Pferdehaltung allgemeines Wohngebiet
29.06.2009 14:24 |
Preis: ***,00 € |
Beantwortet von
| in unter 2 Stunden
Preis: ***,00 € |
Verwaltungsrecht
Beantwortet von
Rechtsanwalt Mirko Ziegler
| in unter 2 Stunden
Im August letzten Jahres haben wir beim Bauordnungsamt eine Vorhabensbeschreibung zur geplanten Pferdehaltung für 2 Pferde auf unserem ca. 5000 qm großen Grundstück eingereicht.
Im Antwortschreiben wurde uns mitgeteilt:
zur planungsrechtlichen Beurteilung: Das Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines rechtswirksamen B-Planes. Das Grundstück befindet sich in einem Gebiet, das als ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil anzusehen ist.
Die Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens ist nach §34 BauGB erfolgt.
Die Umgebung des Grundstücks wird durch eine straßenbegleitende Bebauung, welche der Wohnnutzung dient, geprägt. In den rückwärtigen Grundstücksbereichen befinden sich Nebenanlagen (Garagen, etc.) Aufgrund der prägenden Umgebungsbebauung (§34 BauGB) ist hier von einem allgemeinen Wohngebiet auszugehen.
Aus planungsrechtlicher Sicht bestehen Einwände aufgrund von eventuell anfallender Geruchsbelästigung, Lärm, etc.
Das BOA geht bei dem geplanten Vorhaben von einer Hobbypferdehaltung aus (ist auch richtig). In einem allgem. Wohngebiet sind untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebietes selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen..... Weiterhin bezieht sich das BOA auf ein Urteil des BVerwG vom 10.07.1984! wo das Halten von Großtieren (Pferden) nicht zulässig sei im allgem. Wohngeb.
Nun ist anzumerken, dass das Grundstück aufgrund seiner Größe (die angrenzenden Grundstücke sind ca. 600-1000 qm groß) eine gewisse A-Typik ausweist und der vorhandenen Gebäude sehr gut als Hobbypferdehaltung geeignet wären. Weiterhin ist anzumerken, dass das Grundstück in einem Stadtteil liegt, der lt. Internetauftritt der Stadt selber dem "Dörflich" geprägten Raum zuzuordnen ist.
Auch anzumerken ist, dass in 371 m Luftlinie die Pferdehaltung in einem anderen Fall nachträglich genehmigt wurde. Begründung BOA: Dieses Grundstück liegt in einem Bereich, wo die landwirtschaftliche Nutzung noch nachweisbar stattfindet, schon seit jeher...??? und unser Grundstück liegt hinter der Grenze...
Weiterhin gibt es in unserer unmittelbaren Umgebung eine Baufirma (an unser GS anschließend) und Hühnerhaltung von einem anderen Nachbarn.
Abschließend kam das BOA zu der Entscheidung, dass hier kein positiver Bescheid in Aussicht gestellt werden kann.
Jetzt zu unseren Fragen:
Wer beurteilt, wonach die planungsrechtliche Einschätzung zu erfolgen hat wenn kein B-Plan vorliegt.
Gibt es eine Rechtsanwalt der sich an diese Sache rantraut und uns begleiten möchte?
Mit welchen Kosten müssen wir dabei rechnen?









