Ich habe einen Arbeitnehmer, der sein Gehalt abgetreten hat aufgrund einer vollstreckbaren Schuldanerkenntnis von 1991 die auch in einer Urkundenrolle eingetragen ist. Der Arbeitnehmer hat mir diese Abtretung offengelegt.
Jetzt meldet sich eine Krankenkasse (KKH) die aufgrund eines vollstreckbaren Titels von 2009 (nicht abgeführte Sozialversicherungsleistungen) den pfändungsfreien Betrag pfänden will. Sie hat einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom Januar 2011 bewirkt. Der Arbeitnehmer ist seit August 2010 beschäftigt, und hat auch mit dem Arbeitsantritt die Abtretung angezeigt und offengelegt.
Jezt wissen wir nicht, an wen der pfändungsfreie Betrag zu zahlen ist:
an den der zuerst die Ansprüche angemeldet hat, hier die Lohnabtretung oder der Pfändungs- und Überweisungsbeschuß der Krankenkasse.
Antwort geschrieben am 06.02.2011 12:25:10 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Chris Koppenhöfer
Lyrenstraße 13, 44866 Bochum, Tel: 02327 831874-0, Fax: 02327 831874-9
Zivilrecht, Steuerrecht, Vertragsrecht, Baurecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 49
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gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Eine wirksame Abtretung, die zeitlich vor dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erfolgt ist, geht dem Beschluss vor, da die Lohnforderung insoweit nicht mehr zum Vermögens des Schuldners gehört.
Entsprechend ist der pfändbare Teil des Lohnes weiterhin an den Gläubiger, an den dieser abgetreten wurde, auszuzahlen. Allerdings ist der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nicht völlig wirkungslos. Wenn und soweit die Abtretung entfällt, greift der Beschluss ein, sodass dann an die KKH zu zahlen wäre (etwa bei Verzicht des anderen Gläubigers auf die Abtretung oder bei Rückabtretung).
Zudem haben Sie die Pflicht, der KKH Auskunft zu erteilen. Sie sollten die KKH daher über die erfolgte Abtretung in Kenntnis setzen, am besten unter Übermittlung einer Kopie des Abtretungsvertrages, und darüber, dass nach Bedienung der Abtretung pfändbares Einkommen nicht mehr verbleibt.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei meinen Ausführungen um einer erste Einschätzung aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung handelt. Das Auslassen oder Hinzufügen von Tatsachen kann die rechtliche Bewertung erheblich ändern.
Ich weise Sie auf Ihr Recht auf eine Nachfrage hin.
Mit freundlichen Grüßen
Chris Koppenhöfer
(Rechtsanwalt)
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 06.02.2011 12:44:01
Sehr geehrter Herr Koppenhöfer.
Vielen Dank für Ihre umfassende Antwort. Eine kleine Nachfrage dazu noch:
auch das Finanzamt, das eventuell auch noch eine Pfändung anmelden will, muß sich in der Reihenfolge anschließen, zählt also auch nicht zu den bevorrechtigten Forderungen?
MfG
Sehr geehrter Herr Koppenhöfer.
Vielen Dank für Ihre umfassende Antwort. Eine kleine Nachfrage dazu noch:
auch das Finanzamt, das eventuell auch noch eine Pfändung anmelden will, muß sich in der Reihenfolge anschließen, zählt also auch nicht zu den bevorrechtigten Forderungen?
MfG
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 06.02.2011 13:12:59
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
ja hier gilt das gleiche. Wenn die Forderung dem Schuldner nicht mehr zusteht, kann Sie auch nicht mehr gepfändet werden. Einer zukünftigen zu erwartenden Pfändung durch das Finanzamt gehen nicht nur die Abtretung, sondern auch die ältere Pfändung durch die Krankenkasse vor.
Mit freundlichen Grüßen
Chris Koppenhöfer
(Rechtsanwalt)
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
ja hier gilt das gleiche. Wenn die Forderung dem Schuldner nicht mehr zusteht, kann Sie auch nicht mehr gepfändet werden. Einer zukünftigen zu erwartenden Pfändung durch das Finanzamt gehen nicht nur die Abtretung, sondern auch die ältere Pfändung durch die Krankenkasse vor.
Mit freundlichen Grüßen
Chris Koppenhöfer
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