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Frage geschrieben am 20.10.2011 15:05:04

Pferd tot - haftet der Stallbesitzer?

Rechtsgebiet: Tierrecht, Tierkaufrecht | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1113
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Guten Tag,

ich musste morgen mein erst 2 Jahre altes und kerngesundes Pferd einschläfern lassen. Als ich gegen 9 Uhr in den Stall kam, ging es ihm schon sehr schlecht, ich rief sofort den Tierarzt der eine Vergiftung feststellte und meinte, das Pferd müsse sofort in die Klinik.
Dort fuhr ich dann auch mit ihm hin, wo nach Untersuchugn festgestellt wurde, dass mein randvoll gefressen war mit frischem Roggen, dadurch hat er sich quasi selbst vergiftet, er war nicht mehr zuretten und musste erlöst werden, er hat furchtbar gelitten.
Ich verstand die Welt nicht mehr, denn mein Pferd bekommt überhaupt kein Kraftfutter. Allerdings ist seine Box Wand an Wand mit einem Futterlager, wo genau dieses Getreide lagert, aber laut Bauer ist das Silo abgesichert und es kommt kein Futter in die Box.
Es war aber deutlich zu sehen, dass überall Körner lagen, das heißt es muss über Nacht eine große Menge von dem Futter in die Box gefalen sein, die mein Pferd dann gefressen hat. Laut anderen Einstellern war dem Bauern auch bekannt dass die Wand eben doch nicht dicht war, es seien schon früher - wenn auch kleinere Mengen- Futter durch die Wand zu den Pferden gefallen.

Ich sitze nun neben meiner Trauer um mein junges Pferd auf enormen Kosten, Tieratzt, Klinik, Entsorgung, da kommen locker mal 2000€ zusammen, von dem Wert des reinrassigen Rennpferdes mal garnicht zu reden.

In meinen Augen muss die Versicherung des Stallbesitzers diese Kosten tragen, ich bin dort Einstellerin und bezahle monatlich 180€ für die Box, wenn ihm bekannt ist dass dort eine Gefahr für das Pferd besteht und er diese nicht beseitigt, dann muss er in meinen Augen dafür haften. Er selbst bestreitet das, er sagt einfach es könnte nicht sein dass dort Futter rein gefallen ist, aber das Pferd astand nur eine Nacht in der Box und war randvoll mit Futter, es ist absolut unmöglich dass er das Futter woanders aufgenommen haben könnte.


icu wüsste daher gerne ob ich mit meiner Ansicht, dass der Stallbesitzer die Kosten tragen muss, Recht habe?


Antwort geschrieben am 20.10.2011 15:57:38
Rechtsanwalt Jörg Salzwedel
Am Ring 3, 29313 Hambühren, Tel: 05084 988808, Fax: 05084 988818
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Sehr geehrte Fragestellerin,

zunächst einmal möchte ich Ihnen mein Mitgefühl für das Pferd aussprechen.


Rechtlich gesehen besteht dann ein Schadensersatzanspruch, wenn dem Vermieter/Eigentümer des Stalles ein Verschulden vorzuwerfen ist.

Ein Verschulden liegt vor, wenn jemand die im verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat (§ 276 BGB).

Wenn dem Vermieter der Mangel der Futterwand bekannt war, haftet er auch für den daraus entstehenden Schaden, wenn die Überfütterung und der Tod des Pferdes aufgrund der Undichtigkeit der Wand herbeigeführt worden ist, wonach es sehr stark aussieht.

Problematisch ist natürlich die Beweislage. Wenn Sie aber sagen, dass es ihm bekannt war, sollte zu den anderen Einstellern Kontakt aufgenommen werden, die im Falle eines gerichtlichen Prozesses aussagen könnten.

Es empfiehlt sich nunmehr außerdem als Beweissicherung Fotos anzufertigen, am Besten mit einer aktuellen Zeitung (z.B. Bildzeitung), wo das Datum darauf zu erkennen ist. Auch können mitgenommene Zeugen dabei nicht schaden.

Die Schadenshöhe umfasst natürlich einmal die Kosten für ein solches Pferd und eventuell auch den entgegangenen Gewinn, wenn das Pferd zum Beispiel Turniere hätte reiten sollen, Tierarztkosten, Kostenpauschale, Fahrtkosten, usw.. Also alle Kosten, die sonst nicht angefallen wären, wenn der Vorfall sich nicht zugetragen hätte.

Wenn Sie in dieser Angelegenheit Hilfe benötigen sollten, steht Ihnen meine Kanzlei gern zur Verfügung.

Die Rechtsanwaltsgebühren müssen auch von der Gegenseite erstattet werden, da hierbei eine unerlaubte Handlung vorliegt und augrund der Komplexität des Falles die Hinzuzieheung eines Rechtsanwaltes erforderlich ist (OLG Oldenburg vom 19.03.2009, AZ: 13 WF 52/09).

Bei weiteren Nachfragen benutzen Sie bitte die kostenlose Nachfrageoption. Wenn hiernach noch Unklarheiten bestehen sollten, können Sie mich auch gerne direkt per E-Mail anschreiben.

Mit freundlichen Grüßen

Salzwedel
Rechtsanwalt

kanzlei-salzwedel@ra-salzwedel.de
www.ra-salzwedel.de

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