30.08.2007 | 22:53
Antwort
von
Rechtsanwalt Ernst G. Mohr
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Sehr geehrter Ratsuchender,
ich gehe davon aus, dass es sich bei Ihnen um Einkommen aus selbständiger Tätigkeit handelt, das bei der Einkommenssteuer berücksichtigt wurde. Ferner gehe ich davon aus, dass der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nur gegenüber Ihrer Ehefrau ergangen ist.
Der Sachverhalt bedarf zu dem einen oder anderen Punkt sicherlich noch einer Präzisierung, so z.B. zur Frage der zeitlichen Abfolge von Zusammenveranlagung und der Steuer, die vor der Ehe entstanden ist, zur Frage der Steuerarten („nicht nur der Einkommenssteuer“), etc.
Ein Gläubiger kann seine titulierten Ansprüche unter anderem durch Pfändung von Steuererstattungsansprüchen des Schuldners durchsetzen. Grundsätzlich, also allgemein betrachtet, können jede Art von Steuererstattungen gepfändet werden. Es handelt sich hierbei um sogenannte Forderungspfändungen, also um Forderungen, die der Schuldner gegenüber einem Dritten, den Drittschuldner, hat.
Ein entsprechender Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erfordert jedoch, dass die zu pfändende Forderung wirksam bestimmt sein muss. Hierzu gehört die Angabe der Steuerart und des Erstattungsgrundes. Die allgemein gehaltene Bezeichnung "Steuererstattungsansprüche" reicht in der Regel nicht aus. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs ist jedoch für die Wirksamkeit eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht erforderlich, dass der Gläubiger auch den Veranlagungszeitraum, auf den sich der Steuererstattungsanspruch bezieht, ausdrücklich bezeichnet. Da dem Gläubiger die genauen wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners oft nicht bekannt sind, dürfen allerdings keine übermässigen Anforderungen an die Bestimmtheit der gepfändeten Forderung gestellt werden, Urteil des BFH des 01.04.1999,
VII R 82/98.
Grundsätzlich ist ferner auszuführen, wobei es auf den Einzelfall ankommt und – wie gesagt – noch eine genaue weitere Abklärung des Sachverhaltes zu einzelnen Punkten erforderlich ist.
Zunächst sollte noch beurteilt werden, wer genau Vollstreckungsschuldner ist. Auf eindeutige Feststellungen über die Person des Pfändungsschuldners bei Pfändung von Erstattungsansprüchen von Ehegatten kommt es insoweit deshalb an, weil nach ständiger Rechtsprechung des BFH Ehegatten auch im Falle der Zusammenveranlagung nicht Gesamtgläubiger eines Steuererstattungsanspruchs sind und der einzelne Ehegatte deshalb nicht berechtigt ist, die gesamte Leistung an sich zu fordern.Infolgedessen kann auch das Recht des Pfändungsgläubigers, der den Erstattungsanspruch eines Ehegatten gepfändet hat, sich nicht auf den Erstattungsanspruch des anderen Ehegatten erstrecken. Der Anspruch auf Auszahlung überzahlter Einkommensteuer steht demjenigen Ehegatten zu, auf dessen Rechnung die Steuer gezahlt wurde (ständige Rechtsprechung, vgl. Urteil des Senats vom 19. Oktober 1982
VII R 55/80,
BFHE 137, 146,
BStBl II 1983, 162, m.w.N.).
Ggf. ist eine Aufteilung des Steuererstattungsanspruchs auf die Eheleute erforderlich. Für die materielle Erstattungsberechtigung muss also geprüft werden, welcher der Ehegatten mit welchem Tilgungswillen den zu erstattenden Betrag an das Finanzamt gezahlt hat. Maßgebend ist dabei, wessen Steuerschuld nach dem Willen des Zahlenden, so wie dieser Wille im Zeitpunkt der Zahlung erkennbar hervorgetreten ist, getilgt werden sollte (BFH-Urteil vom 18. Februar 1997 VIII R 117/95,
BFH/NV 1997, 482). Entscheidend ist nach dem Gesetz allein das formale Kriterium, auf wessen Rechnung die Steuerzahlung bewirkt worden ist.
Auch hierzu würde sich empfehlen, den Sachverhalt weiter abzuklären und weitere anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Ich hoffe, Ihnen hiermit einen ersten Überblick verschafft zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Ernst G. Mohr
Ernst G.Mohr
Rechtsanwalt und Dipl. Sachverständiger (DIA) für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken, Mieten und Pachten
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Nachfrage vom Fragesteller
31.08.2007 | 08:37
Guten Tag,
vielen Dank für die schnelle Antwort.
Zu den noch unklaren Fragen: Schuldner ist allein meine Ehefrau, gepfändet werden sollte -laut Pfändungsbeschluss-die Steuererstattungsansprüche Einkommensteuer für den Veranlagungszeitraum 2006 sollen gepfändet werden-der Einzahler war NUR!! meine Firma ( Rechnungsteller). Es gibt auch nur ein Firmenkonto von welchem und nach auf welches gezahlt wird.Auf dieses Konto hat meine Frau keinen Zugriff.Wir haben 1999 geheiratet und die Schulden sind aus Zeiten vor unserer Ehe.Gemeinsam veranlagt sind wir seit 2000.
Vielen Dank im voraus.
mit freundlichen Grüßen
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
01.09.2007 | 09:53
Vielen Dank für die ergänzende Info. Es sollte - wie beschrieben - vorgegangen werden. Es sieht so auch, als ob dann die Steuern ausschließlich als "von Ihnen bewirkt" anzusehen sind. Das Finanzamt sollte auf diesen Umstand hingwiesen werden und auf die damit wohl nicht schuldbefreiende Wirkung.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Ernst G. Mohr