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Frage geschrieben am 07.12.2007 00:33:00

Pflegekosten/Erbverzicht bei Gütertrennung

Rechtsgebiet: Erbrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3832
Situation:
- Mann (geschieden, eine erwachsene Tochter) heiratet Frau (geschieden, ein erwachsener Sohn).
- Mann vermögend, Frau nicht.
- Als Ehestand soll Gütertrennung vereinbart werden.Keine weitere Regelung.

Fragen:
I. Während der Ehe im Stand der Gütertrennung
a. Wer zahlt anfallende Pflegekosten der Frau, wenn sowohl sie selber als auch ihr Sohn die Kosten nicht aufbringen können. Der Ehemann trotz Gütertrennung? Könnte auch die Tochter des Mannes beansprucht werden?
b. Falls der Sohn der Frau Sozialhilfe-Empfänger werden würde, könnte man auf den Mann bei Gütertrennung zurückgreifen?

II. Todesfall des Mannes
a. Wenn der Mann stirbt, was erbt die Frau bei Gütertrennung, was die leibliche Tochter des Mannes, wenn keine weitere Regelung getroffen wird?
b. Was erbt die Frau, wenn bei Gütertrennung Erbverzicht vereinbart wurde?
c. Kann ein vereinbarter Erbverzicht nach Tod des Mannes von der Frau gerichtlich angefochten werden, damit diese zumindest zu ihrem Pflichtteil kommt?
d. Kann statt dem Pflichtteil der Frau (1/4?) auch die Überschreibung einer Eigentumswohnung vereinbart werden (ohne weiteren Erb-Anspruch), auch wenn diese weniger "Wert" ist, als der Pflichtteil?

III. Todesfall der Frau
a. Wenn bei Gütertrennung die mittellose Frau zuerst stirbt und später der Mann, hat der Sohn der Frau dann Ansprüche gegenüber der Tochter des Mannes?
b. Falls Erbverzicht vereinbart wurde und die Frau stirbt: Erbt dann der Sohn trotzdem noch bei Gütertrennung, wenn der Mann dann stirbt?

Schlussfrage: Kosten für notariellen Erbverzicht ca. ...€


Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 7.12.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 07.12.2007 01:29:19
Rechtsanwalt Ingo Bordasch
Paul-Zobel-Straße 8k, 10367 Berlin, Tel: 030 - 293 646 75, Fax: 030 - 293 646 76
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Sehr geehrte Fragestellerin,

in Anbetracht der Anzahl der Fragen und der Höhe Ihres Einsatzes beantworte ich die Fragen wie folgt:

I.
Die Wahl des Güterstandes hat keinen Einfluss auf die Unterhaltsansprüche der Ehepartner untereinander. D.h. Eheleute sind sich gegenseitig zum Unterhalt verpflichtet, also auch im Pflegefall.
Die Unterhaltspflicht beruht – außer bei Ehegatten - grundsätzlich auf einem Verwandtschaftsverhältnis. Der nicht leibliche Elternteil ist mit dem Kind des Ehegatten lediglich verschwägert, wodurch aber keine gesetzliche Unterhaltspflicht begründet wird. Insoweit kann grundsätzlich nicht auf das Vermögen des Mannes/Tochter zurückgegriffen werden, wenn der Sohn der Frau unterhaltsberechtigt wird.

II.
Gem. § 1931 BGB ist der gesetzliche Erbanspruch des überlebenen Ehegatten grundsätzlich 1/4. Sind bei Gütertrennung ein oder zwei Kinder daneben als gesetzliche erben berufen, so erben der überlebende Ehegatte und jedes Kind zu gleichen Teilen. Ist nur ein Kind vorhanden beträgt der gesetzliche Erbanteil demnach jeweils 1/2.
Wurde ein Erbverzichtsvertrag abgeschlossen, ergibt sich der Erbanspruch aus diesem Vertrag; § 2346 BGB. Der Verzicht umfasst im Zweifel auch das Pflichtteilsrecht. Innerhalb des Verzichtsvertrages darf grundsätzlich jede denkbare Konstruktion des Verzichts vereinbart werden. Dies gilt auch für die Begrenzung des Erbteils auf einen bestimmten Gegenstands. Der Verzichtsvertrag bedarf der notariellen Beurkundung.
Der Verzichtsvertrag ist so wie jeder andere Vertrag grundsätzlich anfechtbar, wenn Gründe für eine Anfechtung vorliegen, z. Bsp. arglistige Täuschung.

III.
Gesetzliche Erben sind immer nur die Verwandten und der Ehegatte des Erblassers. Insoweit ist der Sohn der Frau als Nichtverwandter kein gesetzlicher Erbe. Allerdings kann er als gewillkürter Erbe eingesetzt werden. Beim Erbverzicht wird die Frau so behandelt als wenn sie zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte. Demnach hat der Sohn der Frau keinen eigenen gesetzlichen Erbanspruch, da er mit dem Erblasser nicht verwandt ist.

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Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.

Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Bordasch
Rechtsanwalt

Tel.: 030 - 293 646 75
Fax.: 030 - 293 646 76
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Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 07.12.2007 01:31:47

Die Kosten für den Erbverzicht sind vom Wert des zukünftigen Nachlasses abhängig.

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