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Pficltverletzung des Steuerberaters?


| 19.08.2010 09:14 |
Preis: ***,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter




Ich bin freiberuflich tätig und erziele damit relativ geringe Einkünfte, habe aber dennoch einen Steuerberater in Anspruch genommen (Einkommenssteuer 2007). Gestern erreicht mich dessen 3. Mahnung (die 2. habe ich nicht bekommen) für eine Rechnung mit Datum vom 28. 9. 2009 (369,- Euro). Diese soll innerhalb von 7 Tagen beglichen werden (Zinsen: 43, 54 Euro).
1. Frage: Ist die Höhe der Zinsen berechtigt?
2. Frage: Für 2008 habe ich die Steuer mithilfe eine Software selbst gemacht. Bei höherem Einkommen und vergleichbaren Ausgaben musste ich 2000,- Euro weniger Steuern zahlen. Das verwandte Programm zeigte mir viele Absetzmöglichkeiten auf, die der Steuerberater mir nicht nannte - ich habe immer wieder danach gefragt, ob es nicht weitere Möglichkeiten gibt und keine konkreten Antworten erhalten. Hat der Steuerberater seine Beratungspflicht verletzt? Kann ich die Rechnung grundsätzlich bestreiten? Bestehen Schadensersatzansprüche? Es steht hier Aussage gegen Aussage, ich habe alles Unterschrieben, was man mir vorgelegt hat. Fakt ist aber die deutliche Differenz bei der jeweils zu zahlenden Einkommensteuer.
19.08.2010 | 10:48

Antwort

von

Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
781 Bewertungen
Sehr geehrter ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:

Die Höhe der Zinsen erschweint mir sehr hoch. bezigen auf den Rechnungsbetrag sind dies ca. 12 % Zinsen. Der verzugszinssatz beläuft sich akltuell auf 8,12 %.

Soweit der Steuerberater Ihre Angaben nicht übernommen hat, obgleich hier steuerliche wirksame Absetzungsmöglichkeiten bestanden, besteht in der Tat eine Pflichtverletzung.

Allerdings führt dies nicht zwangsläufig dazu, dass Sie die Rechnung bestreiten können. Nur wenn sich diese Rechnung auf den streitgegenständlichen Zeitraum bezieht ist ein Bestreiten bzw. die Geltendmachung eines Schadensersatzes mit entsprechender Aufrechnung möglich.

Da Sie die Steuererklärung jedoch sämtlich selbst unterzeichnet haben, ist wie Sie bereits richtig erkannt haben eine Beweisführung für den Schadensgrund und die Schadenshöhe schwierig und kann dazu führen, dass Ihr Steuerberater mit seiner Forderung bei einer gerichtlichen Druchsetzung Erfolg hat und Sie einen Schadensersatzanspruch nicht nachweisen können.

Meine Empfehlung ist ein Versuch mit dem Steuerberater, dass er bei Zahlung der Forderung auf Zinsen und Gebühren verzichtet. Im Anschluss sollten Sie das Mandat beenden.

Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen.

Mit besten Grüßen


Marcus Schröter, MBA
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Zertifizierter Zwangsverwalter

Bewertung des Fragestellers 2010-08-23 | 10:51


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"Substantiell kein Ertrag für mich, Paraphrase meiner Frage - rausgeworfenes Geld"
Stellungnahme vom Anwalt: "Die Antwort hat die Fragestellung beantwortet. Soweit der Mandant "substantiellere" Informationen gewünscht hat, hat er dies leider nicht mitgeteilt und auch auf sein Recht der kostenlosen Nachfrage verzichtet. Eine Paraphrase trifft hier wohl kaum zu, wenn die Ausführungen als verständlich eingestuft wurden. Insgesamt eine unsachliche Bewertung.
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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2010-08-23
2,6/5.0

Substantiell kein Ertrag für mich, Paraphrase meiner Frage - rausgeworfenes Geld


ANTWORT VON
Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
Bad Nauheim

781 Bewertungen
FACHGEBIETE
Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Wirtschaftsrecht, Baurecht, Vertragsrecht, Kreditrecht