Frage geschrieben am 20.09.2005 11:54:00
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Pfändung Berufsunfähigkeitsrente
Rechtsgebiet: Sozialrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 6962Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Lt. Auskunft der zahlenden Versicherung kann man eine BU-Rente nicht pfänden.
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Antwort geschrieben am 20.09.2005 12:13:27
die Mitteilung Ihrer Versicherung ist nicht ganz richtig.
Grundsätzlich ist es so, dass die BU-Rente tatsächlich unpfändbar ist (§ 850 b Abs. 1 ZPO). Nach Abs. 2 der benannten Vorschrift ist die BU-Rente aber aufgrund richterlichen Beschlusses wie Arbeitseinkommen pfändbar, wenn die Vollstreckung in das sonstige Vermögen des Schuldners nicht zu einer Befriedigung der Gläubiger ausreicht.
Das bedeutet, solange das sonstige Vermögen zur Schuldentilgung ausreicht, ist die BU-Rente nicht pfändbar. Andernfalls ist sie es, wenn auf entsprechenden Antrag die Pfändbarkeit durch richterlichen Beschluss angeordnet wird.
Da bei der Pfändung die Vorschriften über die Pfändung von Arbeitseinkommen Anwendung finden, gelten hierbei die Pfändungsgrenzen des § 850 c ZPO. Hiernach ist die BU-Rente unpfändbar, soweit der monatliche Rentenbetrag 930,-- EUR monatlich nicht übersteigt. Also kann bei einer Rente von bis zu 930,-- EUR gar nicht, bei einer höheren Rente nur der über diese Grenze hinausgehende Betrag gepfändet werden.
Außerdem kann die BU-Rente schließlich auch noch "durch die Hintertür" gepfändet werden, indem sie nämlich nicht direkt gepfändet wird, sondern in das Girokonto vollstreckt wird, auf das die Rente gezahlt wird. Hierbei genießen Sie insoweit einen besonderen Schutz nach § 55 SGB I, als dass die Gutschriften innerhalb der ersten sieben Tage ab Gutschrift pfändungsfrei ist. Wird das Geld nicht innerhalb dieser Frist abgehoben, unterliegt es anschließend der Pfändung.
Mit freundlichen Grüüßen
Thomas J. Lauer
Rechtsanwalt
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