann der unabsichtliche Verstoß nicht dazu führen, dass Sie Ihre Restschuldbefreiung verlieren. Ok ist auch, das Sie eine Probezeit Ihrer Frau abwarten, da erst dann klar ist, ob das Arbeitsverhältnis tatsächlich auch besteht. Das gilt aber auch nur dann, wenn Ihre Frau mehr als netto 400 EUR verdient, da sonst Ihre Unterhaltsverpflichtung bestehen bleibt.
Mein Vorschlag ist nun, das Sie sich den Betrag errechnen, den Sie seit der Arbeitsaufnahme Ihrer Frau zuviel verdient haben und diesen so schnell wie möglich an den Treuhänder erstatten, dann ist das Thema auch vom Tisch. Eine Rechtsdiskussion bringt hier nichts und erstatten müssen Sie den Betrag, sonst ist die Restschuldbefreiung und die Mühen der ganzen letzten Jahre in Gefahr.
Falls Sie noch Hilfe bei der Berechnung brauchen, helfe ich Ihnen gerne.
Mit freundlichen Grüßen
Susanne Glahn, Rechtsanwältin


Nachfrage vom Fragesteller 26.05.2008 | 15:53

Sehr geehrte Frau Glahn,
Danke für Ihre Antwort.
Verstehe ich Ihre Aussage also richtig, dass es in der Tat zu den Obliegenheiten des Schuldners in der WVP gehört, dem TH unaufgefordert(!) Auskunft über die Einnahmeverhältnisse des Ehepartners zu geben, obwohl in der InsO steht, diese Auskunftspflicht gelte nur "auf Verlagen"? Der TH hat zu keiner Zeit vor dem April dieses Jahres Auskunft verlangt (auch nicht sinngemäß in früheren Schreiben); lediglich Kopien meiner Gehaltsabrechnungen sollte ich ihm unaufgefordert zusenden, dies geschieht schon seit Beginn der WVP.
Mit freundlichen Grüßen

Ergänzung vom Anwalt 26.05.2008 | 16:24

Sehr geehrter Fragensteller, es ist nicht Ihre Pflicht dem Treuhänder zu sagen wieviel Ihre Frau verdient, sondern anzuzeigen, das sie über EUR 400,00 verdient und daher auf Ihren Barunterhalt nicht im Moment angewiesen ist. Das führt wiederum zu einer Veränderung der Pfändungsfreigrenzen ist daher anzeigepflichtig. Das alles ist für Sie sehr ärgerlich, doch sind Sie Ihrem Ziel der Restschuldbefreiung so nah, dass Sie sich auf dieses Ziel konzentrieren müssen. Mit freundlichen Grüßen Susanne Glahn, Rechtsanwältin
ANTWORT VON
Rechtsanwältin Susanne Sibylle Glahn
Harxheim bei Mainz

33 Bewertungen
FACHGEBIETE
Arbeitsrecht, Erbrecht, Familienrecht, Insolvenzrecht, Sozialhilferecht