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Pfändung meines Gehaltes - darf Rente von Ehefrau hinzugerechnet werden ?


06.05.2009 19:06 |
Preis: ***,00 € |

Insolvenzrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Martin P. Freisler


| in unter 1 Stunde

Liebe Anwältin, lieber Anwalt.

am 25.07.2005 wurde gegen mich das Insolvenzverfahren gemäß §§ 2,3,11,16ff,27 InsO wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet.

Gemäß Wohlverhaltensperiode habe ich meinem Insolvenzverwalter meine persönliche Verhältnisse mitgeteilt. Zunächst war ich nach der Insolvenz arbeitslos. Im Jahre 2006 hatte ich für 4 Monate einen Job auf Provisionsbasis, bei dem ich ca. 1000 Euro im Monat verdiente.

Am 01.09.2007 bekam ich eine Anstellung als Hausmeister für 18 Stunden in der Woche. Nach der Probezeit wurde die Stundenzahl auf 25 erhöht. Ab dem 01.09.2008 bekam ich einen weiteren Job für 14 Stunden in der Woche. Nach der Probezeit bekam ich einen Änderungsvertrag. Seit dem 01.04.2009 habe ich nun eine Vollzeitbeschäftigung.

Meine Ehefrau bekommt seit dem 01.07.2008 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Wir leben im Stand der Gütertrennung.
Wir haben 2 minderjährige Söhne ( 13 und 11 Jahre ) die mit uns in einem Haushalt leben.

Mein derzeitiges Gehalt beträgt monatlich 1370,39 € netto, wovon ich noch 40 € vermögenswirksame Leistungen (Bausparvertrag) zahle. Meine Ehefrau bezieht eine monatliche Rente von 925,96 € Das Kindergeld beträgt monatlich 328 €.

Mit Schreiben vom 27.04.2009 fordert mich mein Insolvenzverwalter auf, die Höhe der monatlichen Rente meiner Ehefrau nachzuweisen,
weil diese wegen möglicher Unterhaltsverpflichtungen relevant wäre.

Nun meine Frage. Darf die Rente meiner Ehefrau trotz Gütertrennung zu meinem Gehalt addiert werden? Wieviel darf von meinem Gehalt gepfändet werden ?

Vielen Dank schon jetzt für Ihre Bemühungen.
Einen sonnigen Tag wünsche ich Ihnen
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 38 weitere Antworten zum Thema:
Ehefrau Pfändung
06.05.2009 | 19:30

Antwort

von

Rechtsanwalt Martin P. Freisler
241 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

aufgrund Ihrer Schilderungen beantworte ich Ihre Frage in einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt:

Die Rente Ihre Frau wird nicht bei der Pfändung Ihres Arbeitseinkommens hinzugerechnet. Sie findet jedoch Berücksichtigung bei der Ermittlung der Unterhaltsverpflichtungen. So kann der Treuhänder über den Antrag nach § 850c IV ZPO feststellen lassen, dass eine Unterhaltsverpflichtung keine Berücksichtigung findet, wenn sich der Unterhaltsberechtigte (hier Ihre Frau) selbst versorgen kann.

Diese Entscheidung wird auf Antrag des Treuhänders durch das Gericht nach billigem Ermessen getroffen.

Bei einer Rente von über 900,00 € ist davon auszugehen, dass Ihre Frau bei Ihnen nicht als Unterhaltsverpflichtung zählen wird.

D.h. zu berücksichtigen wären lediglich Ihre beiden Kinder, d.h. zwei Unterhaltsverpflichtungen.

Bei zwei zu berücksichtigenden Unterhaltsverpflichtungen ist bei dem von Ihnen benannten Einkommen 0,00 € pfändbar. Pfändbar wäre Einkommen erst dann, wenn Sie über 1.570,00 € verdienen würden.

Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber ausschließlich auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.

Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Bitten beachten Sie, dass dabei weitere Kosten anfallen.

Gerne stehe auch ich Ihnen bei der weiteren Durchsetzung Ihrer Interessen zur Verfügung. Sollten Sie dies wünschen, können Sie sich jederzeit - gerne auch per eMail - mit mir in Verbindung setzen.

Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen


Martin P. Freisler
Rechtsanwalt





Rechtsanwalt
Martin P. Freisler
Fachanwalt für Medizinrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht

Wilhelmsstr. 3
55128 Mainz

Tel.: 06131 / 333 16 70
Fax: 06131 / 333 16 72

Internet: www.ra-freisler.de
eMail: mail @ ra-freisler.de

www.kanzlei-medizinrecht.net

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Martin P. Freisler
Mainz

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