Antwort geschrieben am 08.02.2012 22:58:12 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Lautenschlagerstr. 3, 70173 Stuttgart, Tel: 0711-7223-6737, Fax: 0711-7223-6738
Arbeitsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Baurecht, Verwaltungsrecht, Ausländerrecht
Bewertungen: 434
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
§ 35 BauGB - Bauen im Außenbereich - regelt zunächst in der Tat:
Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es u. a.
- einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt.
Sonstige Vorhaben können aber im Einzelfall nach sachgerechter Ermessensentscheidung der Behörde zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
Das heißt, die Behörde muss darüber zunächst ermessensfehlerfrei entscheiden - darauf haben Sie einen Anspruch.
Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Dieses müsste Ihnen die Behörde konkret darlegen.
Zur Nachbarbeschwerde:
Nachbarn sind zunächst nur die Eigentümer angrenzender Grundstücke (Angrenzer), nachrangig auch sonstige Eigentümer benachbarter Grundstücke (sonstige Nachbarn), deren öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange berührt sein können. Letzteres muss aber irgendwie nachweisbar sein.
Das heißt, man möglicherweise sich dagegen wehren.
Zur Pferdehaltung:
Die Landwirtschaft um fasst nach § 201 BauGB ausdrücklich die Pferdehaltung zur Zucht, Milcherzeugung, und Pensionstierhaltung.
Aufgrund der Größe des Betriebes muss sicher sein, dass es sich um mehr als bloße Liebhaberei handelt. So wird die Haltung lediglich von vier bis fünf Pferden leider als nicht ausreichend angesehen, einen landwirtschaftlichen Betrieb darzustellen. Die Haltung von 20 bis 25 Pferden bei eigener Futtergrundlage wurde hingegen als ausreichend angesehen.
Auch in der Haltung von nur zwei Pferden kann nicht ein auf Dauer angelegter landwirtschaftlicher (Nebenerwerbs-) Betrieb gesehen werden. Das ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 1995 - BVerwG 4 B 2. 95).
Ich sehe da auf den ersten Blick nur die Alternative, dass Sie Ihr Vorhaben als sonstiges Vorhaben deklarieren und die Behörde es ermessensfehlerfrei prüfen lassen.
Dieses können Sie am besten nur mit einem auf Baurecht spezialisierten Anwalt vor Ort klären.
Die bon Ihnen vorgeschlagenen Lösungen werden nämlich für eine Privilegierung wie bei einem landwirtschaftlichen Betrieb nicht reichen.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
HSV Rechtsanwälte
Lautenschlagerstraße 3
70173 Stuttgart
Tel.: 07 11 - 72 23 67-37
Fax: 07 11 - 72 23 67-38
E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Internet: www.hsv-rechtsanwaelte.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 10.02.2012 21:46:25
Ehrlich gesagt wurde meine Frage nicht beantwortet: Dass ICH das nicht als landwirtschaftlichen Betrieb führen kann ist mir bewusst, und da das LRA schon mit Fristsetzung angeordnet hat, dass ich meinen Zaun und die Ponies entfernen soll werde ich wohl kaum Chancen haben, die zwei als sonstiges Vorhaben deklarieren zu können und die Behörde dies ermessensfehlerfrei prüfen zu lassen.
Die Frage war die: Kann ich MEIN Grundstück an einen priviligierten, Pensionspferdeehaltung-betreibenden Landwirt verpachten und dann mit ihm einen Einsteller-Vertrag abschließen und so mein eigenes Stück wieder RÜCKmieten?
Bzw. wenn das nicht möglich ist, kann der o.g. mein Stück pachten und an Dritte (wenn ich also meine Ponies z.B. an eine Freundin verkaufe) untervermieten?
Ehrlich gesagt wurde meine Frage nicht beantwortet: Dass ICH das nicht als landwirtschaftlichen Betrieb führen kann ist mir bewusst, und da das LRA schon mit Fristsetzung angeordnet hat, dass ich meinen Zaun und die Ponies entfernen soll werde ich wohl kaum Chancen haben, die zwei als sonstiges Vorhaben deklarieren zu können und die Behörde dies ermessensfehlerfrei prüfen zu lassen.
Die Frage war die: Kann ich MEIN Grundstück an einen priviligierten, Pensionspferdeehaltung-betreibenden Landwirt verpachten und dann mit ihm einen Einsteller-Vertrag abschließen und so mein eigenes Stück wieder RÜCKmieten?
Bzw. wenn das nicht möglich ist, kann der o.g. mein Stück pachten und an Dritte (wenn ich also meine Ponies z.B. an eine Freundin verkaufe) untervermieten?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 11.02.2012 08:43:07
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
entschuldigen Sie, wenn ich ich mich unklar ausgedrückt haben sollte:
Auch der Pächter muss ja die Vorraussetzungen erfüllen, was aufgrund der Haltung von zwei Pferden schwierig werden dürfte.
Zudem sehe ich ein Problem darin, wenn Sie es zurück mieten/pachten wollen, da Sie dann wieder die eigentliche Nutzungsberechtigte wären.
Jedenfalls müssten Sie ein Landwirt finden, der dann die von mir oben genannte Pferdeanzahl bereit halten kann.
Dieser müsste dann mit Ihnen zusammen die Rückmietoption ausmachen. Nur habe ich wie gesagt Zweifel daran, ob die Baubehörde dieses so akzeptiert.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
entschuldigen Sie, wenn ich ich mich unklar ausgedrückt haben sollte:
Auch der Pächter muss ja die Vorraussetzungen erfüllen, was aufgrund der Haltung von zwei Pferden schwierig werden dürfte.
Zudem sehe ich ein Problem darin, wenn Sie es zurück mieten/pachten wollen, da Sie dann wieder die eigentliche Nutzungsberechtigte wären.
Jedenfalls müssten Sie ein Landwirt finden, der dann die von mir oben genannte Pferdeanzahl bereit halten kann.
Dieser müsste dann mit Ihnen zusammen die Rückmietoption ausmachen. Nur habe ich wie gesagt Zweifel daran, ob die Baubehörde dieses so akzeptiert.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
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