Antwort geschrieben am 20.04.2011 22:36:27 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
Köthener Str. 44, 10963 Berlin, Tel: 030 577 057 750, Fax: 030 577 057 759
Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Sozialrecht, Ausländerrecht, Familienrecht
Bewertungen: 275
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:
Ihrer Mutter steht Pflegewohngeld, wenn das Eigenheim als ein angemessenes Hausgrundstück im Sinne von § 12 Abs. 3 Satz 2 PfG NW i. V. m. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII anzusehen ist.
Die Vorschrift lautet:
"Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 SGB XII genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes"
Das Vermögen muss also verwertbar sein. Tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte können einer Verwertung entgegenstehen (BVerwG, FEVS 48, 145).
Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Gesichtspunkte ist in Würdigung der Verhältnisse des Einzelfalles ein Vermögensgegenstand verwertbar, wenn in absehbarer Zeit ein vertretbarer Preis erzielt werden kann. Bei einem Grundstücksverkauf ist zu berücksichtigen, dass sich der Verkauf einige Zeit oder eine gewisse Zeit hinziehen kann. In der Zwischenzeit ist dem Hilfeberechtigten mit einem Darlehen zu helfen. Ungeklärt ist im SGB XII bisher, welcher Zeitraum für eine Verwertung zugrunde zu legen ist, bis qualitativ eine Unverwertbarkeit des Vermögensgegenstandes angenommen werden kann (Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII Sozialhilfe, § 90 SGB XII, Rn. 20)
Wertverluste, soweit sie sich in einem wirtschaftlich vertretbaren Rahmen halten, werden dem Hilfeberechtigte zugemutet.
Sollte tatsächlich das Grundstück nicht zu verkaufen sein, auch nicht unter Wert, kann dieses verschont werden.
Sollte aber das Grundstück nicht als Schonvermögen anzusehen sein, besteht kein Anspruch.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen.
Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen. Eine persönliche anwaltliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verändern
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 21.04.2011 17:10:59
Sehr geehrter Herr Grueneberg,
herzlichen Dank für Ihre sehr ausführliche und hilfreiche Antwort. Eine Nachfrage habe ich tatsächlich noch: Derzeit ist die Wohnung ja unbewohnt, meine Mutter bewohnte diese jedoch vor ihrem Heimaufenthalt selbst. Ist die leerstehende und derzeit ungenutzte Wohnung trotz allem als Schonvermögen i.S.d. SGB XII zu sehen? Im Gesetzestext steht ja "ganz oder teilweise bewohnt wird" und nicht "ganz oder teilweise bewohnt wurde". Wird dies entsprechend ausgelegt?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Grueneberg,
herzlichen Dank für Ihre sehr ausführliche und hilfreiche Antwort. Eine Nachfrage habe ich tatsächlich noch: Derzeit ist die Wohnung ja unbewohnt, meine Mutter bewohnte diese jedoch vor ihrem Heimaufenthalt selbst. Ist die leerstehende und derzeit ungenutzte Wohnung trotz allem als Schonvermögen i.S.d. SGB XII zu sehen? Im Gesetzestext steht ja "ganz oder teilweise bewohnt wird" und nicht "ganz oder teilweise bewohnt wurde". Wird dies entsprechend ausgelegt?
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 21.04.2011 17:17:45
Es wurde schon so ausgelegt. Sicherheit darüber kann ich Ihnen aber nicht geben, da es so tatsächlich nicht im Wortlaut steht.
Frohe Ostern
Grueneberg
Es wurde schon so ausgelegt. Sicherheit darüber kann ich Ihnen aber nicht geben, da es so tatsächlich nicht im Wortlaut steht.
Frohe Ostern
Grueneberg
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