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Pferdekaufvertrag


05.05.2012 21:32 |
Preis: ***,00 € |

Tierrecht, Tierkaufrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Ulrike J. Schwerin


| in unter 2 Stunden

Guten Tag, ich habe ein Pferd mit Vertrag verkauft. Die Käuferin hat mir nun schriftlich mitgeteilt, dass sie aus persönlichen Gründen den Vertrag "fristgerecht widerruft", was meiner Ansicht nach keine rechtliche Gültigkeit hat, da kein Widerrufsrecht im Vertrag vereinbart wurde.Nun möchte ich das Pferd gerne anderweitig verkaufen und habe schon einen potentiellen Käufer. In dem Kaufvertrag gibt es eine Eigentumsübergangsklausel, nach der das Pferd bis zur kompletten Zahlung mein Eigentum bleibt.
Das Pferd steht noch bei mir und ist auch bisher nicht bezahlt worden.Kann ich das Pferd nun anderweitig verkaufen, auch wenn eigentlich ein unterschriebener Vertrag besteht und die Widerrufserklärung der ursprünglichen Käuferin ungültig ist? Was, wenn die Frau sich plötzlich umentscheidet und das Pferd nun doch haben möchte?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 4 weitere Antworten zum Thema:
Pferdekaufvertrag
05.05.2012 | 22:56

Antwort

von

Rechtsanwältin Ulrike J. Schwerin
65 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.

Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch eine Kollegin/ einen Kollegen vor Ort ersetzen kann. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung komplett anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.

Ihre Fragen beantworte ich aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben und dem eingesetzten Betrag wie folgt:


Zunächst hat der Kaufvertrag mit der ersten Käuferin Bestand.

Da das Widerrufsrecht unwirksam ist, hat diese einen Anspruch auf Übergabe und Eigentumsverschaffung.

Sie können zwar auch einen weiteren Kaufvertrag schließen, diesen dann aber nicht hinsichtlich der Eigentumsübertragung erfüllen.

Ratsam wäre es in Ihrem Fall, den Widerruf der ersten Käuferin ausdrücklich schriftlich anzunehmen und dann mit der anderen Interessentin einen Kaufvertrag abzuschließen.


Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.

Um Ihre Ansprüche erfolgreich durchzusetzen, empfehle ich die Einschaltung eines Anwalts vor Ort – den Sie über unser Portal problemlos finden können.

Gern stehe auch ich Ihnen im Falle einer weiteren Mandatierung zur Verfügung.

Abschließend möchte ich Sie bitten die Bewertungsfunktion zu nutzen, um dieses Forum für andere Nutzer transparenter zu gestalten.

Mit freundlichen Grüßen

Ulrike J. Schwerin
Rechtsanwältin

Rechtsanwaltskanzlei Schwerin

Standorte:

07774 Dornburg-Camburg

Eisenberger Straße 1

Tel.: 036421 / 24930
Fax: 036421 / 24933
Email: uschwerin@raschwerin.de
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Internet: www.jena-rechtsberatung.de


Ulrike J. Schwerin
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ANTWORT VON
Rechtsanwältin Ulrike J. Schwerin
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