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Frage geschrieben am 06.11.2009 09:45:37

Pflege einer gemeinsame Einfahrt mit 3 Anliegern

Rechtsgebiet: Nachbarschaftsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1862
Hallo! Wir sind Grundstückseigentümer und Anlieger an einer Einfahrt die von zwei weiteren Anliegern genutzt wird. Diese haben ein Leitungs- und wegerecht im Notarvertrag stehen. Uns gehört aber das Grundstück auf dem die Einfahrt liegt.
Alle nutzen die Einfahrt zu gleichen teilen.

Der einzige der sich aber um die Pflege kümmert sind wir. Ich habe zwar einen Reinigungsplan erstellt an den nur wir uns halten.

Gerade jetzt zur Herbstzeit liegt viel Laub auf der Einfahrt. Die Flaäch liegt bei ca. 150m². Unsere Nachbarn haben in den letzten jahren nie etwas unternommen.

Nachdem ich eine Partei persönlich angesprochen habe bekam ich nur zur Antwort:" Ich habe wichtigeres zu tun!"

Was ist hier Recht und Pflicht aller? Kann ich ein externes Unternehmen beauftragen?

Mit rreundlichen Grüßen



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Diese Antwort ist vom 6.11.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 06.11.2009 10:44:25
Rechtsanwalt Dennis Meivogel
Tannenforst 3, 47551 Bedburg-Hau, Tel: 02821 895153, Fax: 02821 895154
Erbrecht, Insolvenzrecht, Kreditrecht, Vertragsrecht, Mietrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Nach § 1018 BGB kann ein Grundstück zugunsten des Eigentümers eines anderen Grundstücks in der Weise belastet werden kann, dass dieser das dienende Grundstück in einem bestimmten Umfang benutzen darf (Grunddienstbarkeit). Dies hat der Eigentümer des dienenden Grundstückes zu dulden.

Vorliegend ist davon auszugehen, dass hinsichtlich des Wege- und Leitungsrechts zugunsten Ihres Nachbarn eine entsprechende Grunddienstbarkeit in das Grundbuch eingetragen worden ist. Hierdurch wird neben dem dinglichen Recht gleichzeitig ein gesetzliches Schuldverhältnis begründet. Dessen Inhalt richtet sich nach §§ 1020 ff. BGB.

Die Dienstbarkeitsberechtigten sind nach § 1020 S. 1 BGB zu einer schonenden Ausübung der Dienstbarkeit verpflichtet. Soweit auf dem belasteten Grundstück eine Anlage unterhalten wird, so hat der Berechtigte diese in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten. Ein befestigter Weg stellt eine solche Anlage dar. Dies gilt auch bei einem Mitbenutzungsrecht durch den Eigentümer. Nach § 1021 BGB ist der Berechtigter deswegen auch zur Unterhaltung verpflichtet. Dies bedeutet, dass er also auch Adressat der Verkehrssicherungspflicht, also Räumung von Schnee, Eis und Laub etc. ist. Dies Unterhaltungspflichten werden bei Mitbenutzungsrecht unter den Berechtigten und dem Eigentümer aufgeteilt. Man könnte daher einen Unterhaltsplan aufstellen, der alle Berechtigten berücksichtigt. Man könnte auch ein Unternehmen bestellen und die Kosten aufteilen.

Sie können die Berechtigten auf die gemeinsamen Unterhaltspflichten nach § 1020 BGB hinweisen und Ihnen anbieten, die Unterhaltung nach einem Plan durchzuführen, oder aber ein Unternehmen zu beauftragen. Soweit die Berechtigten hier aber nicht mitziehen, wären in letzter Konsequenz die Verantwortlichkeiten gerichtlich zu klären und festzulegen. Sie sollten die übrigen Beteiligten daher auf diese Folge hinweisen.



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