364.975
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
1079 Besucher | 20 Anwälte online
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook

Pfändung von Gemeinschaftsbankkonten


25.07.2004 21:21 |
Preis: ***,00 € |

Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Ralf Thormann




Sehr geehrte Damen und Herren,
mich beschäfftigt die Frage; darf eine Bank einer Pfändungsverfügung nachkommen, wenn es sich dabei um ein
Gemeinschaftskonto (Konto mit Einzelverfügungsbefugniss = sog.
Oder-Konto) mehrerer Konteninhaber handelt, welche nicht ehelich
miteinander verbunden sind, die Pfändung sich nur gegen einen der Konteninhaber richtet und der Bank gegenüber wunschgemäß
mitgetteilt wurde - und bewiesen werden kann - das ein vorhandenes Kontoguthaben nicht der Person, gegen welche die Pfändung veranlasst wurde, gehört ?
Danke für Ihre Auskünfte.
26.07.2004 | 10:19

Antwort

von

Rechtsanwalt Ralf Thormann
3 Bewertungen
Guten Tag,

die Bank ist an Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse von Gerichten zwingend gebunden und hat keinen eigenen Prüfungsspielraum. Wenn es sich vorliegend um ein sog. oder-Konto handelt, muss die Bank daher in das gesamte Guthaben pfänden lassen, insoweit ist die dortige Auskunft korrekt.

Allerdings könnten Sie versuchen, im wege einer sog. Vollstreckungsgegenklage nebst Eilantrag vom Gericht die Pfändung in einen (Teil-) Betrag des Guthabens wieder untersagen zu lassen, hierfür müssen aber sehr tiefgreifende Gründe angegeben werden, die in der Regel nicht vorliegen. Letztlich ist es in Ihrem Risikobereich, wenn Sie mit einem anderen ein oder-Konto einrichten.

Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Ralf Thormann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Recklinghausen


Rechtsanwalt Ralf Thormann
Verkehrsrecht - Versicherungsrecht - Arzthaftung

Kunibertistr. 26
45657 Recklinghausen

Tel. 02361. 5826610
info@ra-thormann.de
www.ra-thormann.de

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Ralf Thormann
Recklinghausen

3 Bewertungen
FACHGEBIETE
Verkehrszivilrecht, Verkehrsstrafrecht, Versicherungsrecht, Arztrecht, Arbeitsrecht