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Pferdeverkauf/Mängelhaftung


06.11.2010 08:12 |
Preis: ***,00 € |

Tierrecht, Tierkaufrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Michael Wundke


| in unter 2 Stunden

Ich bin alleiniger Besitzer eines landw. Betriebs mit Pensionspferdehaltung und Pferdezucht.Meine Lebensgefährtin hält auch 2-3 Pferde,die bei mir untergestellt sind und hilft auf dem Betrieb mit.Im Juni 2009 verkaufte sie ein 3-jähriges Jungpferd,das ihrer Überzeugung nach in ihrem Besitz war.Im Vertrag ist sie als Verkäufer aufgeführt.Kurz nach dem Verkauf traten gesundheitliche Probleme auf und es kam zum Rechtsstreit.Basis der richterlichen Sicht der Dinge war dann ein Gutachten,das m.E.inhaltlich mehr als fragwürdig ist,aber vom Richter voll akzeptiert wurde.
Am 28.10.2010 kam es bei der Gerichtsverhandlung zu einem Vergleich,bei dem der Gegenseite aber eine Widerrufsfrist von 2 Wochen eingeräumt wurde.
Beim Durchlesen der Betriebsbilanzen habe ich nun festgestellt,dass das betreffende Pferd am Verkaufstag in meinem Besitz war und in der Bestandsliste aufgeführt ist.Das ließe sich auch von meinem Steuerberater jederzeit bestätigen.Ich hätte damals dem Verkauf nie zugestimmt und meine LG handelte ohne meine Zustimmung.
Die Frage ist jetzt,ob ich diese Tatsache dem Landgericht mitteilen soll damit meine LG die Kosten nicht mehr übernehmen muss?
Was passiert in dem noch laufenden Verfahren und welche Folgen sind für meine LG zu erwarten?
Werde ich dann in den Vertragstext übertragen und was kommt auf mich dann zu?
Bestehen meinerseits dann Chancen in einem offenen Verfahren das Gutachten anzufechten?
Ist bei mir die Gewährleistungsfrist noch am Laufen und wer hat dann die Beweispflicht bezüglich der aufgeführten Mängel?
06.11.2010 | 09:08

Antwort

von

Rechtsanwalt Michael Wundke
106 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

sollte es tatsächlich nachweislich so sein, dass nicht Ihre LG, sondern Sie Eigentümer des Pferdes bei dessem Verkauf waren, so wäre Ihre LG nicht befugt gewesen, dass Pferd in eigenem Namen zu veräußern.

Aber auch für den Fall, dass Sie als Eigentümer dem Verkauf nachträglich nicht zugestimmt haben, ist der Erwerber wohl gutgläubige gemäß §§ 932 ff. BGB Eigentümer geworden. Ihnen stehen in diesem Fall diverse Regressansprüche im Innenverhältnis gegen die LG zu, die jedoch im derzeit geführten Rechtstreit mit dem Erwerber wegen Mangelhaftigkeit keine Rolle spielen werden.

Die möglichen Mängelansprüche des Erwerbers richten sich als vertraglicher Anspruch gegen Ihre LG, nicht gegen Sie. Diese muß sich daher zu Recht mit dem Erwerber vor dem Gericht auseinandersetzen. Sie sind weder direkt noch indirekt an diesem Streit beteiligt. Ihre Einwendung, die LG wäre bei Verkauf des Pferdes nicht Eigentümerin und auch sonst nicht Berechtigte gewesen, hilft keiner Seite weiter. Sie ist schlicht unbeachtlich aus Sicht des Gerichtes. Auch an dem ursprünglichen Vertrag zwischen Ihrer LG und dem Erwerber ändert sich nichts. Damit bleiben Sie auch hinsichtlich des vom Landgreicht eingeholten Gutachtens aussen vor. Sie können als am Rechtsstreit nicht Beteiligter keine Einwendungen erheben. Dieses bleibt Sache der LG und deren Rechtsbeistand.

Sollten Sie nach alledem darüber nachdenken, Regressansprüche gegen die LG zu richten, so werden Sie einen Rechtsbeistand hinzu ziehen müssen. Die Prüfung des Umfanges derartiger Ansprüche sowie die Prüfung der Erfolgsaussichten der Durchsetzbarkeit sind mitunter schwierig und für einen juristischen Laien nicht zu schaffen. Ich bin insoweit gern bereit, Sie bei der Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen weiter zu unterstützen.

Bitte nutzen Sie die kostenlose Nachfragefuntion dieses Portals, wenn Klärungsbedarf offen geblieben ist oder ich eine Frage übersehen habe. Ansonsten bedanke ich mich für das mir entgegengebrachte Vertrauen und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Wundke
Rechtsanwalt


_________________________
Rechtsanwalt Michael Wundke:

Büro Senftenberg:
Elsterstr. 4
01968 Senftenberg
Telefon: 03573-2557

Büro Großräschen:
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01983 Großräschen
Telefon: 035753-5914

Email: service@rechtsanwalt-wundke.de
Web: http://rechtsanwalt-wundke.de

Nachfrage vom Fragesteller 06.11.2010 | 12:32

Sehr geehrter Herr RA,
Hat ein Käufer in einer derartigen Situation immer das Recht auf Rückgabe/Rückzahlung oder ggf. nur auf ein anderes,gesundes Pferd oder einen Anspruch auf Teilrückzahlung des Kaufpreises?

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 06.11.2010 | 17:34

Vielen Dank für Ihre Ergänzung.

Durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz sind seit 2008 die früher im BGB enthaltenen gesetzlichen Sonderregelungen des Viehgewährschaftsrechtes ("Regeln über den Viehkauf", §§ 481 – 493 BGB) einschließlich der "Kaiserlichen Verordnung betreffend die Hauptmängel und Gewährsfristen beim Viehhandel vom 27.3.1899", in der die Viehmängel im Einzelnen aufgelistet waren, ersatzlos gestrichen worden. Damit gilt für den Pferdeverkauf allgemeines Kaufrecht mit den dort geregelten Mängelansprüchen (früher: Gewährleistungsrechten). Hierbei sei gleich noch erwähnt, dass nach § 90a BGB die Sachkaufnormen der §§ 433 ff BGB auf Tiere entsprechend anwendbar sind, auch wenn das so manche Tierliebhaber schmerzt.

Ob dem Erwerber Mängelansprüche (Nacherfüllung/Minderung/Rücktritt/Schadenersatz) zustehen, hängt zunächst davon ab, ob das Pferd durch die von Ihnen erwähnten gesundheitlichen Probleme mangelbehaftet war. Hier müsste zunächst der Inhalt des Vertrages danach unterucht werden, ob und welche Eigenschaften des Pferdes ggf. zugesichert wurden. Leider kenne ich den Vertrag nicht, so dass ich keine abschliessende Stellungnahme abgeben kann.

Unterstellt den Fall, dass Pferd war tatsächlich krank und das auch schon bei Übergabe an den Käufer, wäre es mangelbehaftet im Sinne der §§ 434 ff. BGB gewesen mit der Folge, das dem Käufer die Mängelansprüche wie folgt zustehen:

1. nach § 439 Nacherfüllung,
2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 Rücktritt,
3. nach § 441 den Kaufpreisminderung,
4. nach den §§ 440, 280, 281, 283 Schadenersatz.

Am Anfang steht immer nur der Anspruch auf Nacherfüllung. Dies geschieht in Form der Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung gem. §§ 437 Nr.1, 439 Abs. 1 BGB, wobei der Käufer wählen kann, welche Möglichkeit für ihn günstiger ist.

In zweiter Stufe, also wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist, kann dann Rücktritt oder Minderung gefordert werden. Zusätzlich oder daneben ist auch ein Schadenersatzanspruch, insbesondere hinsichtlich des Mangelschadens, wie zum Beispiel des entgangenen Gewinns, denkbar. Im Fall des Rücktrittes ist das Pferd Zug um Zug gegen Erstattung des Kaufpreises zurückzugeben. Im Fall der Minderung ist der Minderwert des Tieres zurückzuerstatten. Als Minderwert wird die Differenz zwischen dem Pferd ohne den Mangel und dem Pferd mit dem Mangel angesehen. Im Streitfall muss ein gerichtlich bestellter Sachverständiger die Wertfeststellung treffen.

Nach alledem muß sich der Pferdehandel Wohl oder Übel auf die neue rechtliche Situation einstellen und neue Wege gehen, um Gewährleistungsrisiken angemessen zu reduzieren. Dabei wird der professionellen Gestaltung des schriftlichen Kaufvertrages größere Bedeutung zukommen als bisher und der Zustand des Pferdes bei der Übergabe wird sorgfältiger dokumentiert werden müssen als früher nach altem Recht. Was bisher nur aus anderen Rechtsgebieten bekannt ist, sollte nun auch im Pferdehandel Einzug halten. Das von Verkäufer und Käufer unterschriebene Übergabeprotokoll dokumentiert den Zustand des Pferdes zum Zeitpunkt der Übergabe. Wenn das Pferd nämlich nachweislich zum Zeitpunkt der Übergabe in Ordnung war, ist eine Haftung des Verkäufers ausgeschlossen. Ein Übergabeprotokoll hat hier erheblichen Beweiswert. Es ist bei der Vertragsabfassung unbedingt darauf zu achten, dass alle Absprachen vollständig schriftlich fixiert werden und keine mündlichen Nebenabreden getroffen werden. Gerade der gewerbliche Verkäufer muss alle Mängel und Eigenarten des Tieres dokumentieren, Zurückhaltung bei Beschreibungen und Werbeaussagen üben und Erwartungen des Käufers beachten da sie den vertraglich vorausgesetzten Zweck bestimmen. Andere sichere Möglichkeiten der Haftungsbegrenzung stehen dem gewerblichen Verkäufer nicht zur Verfügung. Letztendlich sollte eine sorgfältige Ankaufs- oder Verkaufsuntersuchung nebst vollständiger Dokumentation im Attest selbstverständlich sein.




Ergänzung vom Anwalt 06.11.2010 | 17:45

Die Beweislast für das Vorliegen des Mangels trägt grundsätzlich der Käufer. Auch dafür, dass der Mangel - wie vom Mängelrecht im BGB gefordert - schon bei Übergabe der Kaufsache vorlag (ansonsten von vornherein keine Haftung des Verkäufers). § 476 BGB regelt hier jedoch eine Beweislastumkehr in Form einer Vermutung: In den ersten 6 Monaten nach Übergabe wird vermutet, dass der Mangel schon bei Übergabe vorlag und damit vom Verkäufer zu vertreten ist.
ANTWORT VON
Rechtsanwalt Michael Wundke
Senftenberg

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