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Frage geschrieben am 27.01.2009 16:14:29

Pflegkosten für Haustier nachträglich einfordern

Rechtsgebiet: Schadensersatz | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1305
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Folgender Sachverhalt:
Meine "noch" Frau hat ihren/unseren Hund, als wir uns getrennt haben, einer Freundin zur vorübergehenden Pflege übergeben. Dies sollte solange andauern, bis klar wird, wohin der Hund weitervermittelt werden soll, bzw. ob meine Frau ihn nicht doch behält. Da meine Frau aufgrund der Trennung hat, umziehen müssen, einen neuen Job finden etc. hat Sie den Hund und die "Freundin" wohl "ausgblendet". Bzw. hat Ihn dort in guten Händen gewusst und sich nicht weiter darum gekümmert, sprich den Kontakt zu der Freundin vernachlässigt. Dies hat dazu geführt, dass die sogenannte Freundin nun im Nachhinein eine Zahlung von 1500€ fordert, sprich Sie macht Pflegekosten, wie sie bei einer Hundepension angefallen wären (15-20€ pro Tag) geltend.
Ist dies im nachinein rechtens? Oder hätte Sie kund tun müssen, im Zweifel auch bei mir (Ich wohne nachwievor an der altbekannten Adresse etc.), wenn Sie meine Frau aufgrund der obigen Umstände nicht erreichen konnte, dass Sie ab einem bestimmten Stichtag eine Tagespauschale fordert?


Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 27.1.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 27.01.2009 18:12:46
Rechtsanwalt Maik Elster
Markt 23, 07743 Jena, Tel: 03641/628272, Fax: 03641/628274
Arbeitsrecht, Verkehrsrecht, Ordnungswidrigkeiten, Miet und Pachtrecht, Verwaltungsrecht
Bewertungen: 119
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Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

unter Zugrundelegung Ihrer Sachverhaltsangaben möchte ich Ihre Anfrage wie folgt beantworten:

Grundsätzlich hat die Freundin Ihrer Frau einen Anspruch auf Aufwendungsersatz, sprich auf Ersatz der Kosten, welche sie für die Pflege des Tieres aufgewendet hat. Dieser Anspruch besteht auch bei einem Gefälligkeitsverhältnis. Jedoch kann sie die üblichen Kosten einer Tierpension nur abrechnen, sofern sie eine solche beruflich betreibt.

Weiterhin ist Ihre Rechtsansicht hinsichtlich der frühzeitigen Mitteilung an Sie durchaus nachvollziehbar. Im Rahmen der sog. Schadensminderungspflicht hätte sie Sie darauf hinweisen müssen, dass bei einem weiteren Verbleib des Tieres erhöhte Kosten anfallen würden.

---

Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Ich hoffe, Ihnen einen Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Maik Elster
Rechtsanwalt


Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Pflegkosten für Haustier nachträglich einfordern | Gesamtbewertung: 4.6/5 | Datum: 2009-01-29
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