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Frage geschrieben am 27.04.2011 11:10:31

Pfändung von Hartz 4

Rechtsgebiet: Sozialrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1686
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Ich habe ein Pfändungsschutzkonto auf dem eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Finanzamtes liegt.
Seit Januar erhalte ich Sozialleitungen und habe eine Nachzahlung von 2.500 € erhalten. Es kommen dann diesen Monat noch ca. 700 € der monatlichen Zahlung auf mein Konto. Der Freibetrag liegt ja bei
985 €. Die Differenz zum Freibetrag ist gesperrt.

Gibt es eine Möglichkeitan mein Geld zu kommen?
Was ist zu tun? Antrag bei der Vollstrekcungsstelle des Finanzamtes auf einmalige Aufhebung der Zwangsvollstrekcung?


Antwort geschrieben am 27.04.2011 11:53:38
Rechtsanwalt LL. M. Mathias Drewelow
Am Kabutzenhof 22, 18055 Rostock, Tel: 0381 25296970, Fax: 0381 25296971
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Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:


Handelt es sich bei der Nachzahlung um eine Geldleistung nach dem Sozialgesetzbuch, so gibt es zwei Möglichkeiten an dieses Geld zu gelangen.

Die eine folgt aus § 850 k Abs. 6 ZPO. Danach darf Ihr Geldinstitut dann nicht eine Abbuchung verweigern, wenn dem Institut nachgewiesen wird, dass der gutgeschriebe Betrag eine Sozialleistung nach dem SGB darstellt. Lediglich Kontoführungsgebühren dürften von den 2500EUR abgezogen werden.
Der Nachweis müsste durch Vorlage des Nachzahlungsbescheides bei Ihrem Kreditinstitut erfolgen.
Die Möglichkeit Zahlungsvorgänge zu tätigen besteht in den nächsten 14 Tagen nach der Gutschrift.
Dabei räumt Abs. 6 das Recht ein, in diesem Rahmen Zahlungsvorgänge oberhalb der sonst bestehenden Pfändungsfreigrenze ausführen zu lassen.

Zahlungsvorgänge sind dabei keine Geldabhebungen durch Sie selbst – sondern Zahlungsaufträge an Dritte.


Die zweite Möglichkeit, damit Sie direkt diese Sozialleistungen an sich ausbezahlen können, läuft über einen Antrag bei dem für Sie zuständigen Vollstreckungsgericht (Abteilung des Amtsgerichtes) auf Festsetzung eines abweichenden pfändungsfreien Betrages gemäß § 850 k Abs. 4 ZPO.

Der Antrag muss dann bewilligt werden, wenn der Betrag von 2500 EUR nach § 54 SGB I dem Pfändungsschutz unterliegt.

Hier sind die Absätze 2 bis 4 relevant.
Diese lauten:

(2) Ansprüche auf einmalige Geldleistungen können nur gepfändet werden, soweit nach den Umständen des Falles, insbesondere nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Leistungsberechtigten, der Art des beizutreibenden Anspruchs sowie der Höhe und der Zweckbestimmung der Geldleistung, die Pfändung der Billigkeit entspricht.

(3) Unpfändbar sind Ansprüche auf
1.
Erziehungsgeld und vergleichbare Leistungen der Länder sowie Elterngeld bis zur Höhe der nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes anrechnungsfreien Beträge,
2.
Mutterschaftsgeld nach § 13 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes, soweit das Mutterschaftsgeld nicht aus einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit herrührt, bis zur Höhe des Erziehungsgeldes nach § 5 Abs. 1 des Bundeserziehungsgeldgesetzes oder des Elterngeldes nach § 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes, soweit es die anrechnungsfreien Beträge nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes nicht übersteigt,
2a.
Wohngeld, soweit nicht die Pfändung wegen Ansprüchen erfolgt, die Gegenstand der §§ 9 und 10 des Wohngeldgesetzes sind,
3.
Geldleistungen, die dafür bestimmt sind, den durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwand auszugleichen.
(4) Im Übrigen können Ansprüche auf laufende Geldleistungen wie Arbeitseinkommen gepfändet werden.


Es ist daher von Bedeutung, auf welcher Basis Ihnen diese Nachzahlung zugekommen ist – welche Ansprüche zwischen Ihnen und der Behörde streitig waren und worauf die Nachzahlung geleistet wurde.

Wenn Sie mir im Rahmen der Nachfragefunktion dieses noch mitteilen würden, könnte ich Ihnen eine abschließende Einschätzung abgeben.

Bis dahin, hoffe ich Ihnen mit der Beantwortung bereits weiter geholfen zu haben.


___

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Mathias Drewelow
-Rechtsanwalt-

Am Kabutzenhof 22
18057 Rostock

fon: 0381 25296970
fax: 0381 25296971
mail: drewelow@mv-recht.de
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 27.04.2011 12:19:19

Dake für Ihre Antwort. Da fällt mir erstmal ein Stein vom Herzen.
Aber... ich habe gehört, dass die Sachlage eine andere ist, wenn es sich um ein Pfändungsschutzkonto handelt.
"Der frühere Pfändungsschutz gem. § 55 SGB I besteht nicht, wsenn das Konto als Pfändungsschutzkonton geführt wird, § 55 Abs. 5 SGB I."
Bei den Zahlungen handelt es sich um Regelleistung, Mietanteil und Zuschuss zur KV/Pflegeversicherung.
Es wart nichts sstritig. Beantragt hatte ich Hartz 4 im Januar. Bewilligt wurde er diessen Monat. Es sind also die Nachzahlungen der rückliegenden Monate.

Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 27.04.2011 15:18:01

Sehr geehrter Fragesteller,

bei den Regelleistung, dem Mietanteil und dem Zuschuss zur Krankenversicherung handelt es sich um Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Diese sind als solche grundsätzlich pfändbar. Sie sind nicht privilegiert, wie die speziell in § 54 Abs. 1 bis 3 SGB genannten Leistungen.
Für diesen Fall greift § 54 Abs. 4 SGB I, der besagt, dass sonstige Geldleistungen wie Arbeitseinkommen gepfändet werden kann.

Für die Pfändung von Arbeitseinkommen gelten widerum die gesetzlich geregelten Pfändungsfreigrenzen. Hier besteht dann nur die Möglichkeit nachzuweisen, dass durch die vorhandene Pfändungsfreigrenze Ihr notwendiger Lebensunterhalt nicht gedeckt ist.

Es wird dann durch das Vollstreckungsgericht eine Billigkeitskontrolle mit der Frage durchgeführt, ob Ihr Bedarf höher ist als das durch die Pfändungsfreigrenze vorhandene Vermögen.


Das Gesetz legt hier nicht fest, was für ein Anteil Ihnen konkret zu belassen wäre.
Außerdem sind bei dieser Prüfung auch die Belange des Gläubigers (Finanzamt) zu berücksichtigen.

Sie müssten also in einem solchen Antragsverfahren konkrete Angaben machen, weshalb hier die Pfändungsfreigrenze erhöht werden soll und für Sie nicht ausreichend ist.

Im übrigen haben Sie Recht, dass § 55 Abs. 4 SGB I nun besagt, dass der in diesem § geregelte Pfändungsschutz nicht gilt, falls ein Pfändungsschutzkonto vorhanden ist. Jedoch verweist § 850 k Abs. 4 ZPO widerum auf § 54 SGB I, weshalb die genannten Regelungen Anwendung finden.

Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Mathias Drewelow
(www.mv-recht.de)

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Pfändung von Hartz 4 | Gesamtbewertung: 2.6/5 | Datum: 2011-04-29
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