18.11.2010 | 22:37
Antwort
von
Rechtsanwältin Nele Trenner
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Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:
Grundsätzlich ist Voraussetzung für die Einstufung in die Pflegestufe 2 nur, dass Sie mindestens dreimal täglich Hilfebedarf bei Körperpflege, Ernährung und/oder Mobilität und zusätzlich mehrfach wöchentlich bei der Hauswirtschaft haben. Sobald diese Voraussetzungen erfüllt sind, werden Sie entsprechend in die Pflegestufe eingruppiert. Es geht hierbei um gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen des täglichen Lebens, für die Sie Hilfe einer anderen Person benötigen. Ob Sie dennoch arbeiten können, ist hierfür nicht entscheidend.
Sofern eine Pflegebedürftigkeit in diesem Sinne festgestellt wird, haben Sie einen Anspruch auf Pflegesachleistung oder Pflegegeld entsprechend §§
36,
37 SGB XI. Art und Umfang der Leistungen richten sich lediglich nach der Schwere der Pflegebedürftigkeit, §
4 Abs. 1 SGB XI. Zugleich stellt zwar §
4 Abs. 3 SGB XI fest, dass Pflegekassen, -Einrichtungen und -Bedürftige darauf hinzuwirken haben, dass die Leistungen nur im notwendigen Umfang in Anspruch genommen werden. Sofern Sie jedoch das Pflegegeld tatsächlich für die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung aufwenden, haben Sie die Leistungen im notwendigen Umfang in Anspruch genommen. Diesbezüglich sehe ich somit keine Schwierigkeiten.
Da es sich bei Pflegesachleistungen und -geld um Versicherungsleistungen handelt, sind diese auch nicht abhängig von Ihrem Einkommen oder Ihrer Arbeitszeit. Von Ihrem Einkommen wird bereits ein bestimmter Prozentsatz an die Pflegeversicherung als Versicherungsbeitrag abgeführt. Je höher Ihr Einkommen ist, desto höher ist Ihr Beitrag in der Pflegeversicherung. Hier ist lediglich zu beachten, dass es ebenso wie bei der Krankenversicherungspflicht auch eine Beitragsbemessungsgrenze gibt. Liegt Ihr Einkommen zukünftig darüber, können Sie sich gegebenenfalls freiwillig pflegeversichern. Sobald Sie nicht mehr versichert sind, erhalten Sie auch keine Leistungen aus der Pflegeversicherung. Allerdings ist der Leistungskatalog privater Pflegeversicherungen enstprechend dem der gesetzlichen Pflegeversicherung.
Relevant wird Ihr Einkommen erst, wenn die Leistungen aus der Pflegeversicherung nicht die Kosten der Pflege decken und Sie gegebenenfalls auf ergänzende Sozialhilfe angewiesen wären. Dies ist häufig der Fall bei der Aufnahme in ein Pflegeheim - sofern Rente und Pflegeleistungen für die monatlichen Kosten des Pflegeheims nicht ausreichen, müssen Sozialleistungen beantragt werden. Hierbei werden sämtliche Einkünfte der pflegebedürftigen Person (und auch zum
Unterhalt verpflichteter Personen) zur Berechnung herangezogen.
Dies liegt daran, dass es sich bei den Sozialleistungen eben nicht um Versicherungsleistungen handelt, für die Sie Beiträge geleistet haben.
Es kommt also nur darauf an, ob Sie tatsächlich mehrfach tägliche Hilfe bei der Körperpflege, Ernährung und/oder Mobilität und zusätzlich mehrfach wöchentlich bei der Hauswirtschaft benötigen. Grundsätzlich ist es auch positiv zu bewerten, dass Sie selbst für Ihren Lebensunterhalt aufkommen wollen und können.
Sofern bei einer Neueinstufung die Pflegestufe aberkannt wird, sollten Sie hiergegen unbedingt Widerspruch mit einem im Sozialrecht tätigen Kollegen einlegen. Für die Pflegestufe und damit einhergehend für die Leistungen aus der Pflegeversicherung ist die Arbeitszeit nicht relevant.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit den obigen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben. Bitte beachten Sie jedoch, dass dieses Forum keine persönliche Rechtsberatung ersetzen kann und dass durch Hinzufügen oder Weglassen wichtiger Informationen die rechtliche Bewertung anders ausfallen kann.
Bei Nachfragen nutzen Sie gerne die kostenlose Nachfragefunktion.
Ich wünsche Ihnen einen schönen Freitag!
Mit freundlichen Grüßen
Nele Trenner
Rechtsanwältin