Frage geschrieben am 06.03.2010 15:40:23
Pferd
Rechtsgebiet: Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 577ich habe mir vor 2 Jahren ein Pferd von einem gewerblichen Verkäufer gekauft, welches ich mit meiner damaligen "Freundinn" abholte und auf den Hof ihres Partners brachte.
Dort wollten wir natürlich nach 2-3 Tagen das Pferdchen mal antesten....
Freundinn fiel vom Pferd, Fuß gebrochen, wir hatten Streit, bla bla...
meine Versicherung lief erst 2 Wochen später.
Jetzt, nach 2 Jahren, soll ich 4200€ zahlen, obwohl 2400€ als Haushaltshilfe dabei sind( was sich ihr Partner in die Tasche gesteckt hat, obwohl Sie dort inoffiziell wohnte)
Gibt es keine "Nachversicherung" von dem gewerblichen VK oder wo gibt es eine Möglichkeit, die Geschichte nochmal aufzurollen?
Vielen Dank im voraus
Antwort geschrieben am 06.03.2010 17:16:43 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Ingo Driftmeyer
Legienstr. 42, 24103 Kiel, Tel: 0431 584 556 0, Fax: 0431 663 154 4
Familienrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Versicherungsrecht, Einkommensteuerrecht, Markenrecht, Internet und Computerrecht, Wettbewerbsrecht
Bewertungen: 115
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vielen Dank für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes Ihre Frage wie folgt beantworten:
1. Eine Haftung des Verkäufers (bzw. dessen Haftpflichtversicherung) aus Tierhalterhaftung gemäß § 833 BGB dürfte ausscheiden, da er nach Übergabe des Pferdes nicht mehr der Halter des Tieres war.
Eine vertragliche Haftung aus Kaufvertrag gemäß §§ 439, Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">280 BGB würde voraussetzen, dass das Pferd als Reitpferd ungeeignet war. Dies wäre von Ihnen als Anspruchsteller zu beweisen. Ob dies erfolgversprechend ist, kann anhand der Sachverhaltsangaben hier leider nicht beurteilt werden.
Zudem müsste dem Verkäufer die mangelnde Eignung als Reitpferd bekannt gewesen sein.
Die Kostenübernahme durch die Haftpflichtversicherung des Verkäufers geht dabei leider nicht weiter als Haftung des Verkäufers selbst, d.h. eine Nachversicherung besteht leider nicht.
2. Eine anderer Weg, die Kostentragung zu vermeiden kann ggf. aber über die sog. Vorsorgeversicherung bestehen.
Hierzu wäre erforderlich, dass Sie zum Zeitpunkt des Schadenfalles eine Privathaftpflichtversicherung (nicht Tierhalterhaftpflicht) besaßen oder über Ihren Mann/Lebenspartner/die Eltern in einer Privathaftpflichtversicherung mitversichert waren.
In der Privathaftpflichtversicherung sind neu hinzutretende Risiken (, auch wenn sie das Risiko als Tierhalter betreffen) vorübergehend mitversichert. Die entsprechende Klausel in den Allgemeinen Haftpflichtbedingungen (AHB) lautet meist wie folgt:
„Der Versicherungsschutz beginnt sofort mit dem Eintritt
eines neuen Risikos, ohne dass es einer besonderen
Anzeige bedarf. Der Versicherungsnehmer ist aber verpflichtet,
auf Aufforderung des Versicherers, die auch
durch einen der Beitragsrechnung beigedruckten Hinweis
erfolgen kann, binnen eines Monats nach Empfang
dieser Aufforderung jedes neu eingetretene Risiko anzuzeigen."
Weitere Voraussetzung ist jedoch, dass nach der Anzeige beim Privathaftpflichtversicherer eine Tierhalterhaftpflichtversicherung abgeschlossen wurde."
Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, kann der Schaden noch der Privathaftpflicht gemeldet werden, die dann Versicherungsschutz auch für den Schaden durch das Pferd gewähren muss.
3. Zur geltend gemachten Schadenhöhe ergeben sich dabei noch folgende Einschränkungen:
Ersatz verlangt werden kann grundsätzlich auch für die eingeschränkte Möglichkeit einer verletzten Person, Arbeiten im Haushalt auszuführen. Dies ist unabhängig davon, ob tatsächlich eine Haushaltshilfe engagiert wurde oder ob ein Lebensgefährte stattdessen den Haushalt geführt hat.
Dieser Schaden kann fiktiv anhand von Tabellen berechnet werden (sog. Haushaltsführungsschaden). Dabei spielt jedoch eine Rolle, zu wie viel Prozent eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt, ob die geschädigte Person erwerbstätig ist und wie viele Personen dem Haushalt angehören.
Bei beispielsweise einem 2-Personenhaushalt und zugleich Berufstätigkeit der haushaltsführenden Person wird in der Regel von einem wöchentlichen Zeitaufwand von 19 Stunden für Haushaltstätigkeit ausgegangen.
Diese 19 Stunden wären mit ca. 10 € / Std. zu entschädigen.
Dies gilt aber nur für eine 100 % Arbeitsunfähigkeit. Bei einem gebrochenen Fuß können jedoch auch einige Arbeiten im Sitzen verrichtet werden.
D.h. eine pauschale Forderung von 2400 € wäre m.E. nicht zu akzeptieren. Hier wäre Ihre Bekannte als Anspruchstellerin gehalten, den Anspruch näher zu konkretisieren.
4. Des Weiteren ist hier anhand der genauen Umstände des Falles zu prüfen, ob ein Mitverschulden Ihrer Bekannten vorliegt. Gemäß § 254 BGB ist der Schadenersatzanspruch zu kürzen, wenn ein Mitverschulden des Geschädigten vorliegt.
Dies kann z.B. daher rühren, dass Ihre Bekannte das Pferd reiten wollte und sich dabei bewusst war, dass das Pferd nur wenig oder schlecht eingeritten war oder ggf. nicht über die notwendige Eignung als Reiterin verfügte. Mitverschulden liegt auch vor, wenn ein Fehlverhalten Ihrer Bekannten das Pferd dazu veranlasste, sie abzuwerfen.
5. Abschließend würde ich Ihnen daher raten, (ggf. unter Rücksprache mit Ihrer Privathaftpflichtversicherung) zu prüfen, ob die o.g. Voraussetzungen der Vorsorgeversicherung eingreifen.
Sollte dies nicht zum Erfolg führen, empfiehlt es sich m.E., mit einem Rechtsanwalt vor Ort die geltend gemachte Forderungshöhe und die Frage des Mitverschuldens zu prüfen.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen, wenn noch Unklarheiten bestehen.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt
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