Meine Kinder laufen über die Steuerkarte meiner Exfrau. Nun habe ich meine Unterhaltsverpflichtung anhand der Geburtsurkunden nachgewiesen. Darf er einen Nachweis über tatsächlich geleistete Zahlungen verlangen ?
Antwort geschrieben am 12.09.2011 12:54:44
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Der Umfang der Auskunftspflicht Ihres Arbeitgebers richtet sich nach § 840 Abs. 1 ZPO. Im Rahmen dieser Vorschrift muss Ihr Arbeitgeber dem Gläubiger gegenüber zunächst nur mitteilen, welche Unterhaltsverpflichtungen bestehen und auf dieser Grundlage dann das pfändbare Arbeitseinkommen berechnen. Hierbei schreibt dann § 850 c ZPO vor, in welcher Höhe sich in Bezug auf welche Unterhaltsleistungen die Pfändungsfreigrenze erhöht, auf die tatsächliche Höhe des geleisteten Unterhalts kommt es insoweit nicht an. Insoweit kann auch der Gläubiger ohne Weiteres anhand dieser Vorschriften dann die Angaben des Arbeitgebers überprüfen, so dass eine weitergehende Auskunftsverpflichtung insbesondere auch in Bezug auf tatsächliche Zahlungen nicht erforderlich ist. Die entsprechende Auskunftspflicht ist damit ordnungsgemäß erfüllt, so dass eine Verpflichtung zur Ergänzung nicht besteht (BGHZ 86, 23 ff). Somit müssen auch Zahlungsbelege grundsätzlich nicht vorgelegt werden.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben, wünsche noch einen schönen Tag und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt
Hinweis: Diese Plattform kann eine Rechtsprüfung nicht ersetzen und leisten. Wenden Sie sich bitte direkt per E-Mail an mich, wenn Sie eine weitergehende Prüfung und Kommunikation wünschen. Hier kann nur eine erste Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts gegeben werden.
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