Antwort vom
30.09.2011 | 19:00
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts sowie unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Eine wirksame Pfändung bedarf zunächst:
1. dem Vorliegen eines vollstreckbaren Titels,
2. einer wirksamen Vollstreckungsklausel auf dem Titel,
3. einer Zustellung des Titels nebst Klausel an Sie als Schuldnerin sowie gegebenenfalls an den Drittschuldner (hier Ihren Arbeitgeber)
Sofern Sie das Schuldanerkenntnis nicht in Form einer notariellen Urkunde abgegeben haben, liegt nach Ihrer Schilderung keine der genannten Voraussetzungen einer wirksamen Pfändung vor. Allein die Existenz eines Schuldanerkenntnisses berechtigt das Inkassounternehmen danach nicht, in der dargelegten Form an Ihren Arbeitgeber heranzutreten.
Die von Ihrem Arbeitgeber an das Inkassounternehmen geleisteten Zahlungen kann Ihr Arbeitgeber nicht als ordnungsgemäß und damit Ihnen gegenüber als Lohnzahlungen mit Erfüllungswirkung verbuchen. Denn mangels einer wirksamen Lohnpfändung bleibt Ihr Vergütungsanspruch gegen Ihren Arbeitgeber in Höhe der an das Inkassounternehmen gezahlten Beträge bestehen - hier fehlt es an der so genannten schuldbefreienden Wirkung. Diesbezüglich sollten Sie Ihren Arbeitgeber auffordern,
1. umgehend die Zahlungen an das Inkassounternehmen einzustellen sowie
2. die Ihnen nach wie vor zustehenden Lohnzahlungen vorzunehmen/nachzuholen.
Ob und inwieweit man Ihnen wird entgegenhalten können, dass Sie in Kenntnis der monatlichen Zahlungen an das Inkassounternehmen bislang untätig geblieben sind, kann allein anhand Ihrer bisherigen Angaben nicht geprüft werden.
Die bereits an das Inkassounternehmen erbrachten Zahlungen kann Ihr Arbeitgeber gegebenenfalls zurückfordern - hier ist er jedoch berufen, sich eigenen Rechtsrat einzuholen.
Im Übrigen erlaube ich folgende Anmerkungen:
Hinsichtlich des Schuldanerkenntnisses sollte geprüft werden, ob es sich um ein konstitutives oder deklaratorisches handelt. Je nach dem, stehen Ihnen gegebenenfalls bereits gegen das Schuldanerkenntnis Einwendungen zu, die Ihre Zahlungsverpflichtung aus diesem Vertrag entfallen lassen.
Ebenso fällt auf, dass es sich um eine Forderung aus dem Jahr 1989 handelt - insoweit könnte sie auch verjährt sein.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen einen ersten Einblick in die rechtliche Situation geben können und Ihnen entsrpechend Ihrer Fragestellung weitergeholfen. Für eine weitergehende Rechtsberatung steht Ihnen meine Kanzlei gern zur Seite.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Hünecke
Rechtsanwalt und Bankkaufmann
Nachfrage vom Fragesteller
02.10.2011 | 08:32
Vielen Dank für Ihre Mitteilung.
Wie kann ich denn jetzt verhindern das weitere Zahlungen, seitens meines Arbeitgebers an das Inkasso Unternehmen vorgenommen werden ?
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
02.10.2011 | 08:53
Sehr geehrte Ratsuchende,
Sie sollten Ihren Arbeitgeber schriftlich dazu auffordern, die Lohnzahlungen künftig ausschließlich an Sie und zwar in voller Höhe zu zahlen. Zugleich ist es ratsam, sich den Eingang einer entsprechenden Zahlungsaufforderung schriftlich bestätigen zu lassen.
Eventuell beauftragen Sie einen Anwalt damit, die Korrespondenz mit Ihrem Arbeitgeber zu führen. Auch im Hinblick auf die Frage, ob die gegen Sie geltend gemachte Forderung noch bzw. überhaupt gezahlt werden muß, halte ich ein solches Vorgehen für ratsam. Ein entsprechendes Mandat könnte auch von meiner Kanzlei bearbeitet werden. In diesem Fall nehmen Sie einfach telefonisch oder per Email Kontakt auf.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Hünecke
Rechtsanwalt und Bankkaufmann