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Pferdehaltung allgemeines Wohngebiet


29.06.2009 14:24 |
Preis: ***,00 € |

Verwaltungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Mirko Ziegler


| in unter 2 Stunden

Im August letzten Jahres haben wir beim Bauordnungsamt eine Vorhabensbeschreibung zur geplanten Pferdehaltung für 2 Pferde auf unserem ca. 5000 qm großen Grundstück eingereicht.
Im Antwortschreiben wurde uns mitgeteilt:
zur planungsrechtlichen Beurteilung: Das Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines rechtswirksamen B-Planes. Das Grundstück befindet sich in einem Gebiet, das als ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil anzusehen ist.

Die Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens ist nach §34 BauGB erfolgt.

Die Umgebung des Grundstücks wird durch eine straßenbegleitende Bebauung, welche der Wohnnutzung dient, geprägt. In den rückwärtigen Grundstücksbereichen befinden sich Nebenanlagen (Garagen, etc.) Aufgrund der prägenden Umgebungsbebauung (§34 BauGB) ist hier von einem allgemeinen Wohngebiet auszugehen.

Aus planungsrechtlicher Sicht bestehen Einwände aufgrund von eventuell anfallender Geruchsbelästigung, Lärm, etc.

Das BOA geht bei dem geplanten Vorhaben von einer Hobbypferdehaltung aus (ist auch richtig). In einem allgem. Wohngebiet sind untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebietes selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen..... Weiterhin bezieht sich das BOA auf ein Urteil des BVerwG vom 10.07.1984! wo das Halten von Großtieren (Pferden) nicht zulässig sei im allgem. Wohngeb.

Nun ist anzumerken, dass das Grundstück aufgrund seiner Größe (die angrenzenden Grundstücke sind ca. 600-1000 qm groß) eine gewisse A-Typik ausweist und der vorhandenen Gebäude sehr gut als Hobbypferdehaltung geeignet wären. Weiterhin ist anzumerken, dass das Grundstück in einem Stadtteil liegt, der lt. Internetauftritt der Stadt selber dem "Dörflich" geprägten Raum zuzuordnen ist.

Auch anzumerken ist, dass in 371 m Luftlinie die Pferdehaltung in einem anderen Fall nachträglich genehmigt wurde. Begründung BOA: Dieses Grundstück liegt in einem Bereich, wo die landwirtschaftliche Nutzung noch nachweisbar stattfindet, schon seit jeher...??? und unser Grundstück liegt hinter der Grenze...

Weiterhin gibt es in unserer unmittelbaren Umgebung eine Baufirma (an unser GS anschließend) und Hühnerhaltung von einem anderen Nachbarn.

Abschließend kam das BOA zu der Entscheidung, dass hier kein positiver Bescheid in Aussicht gestellt werden kann.

Jetzt zu unseren Fragen:

Wer beurteilt, wonach die planungsrechtliche Einschätzung zu erfolgen hat wenn kein B-Plan vorliegt.
Gibt es eine Rechtsanwalt der sich an diese Sache rantraut und uns begleiten möchte?
Mit welchen Kosten müssen wir dabei rechnen?
29.06.2009 | 15:29

Antwort

von

Rechtsanwalt Mirko Ziegler
115 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,

gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:

1.
Zunächst die kurze Antwort auf Ihre Frage: Die Beurteilung obliegt im Verwaltungsverfahren der Behörde und ggfs. im anschließenden Gerichtsverfahren den Gerichten.

Zu Ihrem konkreten Vorhaben möchte ich Ihnen mitgeben:

Die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens beurteilt sich nach Normen des BauGB als auch der Baunutzungsverordnung (BauNVO).
Im unbeplanten Innenbereich ist zunächst § 34 BauGB einschlägig. Hiernach ist unter anderem Zulässigkeitsvoraussetzung, dass sich das geplante Vorhaben, nach „Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise“ und der zur Bebauung vorgesehenen Grundstücksfläche „in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt“.

Welche nähere Umgebung zu betrachten ist, hängt von dem konkreten Vorhaben ab und ist unter Berücksichtigung des Einzelfalles festzustellen. Große immissionsträchtige Anlagen müssen sich an einer größeren Umgebung orientieren, da die zu erwartenden Auswirkungen größer sind. In Ihrem Fall jedoch ist davon auszugehen, dass sich Ihr Vorhaben lediglich an der näheren Nachbarschaft orientieren muss.

Ist die nähere Umgebung bestimmt, muss deren Eigenart ermittelt werden. Hier ist eine Typisierung des Baugebietes nach der BauNVO vorzunehmen. Dies ist in Ihrem Fall bereits geschehen, die Behörde geht von einem Allgemeinen Wohngebiet, § 4 BauNVO aus. Ob dies richtig beurteilt wurde, kann von hieraus nicht abschließend beurteilt werden. Hierzu wären weitere Informationen notwendig.

Entspricht das Baugebiet aber zunächst einmal einem der in der BauNVO bezeichneten Gebiete, so richtet sich die Zulässigkeit eines Vorhabens nach Typisierung der BauNVO.

§ 4 BauNVO lautet:

§ 4 Allgemeine Wohngebiete
(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
1. Wohngebäude,
2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
1. Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2. sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3. Anlagen für Verwaltungen,
4. Gartenbaubetriebe,
5. Tankstellen.
6.


Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Az: 2 B 439/08 hat in seinem Beschluss v. 02.02.2009 ausgeführt:

„Zwar steht außer Frage, dass eine Großtierhaltung in einer (faktisch) einem reinen oder einem allgemeinen Wohngebiet im Verständnis der §§ 3 oder 4 BauNVO 1990 entsprechenden Umgebungsbebauung der nicht qualifiziert beplanten Ortslage (§ 34 Abs. 2 BauGB) mit dem Gebietscharakter nicht vereinbar und daher unzulässig ist.“

Danach wird deutlich, dass auch in heutigen Entscheidungen davon ausgegangen wird, dass die Großtierhaltung in allgemeinen Wohgebieten nicht zulässig ist.

Aber es kommt auch entscheidend darauf an, ob der Gebietscharakter richtig bestimmt wurde und ob das Gebiet als „gebietsrein“ betrachtet werden kann. Gibt es nämlich im konkreten Gebiet bereits eine Durchbrechung der Zulässigkeitsbeschränkungen, könnte dies Ihr Begehren stützen.

2.
Meine Kanzlei kann Sie gerne bei im Genehmigungsverfahren / Nutzungsänderungsverfahren unterstützen und ist auch in der Lage ein nachfolgendes Widerspruchsverfahren und ggfs. das Gerichtsverfahren durchzuführen.

3.
Die Kosten der anwaltlichen Betreuung richten sich nach dem Gegenstandswert Ihres Vorhabens.
Da die konkreten Kosten bzw. der Wert des Vorhabens nicht bekannt ist habe ich ein Beispiel gebildet:

Wert: 5.000,00 EUR

Kosten des Antragsverfahrens VV 2300 = 391,30 zzgl. Auslagen zzgl. USt
Kosten des Widerspruchverfahrens VV 2301 = wie oben
Kosten des Gerichtsverfahren VV 3100 = 195,65 zzgl. Auslagen zzgl. USt. (diese Summe gilt nur, wenn die Mandatierung bereits für das Widerspruchsverfahren erfolgte, ansonsten wie VV 2300 u. VV 2301)
Die Gerichtskosten belaufen sich auf 363,00 EUR.

Im Falle eines Obsiegens und bei Bejahung der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes sind der Großteil der obigen Kosten zu ersetzen.

Ich hoffe Ihnen einen Überblich verschafft zu haben.

___

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An dieser Stelle sei der Hinweis erlaubt, dass diese Internetplattform eine eingehende, rechtliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vielmehr der ersten rechtlichen Orientierung dienen soll.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann das Ergebnis der juristischen Bewertung beeinflussen und sogar zu einem völlig gegensätzlichen Ergebnis führen. Die hier gegebene Antwort basiert vollständig auf Ihren eigenen Angaben.


Mit freundlichen Grüßen

M. Ziegler
-Rechtsanwalt-

Drewelow & Ziegler
-Rechtsanwälte-
fon : 0381-25296960
fax : 0381-25296961
web : http://www.mv-recht.de
mail : ziegler@mv-recht.de

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Mirko Ziegler
Rostock

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