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Frage geschrieben am 20.09.2005 11:54:00

Pfändung Berufsunfähigkeitsrente

Rechtsgebiet: Sozialrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 6962
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Mein Mann bekommt seit dem 01.04.2004 eine Berufsunfähigkeitsrente rückwirkend bezahlt. Er sitzt z. Zt. im Gefängnis und ist hoch verschuldet und es gibt Mahnbescheide. Meine Frage kann man generell Berufsunfähigkeitsrente pfänden wenn ja wieviel?
Lt. Auskunft der zahlenden Versicherung kann man eine BU-Rente nicht pfänden.


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Diese Antwort ist vom 20.9.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 20.09.2005 12:13:27
Sehr geehrte Ratsuchende,

die Mitteilung Ihrer Versicherung ist nicht ganz richtig.

Grundsätzlich ist es so, dass die BU-Rente tatsächlich unpfändbar ist (§ 850 b Abs. 1 ZPO). Nach Abs. 2 der benannten Vorschrift ist die BU-Rente aber aufgrund richterlichen Beschlusses wie Arbeitseinkommen pfändbar, wenn die Vollstreckung in das sonstige Vermögen des Schuldners nicht zu einer Befriedigung der Gläubiger ausreicht.

Das bedeutet, solange das sonstige Vermögen zur Schuldentilgung ausreicht, ist die BU-Rente nicht pfändbar. Andernfalls ist sie es, wenn auf entsprechenden Antrag die Pfändbarkeit durch richterlichen Beschluss angeordnet wird.

Da bei der Pfändung die Vorschriften über die Pfändung von Arbeitseinkommen Anwendung finden, gelten hierbei die Pfändungsgrenzen des § 850 c ZPO. Hiernach ist die BU-Rente unpfändbar, soweit der monatliche Rentenbetrag 930,-- EUR monatlich nicht übersteigt. Also kann bei einer Rente von bis zu 930,-- EUR gar nicht, bei einer höheren Rente nur der über diese Grenze hinausgehende Betrag gepfändet werden.

Außerdem kann die BU-Rente schließlich auch noch "durch die Hintertür" gepfändet werden, indem sie nämlich nicht direkt gepfändet wird, sondern in das Girokonto vollstreckt wird, auf das die Rente gezahlt wird. Hierbei genießen Sie insoweit einen besonderen Schutz nach § 55 SGB I, als dass die Gutschriften innerhalb der ersten sieben Tage ab Gutschrift pfändungsfrei ist. Wird das Geld nicht innerhalb dieser Frist abgehoben, unterliegt es anschließend der Pfändung.

Mit freundlichen Grüüßen

Thomas J. Lauer
Rechtsanwalt


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