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Sehr geehrte Damen und Herren,
wie sind Eigentümer einer Wohnung, die wir seit Jahren vermietet haben. Heute erhielten wir Post vom Finanzamt, eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung.
Wir werden darin aufgefordert, die hinterlegte Mietkaution unseres Mieters (dem Vollstreckungsschuldner) als Forderung des Finanzamtes anzuerkennen und abzuführen.
Die Mietkaution ist jedoch, unserer Ansicht nach, zweckgebunden angelegt worden. Zudem bestehen noch einige geringfügige Nachforderungen an unseren Mieter aus dem letzten Jahr. Auch hier sehen wir die hinterlegte Kaution als Sicherheit zur Wahrung unserer Interessen an.
Nach Ablauf des Mietverhältnisses (ist unbegrenzt geschlossen worden) und nach Aufrechnung aller uns betreffenden Forderungen sind wir gerne bereit, dem Finanzamt die restliche Summe anzuweisen - aber bis dahin möchten wir nichts dergleichen veranlassen.
Unsere Frage:
Wie formulieren wir das richtig in der auszufüllenden Drittschuldnererklärung, wenn wir die gepfändete Forderung als nicht begründet anerkennen??
Herzlichen Dank im voraus.
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 16.3.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 16.03.2010 15:47:12 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Hans-Georg Schiessl
Pfarrergasse 2, 93047 Regensburg, Tel: 0941/5841523, Fax: 0941/5841522
Fachanwalt Familienrecht, Miet und Pachtrecht, Verkehrszivilrecht, Immobilienrecht, Kapitalanlagenrecht
Bewertungen: 123
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Der Kautionsbetrag Ihres Mieters ist pfändbar. Die Pfändung ändert jedoch nichts an dem Recht der Vermieter, sich wegen Ihrer Ansprüche aus der Kaution zu befriedigen.
In dem Ihnen vorliegenden Pfändungs- und Überweisungsanspruch (PfüB) werden Ansprüche des Mieters gepfändet. Es handelt sich um einen Anspruch auf Rückzahlung der Kaution. Ein solcher Anspruch kann frühestens mit der Beendigung des Mietverhältnisses entstehen. Der Mieter hat einen aufschiebend bedingten Anspruch auf Rückgewähr (BGHZ 84, 345). Einen Rückzahlungsanspruch hat der Mieter jedoch nur, wenn die Abrechnung der Vermieter nichts gegenteiliges ergibt.
Also erst der Betrag, welcher nach Abrechnung der Kaution durch Sie an den Mieter zurückgezahlt werden wird, wird gepfändet.
Ihre Rechtsansicht im Sachverhalt ist also zutreffend.
Nun zur Drittschuldnererklärung:
Sie haben wahrscheinlich eine Zustellungsurkunde durch den Gerichtsvollzieher erhalten. Im unteren Teil der Urkunde werden Sie aufgefordert, binnen 2 Wochen die Fragen nach § 840 ZPO zu beantworten. In Ihrem Fall ist es ratsam die Forderung des Finanzamts (gegen den Mieter) als begründet anzuerkennen. Falls Sie dies nicht tun, besteht die Möglichkeit, dass das FA Sie auf Schadensersatz in Anspruch nimmt.
Bei der Rubrik: Ansprüche anderer (Nr.2) können Sie Ihre bereits bestehenden Ansprüche (Nachforderungen) und auch die zu erwartenden (noch nicht bezifferbaren) Ansprüche (zum Ende des Mietverhältnisses) angeben.
Wichtig ist jedoch, dass Sie bei einer bestehenden Pfändung in keinem Fall an den Mieter auszahlen dürfen. Eventuelle Kautionsreste sind dann an das Finanzamt abzuführen.
ich hoffe Ihnen mit meiner Antwort weitergeholfen zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Georg Schiessl
Rechtsanwalt
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