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Frage geschrieben am 30.06.2011 12:16:00

Pfändung Freiberufler durch Finanzamt

Rechtsgebiet: Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 938
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 30 weitere Antworten zum Thema Pfändung.
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin Freiberufler und habe Steuerschulden. Das Finanzamt hat meiner Bank bereits einen Pfändungs-/Überweisungsbeschluss zugesandt, worauf ich mein Konto in ein sogenanntes Pfändungsschutzkonto (P-Konto) habe unwandeln lassen. Somit verbleibt mir ein nicht pfändbarer Betrag von rund 1.000 Euro im Monat.

Nun hat das Finanzamt jedoch angekündigt, dass es sich auch an meinen Auftraggeber wendet (ich arbeite fast ausschließlich nur für diesen) und diesem ebenfalls einen Pfändungs-/Überweisungs-beschluss zukommen lässt.

Nun meine Frage: Wie kann ich es erwirken, dass mir auch bei einem Pfändungs-/Überweisungsbeschluss an meinen Auftraggeber ein nicht pfändbarer Betrag bleibt? Gibt es dafür Anträge? Und wo und wie beantrage ich das dann? Oder steht mir in diesem Fall dann kein Pfändungsfreibetrag zu?

Schon mal vielen Dank für Ihre Antwort.


Sehr geehrte(r) Fragesteller (in),
Ihre Anfrage(n) möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt beantworten:

Der Pfändungsfreibetrag steht Ihnen auch bei mehreren Vollstreckungsmaßnahmen der Gläubiger nur einmal zu. Es muss also für Sie sichergestellt sein, dass Ihnen monatlich die rund 1.000,- EUR verbleiben. Da die kontoführende Bank den Pfandfreibetrag ja nur für einen Monat einbehalten kann und den rund 1.000 EUR übersteigenden Betrag des Kontoguthabens an den Gläubiger auszahlt, muss für künfitge Forderungspfändungen bei Ihrem Auftraggeber sichergestellt werden, dass der Pfändungsfreibetrag dabei berücksichtigt wird.

Dazu müssen Sie einen sog. Freigabeantrag beim Amtsgericht -Zwangsvollstreckungsabteilung- stellen. Die Rechtspfleger beim Gericht helfen Ihnen mit den Einzelheiten und dem Formular weiter.

Bitte stellen Sie in Ihrem eigenen Interesse sicher, dass das hier ausgelobte Honorar nicht zurückgebucht wird. Ich bitte in diesem Falle um Verständnis und hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen einen hilfreichen rechtlichen Überblick verschafft und die aufgeworfenen Fragen damit zufriedenstellend beantwortet zu haben. Bitte beachten Sie, dass es sich hier lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung handelt, die eine umfassende Prüfung der Sach- und Rechtslage unter Vorlage der betreffenden Unterlagen nicht ersetzen kann und soll.


Mit freundlichem Gruß

S.Steidel
Rechtsanwalt

Für die weiteren Kontaktdaten oder nähere Informationen besuchen Sie gern meine website, rufen Sie mich an oder schreiben Sie mir direkt eine eMail.
info@kanzlei-steidel.de
Tel.: 0431 - 895990
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 30.06.2011 12:52:12

Hallo Herr Steidel,

vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Nur eine kurze Nachfrage: Sind Sie sicher, dass der Freigabeantrag beim Amtsgericht und nicht beim Finanzamt gestellt muss?

Mit besten Grüßen
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 30.06.2011 15:52:40

Der Antrag ist an das Amtsgericht- Vollstreckungsgericht- zu richten. § 850 l ZPO

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