Laut Tierarzt genetisch bedingt mit schleichend sich verschlimmernden Symptomen. Das Auftreten von weiteren Koliken/Schlundverstopfungen wird sich in immer kürzenen Abständen zeigen. Tierarzt kann nachweisen, das der Mangel vor dem Kauf bereits bestanden hat.
Habe den Besitzer kontaktiert weil ich das Pferd zurückgeben möchte. Der kennt die Krankheit nicht, hat angeblich auch nie was bemerkt und weigert sich bezüglich Rücknahme oder Preisminderung.
Der Mangel konnte im Rahmen der grossen AKU mit 12 Bildern nicht festgestellt werden. Einziges Verfahren zur Feststellung wäre eine Magenspiegelung inkl. endoskopie der Speiseröhre gewesen.
Mit dieser Krankheit wird das Pferd zum Dauerkoliker. Es bestehen keine Therapieverfahren. Somit ein chronisch krankes Pferd ohne Heilungschancen und mit zunehmend verschlimmerndem Zustand.
Hinzukommt im Kaufvertrag ein Absatz mit Ausschluss jedweder Mängelhaftung inklusive aller versteckten Mängel des Pferdes zum Zeitpunkt des Verkaufes. Habe ich leider jetzt erst gelesen.
Der Verkäufer (Privatverkäufer) hat aber 1:1 einen Musterkaufvertrag aus einem stark frequentierten Reitforum verwendet (Copy&Paste).
Zur Beschaffenheit des Pferdes ist lediglich angegeben, das das Pferd bereits im Dressursport eingesetzt wurde und Gesundheitlich nur eine Futtermittelunverträglichkeit besteht (was ich natürlich nicht verfüttert habe).
Habe ich damit eine Chance das die Mängelausschluss-Klausel unwirksam ist aufgrund der AGB-Eigenschaft des Vertrages (&305 BGB)?
Wenn meine Chancen gut sind würde ich gerne die Hilfe eines Anwaltes in Anspruch nehmen, der mich komplett in der Sache vertreten kann. Entweder online/telefonisch oder auch gerne im Grossraum Köln!!! Bitte um Hilfe dazu. Danke und liebe Grüsse!!!
Antwort geschrieben am 16.01.2012 01:02:06 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Peter Trettin
Trentelgasse 2, 45127 Essen, Tel: 0201 946299-30, Fax: 0201 946299-31
Arbeitsrecht, Kaufrecht, Steuerrecht, Zivilrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, allgemein
Bewertungen: 128
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ich bedanke mich für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Schilderung und Ihres Einsatzes gerne wie folgt Stellung nehme:
I. Ein wirksamer Rücktritt vom Kaufvertrag setzt zunächst voraus, daß das erworbene Pferd schon bei der Übergabe an Sie einen gesundheitlichen Mangel aufwies.
Diese Voraussetzungen sind nach Ihrer Schilderung erfüllt und dürften sich jedenfalls durch ein Sachverständigengutachten auch beweisen lassen. Ich gehe außerdem davon aus, daß der Mangel unbehebbar ist.
II. Fraglich ist aber in der Tat, ob der Verkäufer für den in Rede stehenden Mangel haftet. Angesprochen ist damit das Problem, ob der im Vertrag enthaltene Gewährleistungsausschluß wirksam ist. Hierzu lassen sich verschiedene Überlegungen anstellen:
1. Der Verkäufer kann sich nicht auf den Ausschluß berufen, soweit er den Mangel des Pferdes arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Pferdes übernommen hat (vgl. § 444 BGB). Für beides sehe ich keine Anhaltspunkte. Zwar mag zweifelhaft sein, ob der Verkäufer wirklich "nie etwas bemerkt" hat. Ihm das Gegenteil zu beweisen, dürfte indes kaum gelingen.
2. Zu prüfen ist aber anhand des Kaufvertrags, ob eine sog. negative Beschaffenheitsvereinbarung getroffen wurde. Anlaß zu dieser Prüfung gibt Ihre Schilderung, daß im Vertrag nur eine Futtermittelunverträglichkeit festgehalten ist. Möglicherweise wurde damit zugleich vereinbart, daß das Pferd keine anderen gesundheitlichen Mängel aufweist. In diesem Fall könnte sich der Verkäufer ebenfalls nicht auf den Gewährleistungsausschluß berufen. Ob eine (negative) Beschaffenheit vereinbart wurde, ist letztlich eine Frage der Vertragsauslegung. Sie läßt sich ohne Einsicht in den Kaufvertrag nicht beantworten.
3. Schließlich kann der Gewährleistungsausschluß nach § 309 Nr. 7a und b BGB unwirksam sein.
Ob das der Fall ist, richtet sich zum einen nach dem genauen Inhalt des Ausschlußes, der mir nicht bekannt ist. Zum anderen kommt es darauf an, ob es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung i. S. des § 305 I 1 BGB handelt. Insbesondere ist von Bedeutung, ob Ihnen der Gewährleistungsausschluß im Sinne dieser Vorschrift "gestellt" wurde.
Nach der Rechtsprechung des BGH läge ein "Stellen" der Vertragsbedingung nicht vor, wenn der offenbar vorformulierte Gewährleistungsausschluß aufgrund Ihrer freien Entscheidung in den Vertrag einbezogen worden wäre (vgl. BGH, Urt. v. 17.02.2010 – VIII ZR 67/09). Das dürfte aber schon deshalb nicht der Fall sein, weil Ihnen - wie Sie schreiben - die Klausel jetzt erst aufgefallen ist.
Es sei aber betont, daß der Haftungsausschluß nicht schon unwirksam ist, wenn es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt. Erforderlich ist vielmehr auch, daß die Klausel nach § 309 Nr. 7a und b BGB aufgrund ihrer Reichweite unwirksam ist.
Ich hoffe, daß ich Ihnen mit diesen Hinweisen helfen konnte. Bitte melden Sie sich per E-Mail bei mir, wenn ich für Sie den Kaufvertrag prüfen oder Ihre Interessen gegenüber dem Verkäufer vertreten soll. Selbstverständlich können Sie auch hier eine kostenlose Nachfrage stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Trettin
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