Leibgeding auf Lebenszeit der Berechtigen zu gewähren:
1) Gewährung von Wohnung nach den Bedürfnissen der Übergeber (Wohnreallast) auf dem Grundstück
Kosten für Strom, Heizung und Wasser tragen die Berechtigten selbst.
2) Vollständige Pflege und Wartung nach den Bedürfnissen des Alters und der Krankheit. Es sind alle Dienstleistungen zu verrchten, die erforderlich werden.
Mein Vater verstarb 2001.Meine Mutter ist seit 5 Jahren Pflegebedürftig. Sie ist in der Pflegestufe 2 und kann sich nicht mehr selbständig versorgen.Seit 3 Jahren machtmeine Familie eine Vollpflege. Auf Raten des Hausarztes wurde eine Höherstufung beantragt und die Einweisung in ein Pflegeheim veranlast.
Da die Rente meiner Muter nicht ausreicht, verlangt das Sozialamt einen Anteil von 205,00€, da ich die Pflege gemäß Übergabevertarag nicht mehr erbringe.
Kann ich mich bei einem Widerspruch bezw. Klage auf das BGH - Urteil V ZR 132/09 vom 29.1.2010 beziehen?
Antwort geschrieben am 27.01.2011 13:52:06 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Britta Möhlenbrock
Ulzburger Straße 841, 22844 Norderstedt, Tel: 040/58955558, Fax: 040/58955523
Familienrecht, Verkehrsrecht, Sozialrecht, Arbeitsrecht, Verwaltungsrecht
Bewertungen: 167
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auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts beantworte ich Ihre Frage hiermit im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:
Wie Sie angesichts der von Ihnen gestellten Frage sicher schon erkannt haben, handelt es sich bei Gerichtsentscheidungen immer um Einzelfallentscheidungen, welche nicht ohne weiteres auf andere Fälle übertragbar ist. Dies gilt insbesondere, wenn es – wie hier – nicht um die Auslegung eines Gesetzes, sondern um die Auslegung einer privatrechtlichen Vereinbarung geht.
Maßgebend ist, wie die Bestimmung in Ihrem Vertrag auszulegen ist. Ich lege hierbei zugrunde, dass die Vereinbarung hier von Ihnen im Wortlaut wieder gegeben wurde. Danach kann man angesichts Punkt 2 Satz 2 der Vereinbarung nur davon ausgehen, dass (nur) die persönliche Dienstleistung zur Pflege geregelt worden ist (von einer anderen Regelung geht das Amt wohl auch nicht aus, obwohl der erste Satz allein zu Punkt 2.) auch andere Auslegungen zuließe). Dann spricht das Urteil des BGH vom 29.01.2010 aber sehr wohl für Sie und sie sollten sich darauf berufen.
Grundsätzlich ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH eine ergänzende Vertragsauslegung geboten, wenn die Beteiligten eines Übergabevertrages bei dessen Abschluss davon ausgegangen sind, der Übergeber könne im Alter zu Hause gepflegt werden, und deshalb keine Regelung für den Fall seines Umzugs in ein Senioren- oder Pflegeheim
getroffen haben.
In dem von Ihnen zitierten Urteil, hat das Gericht aber auch entschieden, dass es IN ALLER REGEL NICHT dem hypotethischen Parteiwillen (welcher für die Auslegung zu ermitteln ist) entspricht, dass Geldzahlungen anstelle der Dienstleistungen treten soll. Passage des Urteils:
„Dagegen tritt an die Stelle von Pflege- und Dienstleistungen, die nach der Vorstellung der Vertragsparteien von dem Übernehmer oder dessen Familienangehörigen persönlich erbracht werden sollten, kein Zahlungsanspruch des Übergebers. Andernfalls führte die ergänzende
Vertragsauslegung zu einer unzulässigen Erweiterung des Vertragsgegenstandes.
Der Übernehmer verpflichtet sich zu der Pflege und Betreuung des Übergebers meist in der Annahme, die geschuldeten Dienste selbst oder durch Familienangehörige, also ohne finanziellen Aufwand, erbringen zu können. Es entspricht deshalb in aller Regel NICHT dem – für die ergänzende Vertragsauslegung maßgeblichen – hypothetischen Parteiwillen, dass Geldzahlungen an die Stelle der versprochenen Dienste treten, wenn diese aus Gründen,
die der Übernehmer nicht zu vertreten hat, nicht mehr erbracht werden können."
UND:
„Andernfalls führte die ergänzende Vertragsauslegung zu einer unzulässigen Erweiterung des Vertragsgegenstandes."
Bitte beachten Sie, dass die Erstberatung in diesem Untermenü der Plattform keiner ausführlichen Prüfung einer Sach- und Rechtslage entsprechen kann.
Ich hoffe, Ihnen Ihre Fragen im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung hinreichend beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Britta Möhlenbrock
Rechtsanwältin
Internet: www.ra-moehlenbrock.de
Email: info@ra-moehlenbrock.de
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