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In einem Strafverfahren hat die Staatsanwaltschaft Gelder des Beschuldigten gem. § 111 b ff StPO vorläufig sichergestellt.
Eine vollstreckbaren Titel gegen den Beschuldigten habe ich zwischenzeitlich vorliegen. Wie läuft jetzt die Zwangsvollstreckung ab, wenn ich auf das sichergestellte Geld zugreifen will? In meinem früheren Beruf musste ich regelmäßig Zwangsvollstreckung betreiben, Grundkenntnisse sind daher vorhanden, aber eine solchen Fall hatte ich noch nie.
Verstanden habe ich, dass die Zwangsvollstreckung per Beschluss durch das Gericht, welches die Beschlagnahme angeordnet hat, zugelassen werden muss. Wie aber ist der praktische Ablauf?
Haben mir das weitere Verfahren bisher so vorgestellt:
1. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss; Staatsanwaltschaft als Drittschuldner
2. Nach erfolgter Zustellung PfüB: Zulassung bei Gericht beantragen
Für einen Rat, wie ich jetzt weiter vorgehen muss, wäre ich dankbar.
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 8.3.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 08.03.2010 14:38:18 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dennis Meivogel
Tannenforst 3, 47551 Bedburg-Hau, Tel: 02821 895153, Fax: 02821 895154
Erbrecht, Insolvenzrecht, Kreditrecht, Vertragsrecht, Mietrecht
Bewertungen: 358
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gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt.
Die Zulassung der Vollstreckung muss nur dann erfolgen, wenn es sich um einen Fall der Rückgewinnung nach § 111 g StPO handelt, also letztlich wenn die Vollstreckung durch den Verletzten der Straftat erfolgen soll.
Im Übrigen gibt es allerdings nichts besonderes zu beachten. Wenn das Geld noch auf einem Konto des Beschuldigten bei einer Bank vorhanden ist, so müssten Sie dort mittels Pfändungs- und Überweisungsbeschluss pfänden. Nach Einstellung des Verfahrens kämen Sie dann nach Ihrer Rangstelle zum Zuge. Solange das Geld nicht eingezogen ist wird es der Regelfall sein, dass die Gelder dort wo sie vorhanden waren mittels Pfändung oder Arrest gesichert werden. Dritschuldner ist dann als immer derjenige gegen den der Schuldner seinen Auszahlungsanspruch hat.
Leider kann ich aus Ihrem Sachverhalt nicht erkennen, welche Fallgestaltung hier genau vorliegt. Sollten Sie noch Rückfragen haben, so nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
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