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Frage geschrieben am 04.01.2011 11:12:14

Pflegeschaft für mein Kind- welche Rechte

Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 938
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 32 weitere Antworten zum Thema Rechte.
Guten Tag um Ihnen meinen Fall zu Erklären muss ich etwas weiter Ausholen. Ich habe vor knapp 8 Wochen ein Mädchen 22 Kennengelernt , diese sagte mir dann gleich das Sie nie Kinder bekommen kann. Jetzt vor 2 Wochen sagte Sie mir das Sie Schwanger ist in der dritten-vierten Woche. Ich habe Ihr zu einer Abtreibung geraten doch Sie hat abgelehnt und will das Kind zur Welt bringen.Nur es gibt Probleme:

Meine Freundin ist zu 100% Seelisch behindert hat auch einen Ausweis ,auserdem hat Sie eine Amtliche Betreuerin , Sie Lebt von 195.-€ im Monat und gibt dieses Geld dann auch nur für Internet ,Handykosten ,Telefonkosten und Ihre Tiere aus. Sie hat seit zwei Jahren in Ihrer Wohnung 40qm keine Möbel ,aber 8 Kannichen. In Ihrer Familie gibt es Drogen ,Alkohol und andere Probleme. Sie selber war erst mit Männern zusammen die doppelt soalt waren wie Sie und bis vor kuren war Sie mit Lesben Fest zusammen-zu dennen Sie auch heute noch Kontakt hat. Sie kann noch nicht einmal für sich Kochen oder Saubermachen. Auch läßt Sie sich nichts sagen und nimmt keine Ratschläge an.Sie Wohnt in einen nicht Sozialen Umfeld und der Bekanntenkreis sind halt Lesben und Alkoholiker ect.Sie Chattet Sundenlang im Internet ,und Fährt sogar zu den Leuten hin oder lädt diese zu sich ein.

Ich habe ihr jetzt Vorgeschlagen das Kind zu mir und meiner Mutter in Pflege zu geben Sie kann das Kinder jederzeit sehen.Wir würden das Kinderzimmer bei uns im haus Fertigmachen und auch die Erforderlichen Babysachen besorgen.Damit war meine Freundin Einverstanden. Wir haben dann dieses Schriftlich vereinbart , das wenn das Kind da es zu mir (Vater ) und zu meiner Mutter kommt.Mit allen Rechten einer Pflegefamilie.

Ich habe jetzt nur noch Kontakt und Besuch von Ihr wegen des Kindes.
Bemerken möchte ich auch das Sie mir das alles erst jetzt erzählt hat.Im Grunde hat Sie mich nur Belogen und Getäuscht.

Nun meine Frage : hat dieses Schriftstück ( Pflegevollmacht-von der werden Mutter Unterschrieben ) Gültigkeit.Was sollte ich noch beachten? laut Gesetz muß doch bis zum dritten Verwandschaftsgrad keine Pflegevollmacht gemacht werden.Herzlichen dank für eine Antwort.

Welche Rechte habe ich noch als Vater.




Antwort geschrieben am 04.01.2011 11:48:37
Rechtsanwalt Thomas Bohle
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Sehr geehrter Ratsuchender,


nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung sollten Sie versuchen, dass Sorgerecht für das Kind zu bekommen.


Maßstab für die Übertragung des Sorgerechts ist jetzt allein das Kindeswohl (BVerfG, Beschl.v. 21.07.2010, Az.: 1 BvR 420/09) und hier stehen die Chancen nicht schlecht, dass Ihnen dieses Sorgerecht übertragen wird.

Dabei wird dann auch die ansich gültige vertragliche Vereinbarung eine Rolle spielen, ist aber nicht allein ausschlaggebend. Ausschlaggebend ist allein das Kindeswohl, wobei nach Ihrer Darstellung das Kindeswohl bei Sorgerecht der Mutter offenbar ernsthaft gefährdet wäre.


Daher würde ich Ihnen dazu raten, die Übertragung des alleinigen Sorgerechtes gerichtlich zu beantragen.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 04.01.2011 12:58:41

Herzlichen Dank für Ihre schnelle Antwort.

Ab wann sollte ich den Sorgerechtsantrag stellen. Muss ich die Pflegevollmacht für das Kind ( von der Mutter Unterschrieben ) mitnehmen ?

Was ist besser:
Aufenthalstsbestimmungsrecht oder Sorgerecht.

benötige ich weitere Vollmachten von der Mutter ? wenn ja welche ?

Danke für Ihre Mühe.

Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 04.01.2011 13:16:30

Sehr geehrter Ratsuchender,

den gerichtichen Antrag werden Sie erst nach der Geburt des Kindes stellen können, da den Eltern einer ungeborenen Leibesfrucht nach § 1912 Abs. 2 BGB noch keine elterliche Sorge, sondern nur die Fürsorge in dem Umfang zu, als ihnen die elterliche Sorge zustünde, wenn das Kind bereits geboren wäre (BGH, Beschl.v. 11.02.2004, Az.: XII ZB 158/ 02).

Gleichwohl sollten Sie sich jetzt schon mit dem Jugendamt in Verbindung setzen, da das Kindeswohl nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung bereits ab dem ersten Tage gefährdet sein wird, so dass bis zur gerichlichen Klärung dann das Jugendamt begleitend tätig wird.


Die Vollmacht der Mutter brauchen Sie nach jetziger Rechtsprechung nicht mehr, da das Kindeswohl entscheidend ist. Dazu werden Sie aber vortragen müssen, so dass ich Ihnen anwaltliche Hilfe wirklich nur empfehlen kann.


Nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung sollten Sie das umfangreichere Sorgerecht beantragen.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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