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Frage geschrieben am 22.07.2011 14:21:21

Pfändungs und Überweisungsbeschluß

Rechtsgebiet: Inkasso, Mahnungen | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 970
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Guten Tag. Ich habe hier eine wichtige Frage :

Mir wurde heute ein Pfändungs - und Überweißungsbeschluss zugestellt. Gläubiger ist die Deutsche Post. Die Summe ist 2642.89 Euro zzg. Nebenkosten. Dieser Beschluß gilt für mein Postbankkonto.

Folgendes : Es liegen mittlerweile drei Anträge auf Abgabe der EV vor. Dieser konnte ich bisher immer entweichen. Auf meinem Postbankkonto ist noch ein Dispo i.H.v. 1669 Euro, der mir gekündigt wurde, sich aber jeden Monat um 100 Euro verringert. Wie soll ich mich jetzt gegen den Pfändungs - und Überweisungsbeschluss verhalten? Kann ich dagegen Beschwerde einlegen?

Wie ist es, wenn ich dieses Konto in ein P-Konto umwandeln lasse? Kann dann auch gepfändet werden oder welcher Vorteil stellt das P-Konto da?

Wie hoch ist meine genaue Freigrenze als alleinstehende Person? Wie hoch wäre Sie wenn ich verheiratet ware? Ich habe noch ein Sparkassen Konto seit Jahren. Auf diesem liegt noch nichts, soll ich dieses bereits in ein P-Konto umwandeln lassen, bevor etwas kommt? Ich bitte um Auskunft, welche Tipps Sie mir geben können wie ich mich da am besten rauswinde. Derzeit bin ich im letzten Monat meiner Ausbildung. Danach habe ich erst mal kein Einkommen. Jedoch habe ich weitere unregelmässigen Einnahmen aus Auktionen wie Ebay, Gesext und schreiben bei Textbroker. Können diese gepfändet werden, auch wenn Sie unter dem Freibetrag liegen??? Ich bitte um Auskunft.

Bitte keine Pauschalisierten Antworten.

Ich kann hier nur 25,00 Euro ausloben, es soll ja schließlich auch wie alle anderen Fragen bisher bezahlt werden.


Antwort geschrieben am 22.07.2011 16:29:51
Rechtsanwalt Reinhard Moosmann
Raueneggstr. 41, 88212 Ravensburg, Tel: 0751/25971, Fax: 0751/21757
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Sehr geehrte Fragestellerin,

gegen einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss kann der Schuldner Erinnerung nach § 766 ZPO einlegen. Wenn der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ordnungsgemäß ergangen ist, bringt dies jedoch nichts; es entstehen Ihnen nur zusätzliche Kosten.

Bei einem Pfändungsschutzkonto kann der Schuldner im Falle einer Pfängung jeweils bis zum Ende des Kalendermonats über Guthaben in Höhe des Pfändungsfreibetrages für Arbeitseinkommen frei verfügen (§ 850 k ZPO). Wenn ich Sie richtig verstehe, befindet sich das gepfändete Konto aber im Soll. Dann lässt sich das Konto nicht in ein P-Konto umwandeln, sondern ist durch die Pfändung vollständig blockiert.

Der Pfändungfreibetrag für Arbeitseinkommen beträgt 985,15 € monatlich (§ 850 c ZPO). Eine Heirat ändert als solche nichts an der Pfändungsfreigrenze. Lediglich Unterhaltsverpflichtungen erhöhen den Pfändungsfreibetrag, bei Unterhaltsleistungen an eine Person um 370,76 € monatlich.

Ein Girokonto kann schon vor einer Pfändung in ein P-Konto umgewandelt werden. Allerdings darf jede Person nur ein P-Konto führen (§ 850 k Abs, 8 ZPO).

"Rauswinden" können Sie sich nicht. Wenn man seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, kann eben ein Vollstreckungstitel erwirkt und vollstreckt werden. Für Einnahmen aus Auktionen wie eBay gibt es keinen Pfändungsschutz.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Reinhard Moosmann
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Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 25.07.2011 18:10:44

Sehr geehrte Fragestellerin,

wenn auf das gepfändete Konto wiederkehrende Leistungen (z.B. ausbildungsvergütung) überwiesen wurden/werden, können Sie beim Vollstreckungsgericht Pfändungsschutz nach § 850 l ZPO beantragen. Die Pfändung kann dann ganz oder teilweise aufgehoben werden. Bei einem solchen Antrag müssten Sie glaubhaft machen, dass auf das Konto wiederkehrende Einkünfte überwiesen worden sind.

Mit freundlichen Grüßen

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Pfändungs und Überweisungsbeschluß | Gesamtbewertung: 4/5 | Datum: 2011-08-22
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