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Frage geschrieben am 19.01.2011 17:27:10

Pferd verkauft ohne Besichtigung - nun will Käufer zurücktreten

Rechtsgebiet: Tierrecht, Tierkaufrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1314
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Hallo,

ich habe am Wochenende mein Pferd verkauft(privat zu privat). Auf Wunsch des Käufers brachten wir das Tier ohne Besichtigung und Proberitt zu ihr.

Vertrag wurde natürlich aufgesetzt. Darin steht zum einen dass der Vertrag unwirksam wird wenn bei der Ankaufsuntersuchung, welche heute erst statt finden solche eine unheilbare Krankheit festgestellt wird. Zum anderen wurde festgehalten dass auf Grund der NICHT-BESICHTIGUNG und des nicht erfolgten Proberittes jegliche Gewährleistung entfällt - Ich weiß nicht in wie weit das überhaupt sinnvoll war.

Ich habe das Tier vor einem Jahr gekauft und eine Untersuchung machen lassen. Der Tierarzt meinte alles ok, er habe zwar eine Warze aber diese ist nur ein Schönheitsfehler und könne auch leicht behandelt werden. Bis zum Verkauf dieses Wochenende war diese Warze zwar da aber hatte sich weder verändert noch zu irgendeinem Zeitpunkt gestört. Weshalb ich fehlerhafterweise vergessen habe diese Warze in der Verkaufsanzeige zu erwähnen(zu diesem Zeitpunkt ging ich auch davon aus dass der Käufer sich das Tier anschaut und so kauft wie er es sieht).

Heute nun rief die Käuferin an und meinte der Tierarzt habe das Tier untersucht. Er wäre soweit gesund hätte aber ein "Sarkoid" (gutartiger Krebs). Dieses ist momentan nicht weiter störend könne sich am Pferd aber eventuell ausbreiten und später hohe Kosten verursachen. Und sie wolle das Tier deshalb zurückgeben.

Mir war diese Warze immer als Schönheitfehler bekannt. Die Frage ist ja nun auf Grund des Vertrages eigentlich auch ob ich das Tier zurücknehmen muss, was für mich finanziell und vorallem Platztechnisch ganz schwer möglich ist.

Schwierig sind die beiden verschiedenen Aussagen im Vertrag welche ich oben bereits aufgeführt habe. Ich hatte die Käuferin auch mehrfach gebeten das Tier erst einmal anzuschauen wir würden es ihr dann trotzdem bringen damit sie keinen Aufwand hat.

Hätte sie das Pferd anschauen müssen oder hätte ich nicht vergessen dürfen dieses (in meinen Augen) kleine optische Manko zu erwähnen?

Habe ich das Pferd bei ihr abzuholen oder kann ich dem Widersprechen?

ICh bitte um Entschuldigung für entstandene Rechtschreibfehler und würde mich über eine kurze Beratung sehr freuen. Vielen Dank Sandra D.


Antwort geschrieben am 19.01.2011 19:02:48
Rechtsanwalt Matthias Juhre
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Sehr geehrte Fragestellerin,

Wenn Sie den Vertrag nicht freiwillig rückabwickeln möchten, ist zu prüfen, ob der Käuferin ein Rückstrittsrecht zusteht.

Ein gesetzliches Rücktrittsrecht setzt zunächst voraus, dass die Kaufsache einen Mangel hat (§ 437 Ziff. 2 BGB). Ein Mangel liegt vor, wenn die Kaufsache sich nicht für den vertraglich vorausgesetzten Verwendungszweck eignet (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 2 BGB). Ich nehme an, dass es sich dabei um hobbymäßig betriebenen Reitsport handelt. Da das Pferd nach dem Untersuchungsergebnis gesund ist, ist das Pferd erst einmal mangelfrei.

Eine weitere Frage ist es, ob das Sarkoid als potentieller Auslöser für spätere Gesundheitsschäden einen Mangel darstellt. Sofern speziell deswegen regelmäßige tieräztliche Untersuchungen erforderlich werden, wird man die Frage wohl bejahen müssen.

Allerdings haben Sie einen Haftungsausschluss vereinbart, der die Gewährleistungsrechte der Käuferin ausschließt. Auf den Haftungsausschluss könnten Sie nur unter den Voraussetzungen von § 444 BGB nicht berufen: Eine arglistige Täuschung liegt nicht vor, da Sie den Zustand des Pferdes nicht kannten und insoweit auch auf die Aussage Ihres Tierarztes vertrauen durfen. Eine Garantie haben Sie für den Mangel auch nicht übernommen: Die mitgeteilte Vertragsklausel erfasst nur die Freiheit von unheilbaren Krankheiten (ich unterstelle, dass das Sarkoid behandelbar ist).

Im Ergebnis dürfte der Käuferin damit kein Rücktrittsrecht zustehen.

Allerdings würde ich doch eher empfehlen, dass die Sache einvernehmlich beigelegt wird (z. B. durch einen Preisnachlass Ihrerseits). Ganz abschließend lässt sich das Prozessrisiko an dieser Stelle nämlich nicht beurteilen. Und wenn es im Prozess zu einer Beweisaufnahme durch Sachverständigengutachten kommt, drohen hohe Kosten. Am besten kommen Sie der Käuferin daher in moderatem Rahmen entgegen und schließen eine zusätzliche Vergleichsvereinbarung, die weitere Ansprüche dann ausschließt.


Mit freundlichen Grüßen

M. Juhre
Rechtsanwalt

Hinweis: Bei der gegebenen Antwort handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung. Eine weitergehende Beurteilung setzt genauere Kenntnis der Umstände sowie Einblick in sämtliche relevanten Unterlagen voraus, was nur im Rahmen einer Mandatserteilung erfolgen kann.

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