Folgendes Problem: Eine Tagespflege eröffnet neu, Diejenige die eigentlich die PDL machen soll,wird erst in ca. 6 Monaten fertig.Für den Übergangszeitraum benötigen Sie aber jemanden mit abgeschlossener Ausbildung.Mir wurde der Vorschlag gemacht: ein 55%-Vertrag auf Stundenbasis.Diese Stundenbasis soll auf 400€ beschränkt sein, da ich ohnehin schon eine Vollzeitstelle habe. Die Aufgaben würde zu diesem Zeitpunt schon von der zukünftigen PDL übernommen werden. Ist dieses als Übergangslösung-Abschluss der PDL-Ausbildung- erlaubt? Zumal die Tagespflege noch nicht voll ausgelastet ist....
Herzlichen Dank im Voraus!
MfG
Antwort geschrieben am 01.10.2010 13:30:01 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Marion Deinzer
Wieseneckstraße 26, 90571 Schwaig b. Nbg., Tel: 091195338567, Fax: 091195338568
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Aus Ihren Schilderungen entnehme ich, dass Sie die Pflegekraft mit bereits abgeschlossener Ausbildung sind.
Ein Arbeitsverhältnis kann nach § 14 I TzBfG grundsätzlich befristet werden, wenn hierfür ein sachlicher Grund vorliegt (Sachgrundbefristung). Ein solcher Grund kann neben weiteren Gründen zum Beispiel dann vorliegen, wenn der Arbeitskräftebedarf nur vorübergehend besteht oder der Arbeitnehmer zur Vertretung eingestellt werden soll. Ihr Arbeitgeber wird sich hier wahrscheinlich auf den nur vorübergehenden Bedarf nach § 14 I Nr. 1 TzBfG berufen. Eine Befristung wäre im Übrigen auch ohne Sachgrund bis zu einer Dauer von 2 Jahren bzw. 4 Jahren bei neu gegründeten Unternehmen zulässig, § 14 II, IIa TzBfG (Zeitbefristung). Dass nur eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt werden soll, ändert hieran nichts, da ein entsprechender Vertrag auch befristet abgeschlossen werden kann. Es muss hier vielmehr die Frage gestellt werden, ob eine Stelle mit 55% und einer Verdienstgrenze von 400 € realistischen Erwartungen entspricht. Bitte beachten Sie, dass die Befristung zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedarf, § 14 IV TzBfG.
Ich hoffe, dass ich Ihnen zunächst weiterhelfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen,
Marion Deinzer
Rechtsanwältin
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